Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
Die 1962 geborene Klägerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, ist wesentlich behindert, ua ist sie wegen einer Querschnittslähmung rollstuhlpflichtig; bei ihr sind ein Grad
der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG", "H", "B" und "RF" festgestellt. Bis November 2011 erhielt sie eine
monatliche "Betriebskostenhilfe" für ihr Kraftfahrzeug (Kfz) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ihre Anträge auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Allwetterreifen (einschließlich der Entsorgungskosten für
die Altreifen), auf Weiterbewilligung der Betriebskostenhilfe und auf Übernahme von Reparaturkosten lehnte der Beklagte ab
(Bescheid vom 23.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 29.2.2012). Die Klägerin sei nicht auf das Kfz angewiesen, sondern die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich und zumutbar. Während das Sozialgericht Lübeck (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Leistung verurteilt hat (Urteil vom 4.7.2014), hat das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.8.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt,
die Klägerin könne im Regelfall zumutbar öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Der Senat habe von weiteren Beweiserhebungen absehen
können.
Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde Verfahrensmängel geltend (ua Verstoß gegen §
103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und beantragt zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde sowie
die Beiordnung von Rechtsanwalt P. Sie habe folgenden Beweisantrag gestellt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt sei:
"Für die Tatsache, dass die Klägerin nicht in der Lage war, einen Schieberollstuhl ohne Assistenz außerhalb der Häuslichkeit
zu nutzen, wird Beweis angeboten durch den Hausarzt Dr. G. S. [Adresse wird nachgereicht]."
Dieser Antrag sei so zu verstehen gewesen, dass sie Beweis für die Tatsache habe antreten wollen, dass sie nicht in der Lage
gewesen sei, einen Schieberollstuhl ohne Assistenz außerhalb der Häuslichkeit für die gesamte Dauer ihrer Termine zu nutzen.
Das LSG habe für kurze Strecken hingegen das eigenständige Handhaben des Schieberollstuhls angenommen, für längere Strecken
auf die Assistenz verwiesen. Diese stünde ihr jedoch nur für 28 Stunden zur Verfügung. Die Beweiserhebung hätte ergeben, dass
sie bei allen Terminen außerhalb der Häuslichkeit ohne eigenes Kfz auf die Unterstützung durch die Assistenz angewiesen sei,
nach Ermittlung der Bedeutung, Dauer und Häufigkeit der Veranstaltungen, dass die dafür zur Verfügung stehenden 28 Stunden
Assistenz nicht reichten und das Urteil daher wahrscheinlich anders ausgefallen wäre.
Zudem habe sie "hilfsweise beantragt zum Beweis der Tatsache, dass im streitgegenständlichen Zeitraum häufige Probleme bei
der Beförderung von Personen mit Rollstuhl zu verzeichnen waren Frau S. H. (Adresse wird nachgereicht)". Frau H. hätte bei
ihrer Vernehmung diese erheblichen Probleme bestätigt, sodass sie nicht weiter auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
hätte verwiesen werden können. Außerdem rügt sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Inhalt der Haltestellenaushänge,
die das LSG in seiner Entscheidung aufgeführt habe, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 SGG und
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung
des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Hinsichtlich des ersten Beweisantrags räumt die Klägerin selbst ein, dass eine am Wortlaut orientierte Auslegung - wovon auch
das LSG ausgegangen ist - ihrem eigenen Vortrag widerspreche, so "nicht gemeint" und anders auszulegen gewesen sei. Insoweit
ergänzt die Klägerin deshalb ihren Antrag um die Worte "für die gesamte Dauer ihrer Termine". Die Erläuterungen der Klägerin
lassen aber nicht erkennen, weshalb das LSG den Beweisantrag anders hätte auslegen müssen, obwohl die Tatsachenbehauptung,
die Merkmal eines Beweisantrags ist, nur ungenau bzw unvollständig beschrieben wird. Die Klägerin legt auch nicht hinreichend
dar, dass die Entscheidung des LSG darauf beruht, dass es dem Beweisantrag nicht gefolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung
der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache hinsichtlich der Benutzung des Schieberollstuhls für bestimmte
Termine bzw längere Strecken hätte die Klägerin nicht nur vortragen müssen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen
solchen außerhalb der Häuslichkeit zu bewegen, sondern auch, warum die ihr bewilligten Assistenzleistungen (persönliches Budget)
nicht genügten, damit den behaupteten Teilhabebedarf bei einer im Übrigen möglichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel abzudecken.
