Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. April
2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 3.4.2019 mit einem am 6.5.2019 beim
BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 4.7.2019 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit dem am 26.6.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 25.6.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne
die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte
begründet worden (§
160a Abs
2 S 1 und 2, §
73 Abs
4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.