Aufhebung eines Grundsicherungsleistungsbescheids
Wirksamwerden eines Verwaltungsakts
Verletzung rechtlichen Gehörs
Gründe:
I
Der Beklagte bewilligte den Klägern (Mutter und Sohn) laufend SGB II-Leistungen, zuletzt mit Bescheid vom 18.9.2006 für die Zeit vom 1.9.2006 bis 28.2.2007, den er für die Zeit ab 1.1.2007 ganz
aufhob, weil keine Nachweise über die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit vorlägen (Bescheid vom 13.12.2006;
Widerspruchsbescheid vom 10.2.2009). Nachdem der Beklagte in dem nachfolgenden sozialgerichtlichen Klageverfahren den angefochtenen
Bescheid aufgehoben hatte (Bescheid vom 12.10.2011), erklärten die Kläger "die Untätigkeitsklage" für erledigt.
Den weiteren, gegen den Bescheid vom 12.10.2011 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid
vom 15.2.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.8.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, "den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Köln vom 21.8.2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die Zeit ab 1.3.2007 zu bewilligen", zurückgewiesen (Urteil vom 3.9.2014).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG - mit Bezug auf den Gerichtsbescheid des SG - ausgeführt, für die Zeit ab 1.3.2007 enthielten die Bescheide keine Regelung. Soweit vorgetragen werde, dass sich aus den
Notizen in der Verwaltungsakte eine Leistungsablehnung auch für die Zeit ab 1.3.2007 ergebe, treffe dies nicht zu. Diesen
Vermerken komme keine Außenwirkung zu.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen sich die Kläger auf Aktenvermerke vom 29.12.2006 und 21.7.2008.
Die Rechtsfrage, ob Vermerken und Notizen in der Verwaltungsakte Außenwirkung zukomme, habe grundsätzliche Bedeutung. Ferner
habe das LSG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Vortrag der Beteiligten übergangen habe. Indem das LSG ausdrücklich
nur auf eine Aktennotiz vom 2.3.2007 Bezug genommen habe, habe es die andere "Verwaltungsinterna" nicht zur Kenntnis genommen.
Es sei vorgetragen worden, dass der Aufhebungsbescheid vom 13.12.2006 nur im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsschreiben vom
11.9.2006, dem Vermerk vom 29.12.2006 sowie dem handschriftlichen Vermerk und demjenigen im Widerspruchsverfahren interpretiert
werden könne. Diesen Vortrag habe das LSG nicht zur Kenntnis genommen. Bei Kenntnisnahme hätte das LSG erkennen müssen, dass
der Beklagte eine zukunftsgerichtete Aufhebung wegen einer fehlenden Mitwirkung beabsichtigt habe.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) bzw ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und
den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit ihrem Vorbringen werden die Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht, weil sie sich - ausgehend von der formulierten
Rechtsfrage - nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Auswirkung von Vermerken in Verwaltungsakten auseinandersetzen. Hiernach wird eine Regelung durch eine hoheitliche
Entscheidung eines Leistungsträgers als Verwaltungsakt, der auf Außenwirkung gerichtet ist (§ 31 S 1 SGB X), gegenüber dem Betroffenen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm - im Regelfall als schriftliche Mitteilung durch
die Post (§ 37 Abs 1 S 1 und Abs 2 SGB X) - bekanntgegeben wird (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X; BSG Urteil vom 6.4.1960 - 11 RV 908/58; BSG Urteil vom 3.7.1991 - 9b RAr 8/90 - SozR 3-4150 Art 1 § 2 Nr 1). Im Übrigen haben sich die Kläger auch nicht mit dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalt des Bescheides
vom 12.10.2011 auseinandergesetzt, in dem ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid
vom 18.9.2006 wieder auflebe und die Leistungen für die Monate Januar und Februar 2007 entsprechend ausgezahlt würden.
Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ausreichend dargetan, weil ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
ausreichend bezeichnet ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dies behaupten die Kläger jedoch nicht. Soweit sie die fehlenden Erörterungen des Berufungsgerichts
zu den Inhalten der verwaltungsinternen Aktenvermerke rügen, musste das LSG schon deshalb hierauf nicht näher eingehen, weil
es diese - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend - als nicht entscheidungserheblich ansehen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.