Dazu hätte sie insbesondere im Einzelnen darlegen müssen, wofür sie die Budgetleistungen verwendet hat, woran es aber fehlt;
insoweit behauptet die Klägerin nur, diese seien ungenügend. Soweit sie ausführt, sie benötige Assistenz nicht nur für das
Zurücklegen der Wege, sondern auch während der Veranstaltungen selbst, erschließt sich schon nicht der Bezug auf die behauptete
Notwendigkeit der Kfz-Hilfe, denn dieser Bedarf dürfte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unabhängig davon bestehen, ob
sie mit dem Kfz oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Veranstaltung gelangt.
Die an die Darlegung eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen kann die Klägerin auch nicht dadurch "umgehen", dass
sie zugleich die fehlende Amtsermittlung des LSG zu den von ihr besuchten Veranstaltungen, Terminen und ihrer Zeitdauer sowie
die nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Beweiswürdigung (§
128 SGG) des LSG ("nicht nachvollziehbar") rügt. Jedenfalls im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätte sie, um dem Gericht
die Prüfung zu ermöglichen, ob auf dem behaupteten Verfahrensfehler die Entscheidung des LSG beruht, hierzu im Einzelnen vortragen
müssen. Die allein beispielhafte und wenig konkrete Beschreibung einiger Aktivitäten genügt hierfür nicht.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie hätte beantragt, zu Problemen der Beförderung von Rollstuhlfahrern im öffentlichen
Nahverkehr Zeugenbeweis zu erheben, ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen formgerechten Beweisantrag handelt,
denn es dürfte schon an einer hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptung fehlen. Doch kann das dahinstehen, weil die Klägerin
jedenfalls nicht schlüssig aufgezeigt hat, warum sich das LSG ausgehend von seiner hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung
zu einer entsprechenden Beweiserhebung bzw weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18d mwN), wenn es - wie hier - für seine Beurteilung selbst bei Wahrunterstellung der von der Klägerin behaupteten Umstände
nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung gelangt ist, weil die Beantwortung der Beweisfrage keine Aussage über die persönliche
Situation der Klägerin zulässt. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte auf Behauptungen "aufs Geratewohl" besteht im
Übrigen auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 279/16 B - juris RdNr 21). Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt darin nicht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - juris RdNr 11 mwN). Weshalb dies hier nicht gelten soll, erläutert die Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verletzung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Grundgesetz [GG]) bzw einer Überraschungsentscheidung wegen nicht in die mündliche Verhandlung eingebrachter Inhalte von Haltestellenaushängen
rügt, vermag auch dieser Vortrag die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Denn die Klägerin hätte sich nicht auf den
Vortrag beschränken dürfen, das LSG habe die Haltestellenaushänge im Tatbestand des Urteils nicht erwähnt und sie seien nicht
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Vielmehr hätte sie unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Daran fehlt es gänzlich. Sie legt auch hier nicht schlüssig
dar, was sie ohne den behaupteten Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag Einfluss
auf die Entscheidung des LSG gehabt hätte. Soweit die Klägerin allgemein eine Hinweispflicht des Gerichts annimmt, verkennt
sie im Übrigen, dass es einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer
Entscheidung auf eine in Aussicht genommene, bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung
möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, nicht gibt (vgl BSG Beschluss vom 24.9.2003 - B 8 KN 6/02 B - juris; Beschluss vom 28.2.1991 - 2 BU 191/90 - juris; Beschluss vom 12.6.1990 - 2 BU 227/89 - juris).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Denn PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es - wie ausgeführt - hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.