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BSG, Urteil vom 29.06.2017 - 10 EG 6/16
Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat Verfassungsmäßigkeit der Fiktion des Elterngeldbezugs wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld
1. Durch die gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat.
2. Dies ist bei Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V die Mutter.
3. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, auch wenn nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht.
4. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber den Wortlaut in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG insoweit verändert, als die Worte "berechtigte Person" durch "Elternteil" und "Leistung" durch "Einnahmen" ersetzt worden sind. Damit wird die in dem Wortlaut enthaltene Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten ("Lebensmonate des Kindes ... gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht") auf jeden Elternteil bezogen, das Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG erhält, ungeachtet des Umstandes, ob die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug von Elterngeld gehabt hat.
Normenkette:
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 4 Abs. 1
,
BEEG § 4 Abs. 2
,
BEEG § 4 Abs. 3
,
BEEG § 5 Abs. 1
,
BEEG § 6
,
BEEG § 7 Abs. 1
,
BEEG § 7 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 3
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
SGB V § 24i
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 29.09.2015 L 11 EG 109/15 , SG Heilbronn 21.11.2014 S 1 EG 2151/13
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: