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BSG, Beschluss vom 28.06.2019 - 1 KR 50/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Gehörsrüge Keine Umgehung der nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen
1. Bei einer Gehörsrüge muss ausgeführt werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann.
2. Im Wege einer Gehörsrüge kann nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden, dass das LSG einem Vorbringen in seiner Entscheidung inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen nicht veranlasst gesehen hat; dies wäre eine unzulässige Umgehung der nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 08.05.2018 L 5 KR 3280/17 , SG Mannheim 25.07.2017 S 2 KR 3217/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: