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BSG, Urteil vom 23.05.2017 - 12 AL 1/15
Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einem Insolvenzereignis gemäß § 208 SGB III Sperrwirkung früherer Insolvenzereignisse bei andauernder Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich späterer potentieller Insolvenzereignisse
1. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, kann ein neues (arbeitsförderungsrechtliches) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert.
2. Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es danach nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt.
3. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.
4. Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt.
Normenkette:
SGB III (i.d.F. v. 23.12.2003) § 208
,
SGB III (i.d.F. v. 10.12.2001) § 183 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 29.01.2015 L 9 AL 278/13 , SG Dortmund 11.09.2013 S 57 AL 703/11
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 394,80 Euro festgesetzt.

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