Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
für das Saarland vom 23. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23.
April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 207 974,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Vorstand tätig. Der Kläger veranlasste einen Mitarbeiter
der Beklagten, ihm ohne Rechtsgrund 30 122,16 Euro aus Mitteln der Beklagten auf sein Privatkonto zu überweisen. Er übergab
dem Mitarbeiter später hierfür eine gefälschte Rechnung. Die Beklagte erlangte Kenntnis hiervon, kündigte das Anstellungsverhältnis
mit dem Kläger fristlos (Schreiben vom 5., 11. und 23.4.2013) und enthob ihn seines Amtes als Vorstand unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung (Bescheid vom 6.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013). Der Kläger ist mit seiner gegen die Amtsenthebung
gerichteten Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt,
die Amtsenthebung sei rechtmäßig: Der Verwaltungsrat sei zur Amtsenthebung wegen Vertrauensverlusts berechtigt gewesen; der
Kläger habe in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen (Urteil vom 23.4.2018). Der erkennende Senat hat es abgelehnt,
dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen (Beschluss vom 5.7.2018).
Der Kläger begehrt erneut, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil PKH unter Beiordnung
seines Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde
ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der erkennende Senat verweist hierfür auf seinen Beschluss vom 5.7.2018. Auch
unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes (vgl 2.).
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds des Verfahrensmangels
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
Der Kläger rügt, das LSG sei seinen mit Schriftsatz vom 21.4.2018 gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt. Hätte der benannte
Zeuge J. ein genehmigtes und toleriertes Darlehen bestätigt, wären sämtliche nachfolgenden Erwägungen des Berufungsgerichts
zu den Voraussetzungen einer Amtsenthebung hinfällig. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der
Amtsermittlungspflicht nicht.
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren formelle
Beweisanträge gestellt hat, die er vor der abschließenden Entscheidung des LSG bei den Schlussanträgen zumindest hilfsweise
aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - Juris RdNr 7). Ist ein Prozessbeteiligter rechtskundig vertreten, gilt sein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter
Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift
der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des LSG erwähnt wird (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8).
Der erkennende Senat muss nicht entscheiden, ob der Kläger den dargestellten Darlegungsanforderungen an das Aufrechterhalten
eines Beweisantrags mit seinem Hinweis auf "mit Schriftsatz vom 21.4.2018 angebrachte Beweisanträge" genügt. Jedenfalls gibt
der Kläger nicht die Rechtsauffassung des LSG wieder, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen
müssen. Er legt auch die von dem betroffenen Beweisantrag berührten Tatumstände nicht ausreichend dar, die zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten. Vielmehr legt er lediglich seine abweichende Ansicht dar und stellt Vermutungen über hypothetische
Erwägungen des Berufungsgerichts an. Soweit die beantragte Einvernahme des benannten Zeugen die Kenntnis Dritter von der Zahlung
eines "Darlehensbetrags" von 30 122,16 Euro hat unter Beweis stellen sollen, legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit
einer solchen Kenntnis auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG nicht dar.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.