Wirkung eines Rechtsmittelverzichts
Rechtsmittelverzicht durch einen Prozessbevollmächtigten
Gründe:
I
Der gerichtlich bestellte Betreuer der Klägerin hat mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2019 gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2018 Beschwerde eingelegt und erklärt, dass
er vor dem LSG keinen Verzicht auf ein Rechtsmittel erklärt habe und er die Erklärung des Prozessbevollmächtigten "widerrufen
oder anfechten oder zurücknehmen" möchte. Gleichzeitig hat er die Bestellung eines Notanwalts für die Klägerin beantragt.
Durch Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er am 7.2.2019 zugleich Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
114 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
(§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von
einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird,
auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
hier nicht ersichtlich und könnte auch von einem rechtskundigen Bevollmächtigten der Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg
geltend gemacht werden.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Fragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der Divergenz
(§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das LSG bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Rechtsnormen und die
hierzu ergangene Rechtsprechung beachtet hat. Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler ersehen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
Der in der zweiten Instanz bestellte Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am
20.12.2018 ausweislich des Terminprotokolls auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Der Verzicht auf Rechtsmittel
bewirkt, dass ein eingelegtes Rechtsmittel unzulässig wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, Vor §
143 RdNr 11b). Dass der Rechtsmittelverzicht nicht durch die Klägerin selbst bzw durch ihren Betreuer, sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten
erklärt worden ist, muss die Klägerin gegen sich gelten lassen, und wirkt in gleicher Art verpflichtend, als hätte sie selbst
den Verzicht erklärt (§
73 Abs
6 S 7 iVm §
85 Abs
1 S 1
ZPO). Dies gilt, sofern die Erklärung nicht von der miterschienenen Partei sofort im Termin widerrufen wird (§
73 Abs
6 S 7 iVm §
85 Abs
1 S 2
ZPO). Ausweislich des Terminprotokolls war jedoch für die Klägerin nur ihr Prozessbevollmächtigter und weder die Klägerin persönlich
noch ihr Betreuer anwesend, um den Verzicht sofort zu widerrufen, so dass der Rechtsmittelverzicht wirksam geworden ist.
III
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls abzulehnen.
Die Bestellung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet
und die beabsichtige Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§
202 S 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO). Unabhängig davon, ob die Klägerin hier bereits ausreichend dargelegt hat, dass sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt
gefunden hat, fehlt es vorliegend schon an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Die durch den Betreuer der Klägerin eingelegte
Beschwerde ist aus den unter II genannten Gründen ohne jede Aussicht auf Erfolg.
IV
Die Beschwerde war gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist entgegen dem in §
73 Abs
4 SGG normierten Vertretungszwang vor dem BSG nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.