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BSG, Urteil vom 29.06.2017 - 10 EG 4/16
Anspruch auf Elterngeld Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben für Einkünfte aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit
1, Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen.
2, Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, die von § 2f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BEEG näher bestimmt werden.
3. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG.
4. Lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen i.S. des § 8, des § 8a oder des § 20 Abs. 3 S. 1 SGB IV werden nicht berücksichtigt.
5. Geringfügige selbstständige Tätigkeiten werden von dem Begriff der Beschäftigungen i.S. des § 8 SGB IV im Rahmen des § 2f Abs. 2 S. 2 BEEG nicht erfasst, sodass auch diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage für die Abzüge der Sozialabgaben hinzuzuzählen sind. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik, sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1
,
BEEG § 2 Abs. 2
,
BEEG § 2b
,
BEEG § 2c
,
BEEG § 2d
,
BEEG § 2e
,
BEEG § 2f Abs. 1
,
BEEG § 2f Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB IV § 8 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 3 S. 1
,
SGB IV § 8a
Vorinstanzen: SG Freiburg 14.07.2015 S 9 EG 5023/13
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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