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BSG, Urteil vom 29.06.2017 - 3 KR 31/15
Vergütung für im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbrachte Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung Gesetzliche Schiedsregelung Schiedsgutachten im weiteren Sinne Leistungsbestimmung durch einen Dritten
1. Einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit steht die gesetzliche Schiedsregelung von § 132a Abs. 2 S. 6 SGB V a.F. entgegen.
2. Denn der Gesetzgeber hat gerade jenen Fall, dass die Vertragspartner über den konkreten Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielen können, die primäre Leistungsbestimmung dem Dritten (§ 317 BGB) als Schlichter überlassen.
3. Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 S. 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen.
4. Das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege entspricht einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, in der sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen.
Normenkette:
SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 6
,
BGB § 317
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.11.2015 L 5 KR 2883/13 , SG Karlsruhe 03.06.2013 S 5 KR 4724/12
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1125,74 Euro festgesetzt.

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