Gründe:
Durch Beschluss vom 3.6.2014 - B 5 R 6/14 B - hat der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 27.11.2013 als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt.
Gegen den am 8.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.7.2014 Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§
178a SGG) zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfGE
122, 190, 198-202, sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4 und BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 7; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1). Denn selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare
Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz
widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 S 44; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5).
Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 21.7.2014 bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Der Senat hat im angefochtenen Beschluss
dargelegt, dass die für eine Prozesskostenhilfegewährung erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehle, weil Revisionszulassungsgründe
nicht erkennbar seien. Das jetzige Vorbringen des Klägers enthält keine rechtlich bedeutsamen Umstände, die den Beschluss
vom 3.6.2014 - B 5 R 6/14 B - im obigen Sinn als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Dass der Kläger das Willkürverbot
nach Art
3 Abs
1 GG als verletzt ansieht, weil es der Entscheidung des BSG erkennbar "an der Objektivation, also einer vom rein Subjektiven abgelösten Darstellung und Entscheidungsfindung" mangele,
macht die Gegenvorstellung für sich nicht zulässig. Insbesondere die Ausführungen des Senats zur Aussetzung (§
114 Abs
2 SGG analog) sowie zur Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II bzw zur Höhe des identischen Regelsatzes für Alleinstehende nach dem SGB XII entsprechen der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG.
Unabhängig davon ist die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Verwerfung seiner privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde
unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Nach §
73 Abs
4 S 1
SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen,
sofern sie sich gegen Entscheidungen richten, die in einem Verfahren ergangen sind, das seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt
(Senatsbeschluss vom 3.11.2010 -B5R 326/10 B - BeckRS 2010, 75369 RdNr 3; BSG vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 15, sowie BSG Beschluss vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - Juris RdNr 3). Das ist hier der Fall, weil die Gegenvorstellung eine Nichtzulassungsbeschwerde
und damit ein Verfahren betrifft, für das nach §
73 Abs
4 S 1
SGG Vertretungszwang besteht.
Die Gegenvorstellung ist daher durch Beschluss in entsprechender Anwendung des §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.