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BSG, Urteil vom 23.05.2017 - 12 KR 9/16
Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Taxiunternehmen Echte notwendige Beiladung Zu Unrecht entrichtete Beiträge Grundsatz von Treu und Glauben
1. Gemäß § 26 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
2. Der Wortlaut dieser Vorschrift ordnet weder ausdrücklich noch über eine Verweisung auf § 814 BGB die Anwendbarkeit des Einwands der Kenntnis der Nichtschuld an.
3. Die Regelung knüpft zudem nicht an ein vorwerfbares Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten an, sondern bestimmt abschließend und ohne Schuldprüfung die Abwicklung einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung.
4. Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen gegen eine Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV.
5. Der Beitragserstattungsanspruch wird hingegen durch andere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben flankiert, während es an einer § 814 Alt. 1 BGB entsprechenden Regelung fehlt.
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 2
,
SGB IV § 26 Abs. 2
,
BGB § 814
Vorinstanzen: LSG Hamburg 18.12.2015 L 1 KR 44/11 , SG Hamburg 25.01.2011 S 28 KR 841/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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