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BSG, Urteil vom 23.05.2017 - 1 KR 24/16
Krankenversicherung Aufwandspauschale für Prüfungen Eng auszulegende Ausnahmeregelung Auffälligkeitsprüfung Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung
1. Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung; sie zielt nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben, nicht aber z.B. auf Verfahren, zu denen es durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist.
2. Hierbei muss die KK den MDK wegen einer Auffälligkeit gezielt beauftragt haben, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben mit dem Ziel, in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) zu einer Verminderung der Vergütung zu gelangen, d.h. eine Verminderung des (möglicherweise) vom Krankenhaus zu hoch angesetzten Abrechnungsbetrages zu erreichen.
3. Das Gesetz gibt dem MDK bei Auffälligkeitsprüfungen in ihrem aufgezeigten Anwendungsbereich zweckentsprechend weitgehende Informationsrechte; er bedarf dieser regelmäßig zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit.
4. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang, hat es allenfalls Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele.
5. Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung betrifft die Erfüllung der gesetzlichen und untergesetzlichen Informations- und Abrechnungs-Vorgaben für das Krankenhaus durch zutreffende tatsächliche Angaben und rechtmäßige Abrechnung auf dieser Grundlage.
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 08.08.2016 S 6 KR 93/16
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. August 2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

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