Gründe:
I
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte den bei der beklagten
Krankenkasse versichert gewesenen S. W. (im Folgenden: Versicherter) stationär vom 24.4. bis 26.5.2009. Sie berechnete ausgehend
von der Hauptdiagnose S06.21 (Diffuse Hirnkontusionen) die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2009) A09B (Beatmung > 499
und < 1000 Stunden mit komplexer OR-Prozedur oder Polytrauma oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 3220 Aufwandspunkte,
ohne hochkomplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit sehr komplexem Eingriff oder komplizierender Konstellation; 65 740,68 Euro;
17.6.2009). Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst, verrechnete den Zahlungsbetrag später jedoch mit unstreitigen Forderungen
der Klägerin: Es habe sich um eine neurochirurgische Operation gehandelt, für die das Krankenhaus der Klägerin keinen Versorgungsauftrag
habe. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Schwerpunkt der Behandlung
habe auf der intensivmedizinischen Betreuung gelegen, für die die Klägerin zugelassen gewesen sei. Außerdem sei die erste
Versorgung des Versicherten vom Versorgungsauftrag "Unfallchirurgie" gedeckt gewesen. Jedenfalls habe eine Notfallbehandlung
vorgelegen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten sei zudem verwirkt (Urteil vom 20.2.2018).
Die Beklagte wendet sich mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG, dazu 1.) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG, dazu 2.).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beklagte richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Beklagte formuliert zwar als Rechtsfrage:
"Berührt es den Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers für die Behandlung eines Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags,
wenn objektiv die Möglichkeit bestand, den Patienten in ein geeignetes und zugelassenes Krankenhaus zu verbringen, dies jedoch
aufgrund der (unzutreffenden) Entscheidung eines Dritten nicht geschah?"
Sie legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage aber nicht dar. Sie verdeutlicht nicht, wieso sich das BSG in einem Revisionsverfahren mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzen müsste. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige
Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerde
für jede der Begründungen einen Revisionszulassungsgrund darlegen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 5 mwN). Die hierzu dargelegten Gründe für die Zulassung der Revision müssen auch durchgreifen. Daran fehlt es.
Die Beklagte geht nicht hinreichend darauf ein, dass das LSG den Anspruch der Klägerin ua darauf gestützt hat, dass die abgerechnete
Behandlung des Versicherten vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses des Klägerin gedeckt gewesen sei. Schon für diese den
Urteilsspruch eigenständig tragende Begründung legt die Beklagte keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe dar (vgl
dazu 2.b).
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - Juris RdNr 1). Daran fehlt es.
a) Soweit die Beklagte eine Abweichung des LSG-Urteils zur Reichweite der Notfallbehandlung rügt, bezeichnet sie zwar den
abstrakten Rechtssatz im Urteil des BSG vom 28.7.2008 (BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 47 mwN), dass "eine Vergütung (...) allein für die Notfallbehandlung als solche - also bis zur umgehenden Verlegung
des Patienten zu einem zugelassenen Leistungserbringer - zulässig ist" (vgl auch BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 32). Sie bezeichnet in ihrer Beschwerdebegründung aber keinen entscheidungstragenden abstrakten
Rechtssatz in der Entscheidung des LSG, der dem widerspricht. Sie macht lediglich allgemeine Ausführungen und kritisiert die
Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere, soweit das LSG auf den Behandlungsschwerpunkt abstellt. Das bloße Berufen auf
eine unrichtige Rechtsanwendung ist kein Zulassungsgrund (vgl zB BSG Beschluss vom 23.5.2007 - B 1 KR 27/07 B - Juris RdNr 5 mwN).
b) Die Beklagte legt eine Divergenz des LSG-Urteils auch hinsichtlich der Zuordnung der Behandlung zum Versorgungsauftrag
"Unfallchirurgie" nicht schlüssig dar. Maßgeblich ist die objektive Abweichung in mindestens einem abstrakten, dem revisiblen
Recht zugehörigen Rechtssatz (vgl Hauck in Zeihe/Hauck,
SGG, Stand Oktober 2018, §
160 Anm 15a). Für den Zulassungsgrund der Divergenz gilt insoweit Gleiches wie für jenen der grundsätzlichen Bedeutung (vgl zur
Notwendigkeit der Zugehörigkeit der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zum revisiblen Recht zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 10), dessen Unterfall sie ist (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 1 KR 75/16 B - Juris RdNr 4 mwN). Die Beklagte legt nicht dar, wieso das LSG hierbei in mindestens einem abstrakten, dem revisiblen Recht
zugehörigen Rechtssatz von dem Urteil des BSG vom 23.6.2015 (BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr 4) abgewichen sein könnte. Dessen hätte es umso dringender bedurft, als sich der Versorgungsauftrag aus regelmäßig nicht
revisiblem Landesrecht ergibt (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 108 Nr 5 vorgesehen).
c) Soweit die Beklagte eine Divergenz hinsichtlich der Maßgeblichkeit der subjektiven Einschätzung des Notarztes für die Zielklinik
rügt, setzt sie sich nicht damit auseinander, inwiefern das Berufungsurteil angesichts der alternativen Begründung durch das
LSG auf der gerügten Divergenz beruhen kann. Soweit schließlich die Beklagte zutreffend darlegt, dass das LSG mit seinen in
der konkreten Subsumtion implizit formulierten Rechtssätzen von der von ihm selbst zitierten stRspr des erkennenden Senats
zur Verwirkung abweicht (zur Absenkung der Darlegungsvoraussetzungen bei offenkundiger Abweichung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 37), legt die Beklagte auch hier nicht dar, dass das Urteil trotz der alternativen Begründung auf dieser Divergenz beruhen
kann.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.