Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlung von Elterngeld für ihren im Mai 2013 geborenen Sohn.
Der Beklagte bewilligte ihr zunächst vorläufig antragsgemäß Elterngeld für den dritten bis siebten sowie neunten bis dreizehnten
Lebensmonat in Höhe von 1800 Euro. Grundlage bildete das für das Kalenderjahr 2012 glaubhaft gemachten Einkommen aus nicht
selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (Bescheid vom 26.7.2013).
Im November 2014 legte die verheiratete Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Er wies ein zu versteuerndes
Einkommen der Eheleute von 804 641 Euro und der Klägerin alleine von 546 861 Euro aus. Daraufhin hob der Beklagte die Elterngeldbewilligung
auf und forderte das ausgezahlte Elterngeld in Höhe von 18 000 Euro zurück. Der Klägerin stehe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
des § 1 Abs 8 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kein Elterngeld zu (Bescheid vom 20.11.2014, Widerspruchsbescheid vom 6.3.2015).
Ihre dagegen erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, § 1 Abs 8 BEEG sei verfassungskonform auszulegen. Die im Jahr 2013 von ihr für den Verlust ihres Arbeitsplatzes bezogene Abfindung in Höhe
von 482 080 Euro sei steuerbegünstigt und unterliege damit nicht der sogenannten Reichensteuer; sie dürfe deshalb auch nicht
bei der Berechnung der elterngeldrechtlichen Einkommensgrenze berücksichtigt werden.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 16.9.2015, LSG-Urteil vom 26.10.2016). Das SG, auf dessen Urteil das LSG weitgehend Bezug genommen hat, hat ausgeführt, § 1 Abs 8 BEEG stelle ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen ab. Anders als im Bereich der Elterngeldbemessung gebe es keine Sonderregel,
die bestimmte Einkünfte bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens ausnehme. Der Gesetzgeber habe bewusst keine
Ausnahmen von der Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 BEEG vorgesehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die
Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext
und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes, der angegriffenen Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung
auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 50 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht hinreichend gerecht.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig,
ob die elterngeldschädliche Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG auch durch solche Einkünfte überschritten wird, die steuerrechtlich nicht gemäß §
32a Abs.
1 S. 2 Nr.
5 Einkommensteuergesetz (
EStG) dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent unterliegen.
Indes geht die Beschwerde bereits nicht hinreichend genau auf Wortlaut und Systematik der entscheidungserheblichen Norm ein.
Nach § 1 Abs 8 S 1 BEEG entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der
Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach §
2 Abs
5 EStG in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Abs 1 S 1 Nr 2 oder
der Abs 3 oder 4, entfällt abweichend von S 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen
mehr als 500 000 Euro beträgt. Anders als die von der Klägern formulierte Frage nahelegt, enthält § 1 Abs 8 BEEG damit nicht nur eine, sondern zwei Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld. Für die Klägerin maßgeblich und von der
Beklagten auch herangezogen war die Grenze des § 1 Abs 8 S 2 BEEG, die auf zusammenlebende Eltern zugeschnitten ist.
Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde vor allem nicht ausreichend mit der zentralen Argumentation des SG zur Auslegung der maßgeblichen Norm auseinander, die das LSG nach §
153 Abs
2 SGG zulässigerweise in Bezug genommen hat. Das SG hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm stelle § 1 Abs 8 BEEG - gemeint: in S 1 und S 2 - ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen ab und erfasse damit uneingeschränkt alle Einkünfte
iS des §
2 Abs
1 S 1
EStG. Die Abfindung der Klägerin für die Aufhebung ihres Arbeitsvertrags gehöre dabei gemäß §
24 Nr
1 EStG zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften iS des §
2 Abs
1 EStG. §
34 EStG ändere nichts an der vollen Versteuerung außerordentlicher Einkünfte, sondern mindere lediglich die Progression. Anders als
im Bereich der Elterngeldbemessung gebe es keine Sonderregel, die bestimmte Einkünfte bei der Berechnung des zu berücksichtigenden
Einkommens ausnehme. Auf diese stichhaltige Argumentation geht die Beschwerde nicht näher ein. Insbesondere legt sie nicht
dar, warum trotz des klaren Wortlauts der Norm anders als von den Vorinstanzen angenommen noch grundsätzlicher Klärungsbedarf
bestehen sollte. Ihr Hinweis, das SG verkenne den Unterschied zwischen §
2 Abs
1 und §
2 Abs
5 EStG, ändert daran nichts. Die Beschwerde hat nicht substantiiert ausgeführt, warum die von der Klägerin bezogene Abfindung nicht
zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und damit zum versteuernden Einkommen iS von §
2 Abs
5 S 1
EStG gehören sollte, auf das § 1 Abs 8 S 1 BEEG unmittelbar und S 2 der Vorschrift sinngemäß verweist. Insbesondere legt sie nicht dar, aufgrund welcher Norm des BEEG bestimmte Einkünfte nur wegen der Art ihrer Besteuerung bei der Bestimmung der Einkommensgrenzen nach § 1 Abs 8 BEEG unberücksichtigt bleiben sollten. Allein der Hinweis auf die Erwähnung der so genannten "Reichensteuer" im Gesetzgebungsverfahren
(vgl Senat Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 RdNr 20 f mwN) kann diese Darlegungen nicht ersetzen. Soweit die Beschwerde damit methodisch auf
eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts auf die vom Gesetzgeber - nach ihrer Ansicht - verfolgte Absicht hinaus
wollte, bei der Einkommensbestimmung nach § 1 Abs 8 S 1 und S 2 BEEG ausschließlich Einkünfte zu berücksichtigen, die dem Spitzensteuersatz unterliegen, so hätte sie sich näher mit den Voraussetzungen
und Grenzen dieses Rechtsinstituts (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 9/13 R - BSGE 116, 54 = SozR 4-7837 § 2 Nr 28) auseinandersetzen müssen. Insbesondere wäre dazulegen gewesen, inwieweit Wortlaut und Systematik
des Gesetzes Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Interpretation liefern.
Unabhängig davon hat die Beschwerde zudem die für eine grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung im Sinne einer
fallübergreifenden Relevanz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dafür müsste die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall
hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender, gleich
gelagerter Prozesse sein und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berühren (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 RdNr 8). Dazu enthält die Beschwerde keine hinreichenden Darlegungen. Allein ihr Hinweis auf die theoretisch denkbare Möglichkeit
der Veräußerung eines Gewerbebetriebs anlässlich einer Familiengründung genügt dafür nicht.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.