Gründe:
Mit Beschluss vom 22.2.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
verneint. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig im Dezember 2015 erfüllt gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen des Klägers jedoch noch nicht in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß beeinträchtigt
gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Der Kläger rügt eine Verletzung des §
62 SGG iVm §
153 Abs
4 SGG.
Hierzu trägt er vor, er habe eine "Einverständniserklärung gemäß §
153 Abs
4 SGG" verweigert und nachdrücklich verlangt, ihm rechtliches Gehör einzuräumen, weil er die bei ihm bestehende Leistungseinschränkung
dem Senat habe schildern wollen. Eine mündliche Verhandlung hätte erfolgen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
er, der Kläger, ausweislich des beigefügten Schreibens der Bundesagentur für Arbeit über den 12.11.2013 hinaus bis zum heutigen
Tag durchgehend als arbeitsuchend gemeldet. Insofern lägen weitere Anrechnungszeiten vor, welche dazu führten, dass er die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch im Jahr 2018 erfüllt habe. Die nach Dezember 2015 eingetretenen Verschlimmerungen
seiner Gesundheitsstörungen hätten daher bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehe, berücksichtigt
werden müssen. Dies hätte er, der Kläger, in einer mündlichen Verhandlung vortragen können.
Mit diesem Vorbringen sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig bezeichnet.
a) Gemäß §
153 Abs
4 S 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen des §
105 Abs
2 S 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Nach S 2 der Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören.
Eine Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 S 1
SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüft werden (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27 mwN). Derartige Ermessensfehler sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt schon nicht
vor, das LSG auf die vermeintlich bestehenden weiteren Anrechnungszeiten spätestens im Anhörungsschreiben hingewiesen zu haben.
Schon deshalb ist nicht aufgezeigt, dass es das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft unterlassen haben könnte, diesen rechtlichen
Gesichtspunkt in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Ebenso wenig ist eine Verletzung des §
153 Abs
4 S 2
SGG dargetan. Der Kläger weist vielmehr selbst darauf hin, dass das Berufungsgericht ihn mit Schreiben vom 12.10.2018 von der
beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach §
153 Abs
4 SGG unterrichtet und ihm die Möglichkeit eingeräumt habe, bis zum 19.11.2018 Stellung zu nehmen. Warum der Kläger innerhalb dieser
Frist nicht auf die seiner Rechtsauffassung nach vorhandenen weiteren Anrechnungszeiten hingewiesen hat, legt die Beschwerdebegründung
nicht dar. Insbesondere zeigt sie nicht auf, aus welchen Gründen dem bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertretenen
Kläger ein entsprechender Vortrag nur möglich gewesen wäre, wenn "die Problematik, dass die Beklagte falsche Meldezeiten bei
der Bundesagentur für Arbeit zugrundegelegt hat", im Anhörungsschreiben des LSG thematisiert worden wäre. Des Weiteren erklärt
der Kläger nicht, warum angesichts des Wortlauts des §
153 Abs
4 S 2
SGG eine "Einverständniserklärung" der Beteiligten für eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach §
153 Abs
4 SGG erforderlich sein sollte.
b) Schließlich legt der Kläger auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von §
62 SGG schlüssig dar. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN).
Der Kläger hat indes - wie bereits oben ausgeführt - nicht dargetan, das LSG von seiner Rechtsansicht, dass weitere Anrechnungszeiten
zu berücksichtigen seien, in Kenntnis gesetzt zu haben.
2. Der Kläger macht darüber hinaus einen Verstoß gegen §
103 SGG geltend.
Hierzu trägt er vor, das LSG habe ermitteln müssen, in welchen Zeiträumen er arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Mit diesem
Vorbringen ist eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig bezeichnet.
Der Kläger hat bereits nicht dargetan, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
kann ein Beteiligter nur dann eine Sachaufklärungsrüge geltend machen, wenn er einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
3. Soweit der Kläger möglicherweise auch die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache rügen möchte, ist darauf
hinzuweisen, dass diese keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.