Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Festsetzung der Vergütung für die im Arbeitsbereich
einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Mitarbeiter als Kosten im Sinne von § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX
Gründe:
I
Im Streit ist die Entscheidung einer Schiedsstelle über die Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
bei der Festsetzung der vom Beklagten zu zahlenden Vergütung für die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
(WfbM) beschäftigten behinderten Mitarbeiter.
Der Kläger ist Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in A. (Hauptwerkstatt) mit einer Betriebsstätte in Bad
O., beide im Kreisgebiet des Beklagten gelegen. Zwischen den Beteiligten besteht eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung
(vom 27.1.2005 in der Fassung der Änderungsvereinbarungen vom 21.1.2015 und 18.12.2015) nach §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem der Kläger (am 13.7.2015) den Beklagten zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aufgefordert
hatte, traten sie in Verhandlungen ein und erzielten Einigkeit über die Vergütung mit Ausnahme der Frage, ob die "anteiligen"
Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG), die für die im Arbeitsbereich der WfbM tätigen behinderten Menschen anfallen, bei
der Vergütung der Leistungen nach § 76 Abs 2 SGB XII zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Beiträge haben die Beteiligten insoweit - bei einem kalkulierten Gesamtbeitrag zur
BG von 130 000 Euro - übereinstimmend auf 21 495 Euro beziffert.
Der Kläger rief deshalb am 24.11.2015 die Schiedsstelle an und beantragte statt der vom Beklagten angebotenen Vergütung iHv
46,04 Euro die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 46,14 Euro. Die Schiedsstelle lehnte den Antrag ab (Entscheidung
vom 29.2.2016) und verwies zur Begründung ihrer Entscheidung auf den Inhalt ihres Schiedsspruchs in einem Parallelverfahren,
wonach der Träger der WfbM als Unternehmer die Beiträge zur BG grundsätzlich selbst zu tragen habe. Zum einen finde sich im
Gesetz, anders als für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, keine Erstattungsregelung für die BG-Beiträge.
Die Beiträge seien zum anderen nicht als notwendige Kosten nach § 41 Abs 3 Satz 3 Nr
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX; hier in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
vom 27.12.2003 [BGBl I 3022], im Folgenden: aF; vgl jetzt §
58 Abs
3 Satz 2 Nr
1 SGB IX) vom Sozialhilfeträger zu vergüten. Denn es handele sich um Kosten, die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise anfielen;
zudem liege der Lohn der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen in der Regel so hoch, dass auch unter Berücksichtigung
der Beiträge zur BG noch ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt werden könne. Dass sich aufgrund der Beschäftigung behinderter
Menschen viele Unfälle ereignet hätten und deshalb die Beiträge besonders angestiegen seien, sei vom Kläger nicht vorgetragen
worden. Nur ein solcher höherer Beitrag könne bei der Vergütung überhaupt zu diskutieren sein.
Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 14.6.2017).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es teile die Auffassung der Schiedsstelle, die BG-Beiträge seien
§
41 Abs
3 Satz 3 Nr
2 SGB IX aF zuzuordnen, gingen dabei aber nicht über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinaus
und seien deshalb nicht durch den Beklagten zu vergüten. Zwar komme dem Produktionsprozess in der WfbM immer eine Doppelfunktion
zu, diene einerseits der Teilhabe am Arbeitsleben, andererseits der Herstellung marktverwertbarer Produkte. Ebenso wie die
Arbeitsentgelte aus dem Produktionserlös zu zahlen seien, da sie nicht behinderungs- sondern produktionsbedingt entstünden,
fielen aber auch die BG-Beiträge wie in jedem anderen Wirtschaftsunternehmen für die Arbeitnehmer produktionsbedingt an.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX aF, der §§ 75 ff SGB XII und des § 12 Werkstättenverordnung (WVO). Der Umstand, dass für andere Sozialversicherungsbeiträge spezialgesetzliche Erstattungsregelungen existierten, spreche
nicht gegen die Berücksichtigung der BG-Beiträge im Rahmen der Vergütung nach § 76 Abs 2 SGB XII. Bei den BG-Beiträgen handele es sich um Grund- und Vorhalteaufwand, der sich aus den Besonderheiten einer WfbM ergebe und
§
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX aF zuzuordnen sei. Anders als ein reiner Wirtschaftsbetrieb habe die WfbM ua die Aufgabe, arbeitsbegleitende, pädagogische
Maßnahmen anzubieten. Auch insoweit seien die Werkstattbeschäftigten gesetzlich unfallversichert, der Beitrag decke mithin
auch diese Zeiten und Tätigkeiten ab. Würden die BG-Beiträge nicht über die Vergütung gedeckt, minderten sie im Übrigen das
Arbeitsergebnis und damit letztlich auch die Mittel, die der Finanzierung eines angemessenen Arbeitsentgelts der behinderten
Beschäftigten dienten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2017 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach
§ 80 SGB XII des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Februar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung der Schiedsstelle für zutreffend.
II
Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 SGG) wendet (vgl hierzu nur Bundessozialgericht [BSG] vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 11).
Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern
paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, aaO, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich
im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt
ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum
nicht verkannt hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 12 mwN).
Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Insbesondere war der Beklagte der für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen
zuständige Sozialhilfeträger. Wegen der Vergütung von Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM - das "Ob" der Einbeziehung
von BG-Beiträgen in diese Vergütung ist vorliegend umstritten - verweist §
41 Abs
3 Satz 2
SGB IX aF auf die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, soweit der Träger der Sozialhilfe für die Leistungserbringung zuständig ist (vgl §
41 Abs
2 SGB IX aF iVm §
42 Abs
2 Nr
4 SGB IX aF). Insoweit stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Sachlich zuständig
ist nach § 97 Abs 1 SGB XII der örtliche Träger, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist. Im schleswig-holsteinischen Gesetz zur Ausführung
des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (AG-SGB XII) vom 31.3.2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVOBl] für Schleswig-Holstein S 90) fehlt es an einer ausdrücklichen landesrechtlichen
Zuständigkeitsregelung für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (anders erst § 2 Abs 2 AG-SGB XII in der ab 23.3.2018 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 22.3.2018 [GVOBl S
95], wonach die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach
dem Zehnten Kapitel des SGB XII umfasst), sodass es bei der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 97 Abs 1 SGB XII, hier der Kreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs 1 Satz 1 AG-SGB XII), bleibt; der Beklagte ist zudem örtlich zuständig, weil sowohl die Werkstatt als auch die Betriebsstätte in seinem Kreisgebiet
gelegen sind. Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG berechtigt
(BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 12).
Der Schiedsspruch ist auch im Übrigen formell rechtmäßig ergangen. Die Beteiligten haben den Verfahrensgegenstand vor der
Schiedsstelle auf die Einbeziehung der BG-Beiträge für die behinderten Menschen im Arbeitsbereich der WfbM in die Vergütung
nach § 76 Abs 2 SGB XII beschränkt. Nur darüber hatte die Schiedsstelle unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Begründung des Schiedsspruchs
auch entschieden. Zwar war der Antrag, den der Kläger vor der Schiedsstelle formuliert hat, nicht ausdrücklich auf die Festsetzung
einer um die BG-Beiträge höheren Vergütung beschränkt. Vielmehr hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, mit ihm
eine Vergütungsvereinbarung zu einem Tagessatz von 46,14 Euro abzuschließen und der Beklagte hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Deshalb könnte die Reichweite des Schiedsspruchs (mit dem "der Antrag" abgelehnt worden ist) auch dahin verstanden werden,
dass über die gesamte Vergütung entschieden wurde. Aus der Begründung des Schiedsspruchs ergibt sich aber noch mit hinreichender
Deutlichkeit, dass die Schiedsstelle nur über die Kostenposition "BG-Beiträge" entscheiden wollte und auch nur darüber entschieden
hat und dies der sachgerechten Auslegung des klägerischen Begehrens entsprach.
Der Schiedsspruch ist schließlich auch nicht wegen eines Begründungsmangels (§ 35 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - [SGB X]) formell rechtswidrig; denn die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung nicht nur auf die Gründe in einem gleichgelagerten
Schiedsverfahren Bezug genommen, sondern die Begründung als Zitat in die hier streitbefangene Entscheidung eingefügt und ergänzend
ausgeführt, der Kläger habe im vorliegenden Verfahren dieselben und keine weiteren rechtlichen Argumente vorgetragen, sodass
es keiner weiteren Ausführungen bedürfe, und sich damit die Ausführungen im Zitat zur Begründung seiner Entscheidung zu eigen
gemacht. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung, die der Kläger rügt, stellt hingegen
keine Frage der formellen Begründung dar. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger die inhaltliche Bestimmtheit (§ 33 SGB X) des Schiedsspruchs rügt. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich nicht auf die Gründe einer Entscheidung
(BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38), sondern auf den Verfügungssatz und den Adressaten des Verwaltungsakts (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16; zum Ganzen Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 33 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung unzweifelhaft; soweit der Kläger auch hier die aus seiner Sicht
ungenügende inhaltliche Auseinandersetzung oder Begründung der Entscheidung meint, ist dies wiederum keine Frage des formellen
Rechts.
Der Schiedsspruch ist allerdings materiell rechtswidrig. Zu Unrecht hat es die Schiedsstelle abgelehnt, die BG-Beiträge, die
der Kläger für die im Arbeitsbereich der WfbM tätigen behinderten Menschen zu zahlen hat, bei der Bemessung der Vergütung
zu berücksichtigen. Dabei steht der Schiedsstelle wegen der Frage, ob und wenn ja welche Kosten entweder §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 oder Nr
2 SGB IX aF zuzuordnen sind (zum Alternativverhältnis der Regelungen nach Nr 1 und Nr 2: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
zum Entwurf des
SGB IX, BT-Drucks 14/5800 Zu Art 1 §
41, S 27, dazu im Einzelnen gleich) und welche Kosten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM zu zahlen sind (§ 12 Abs 4 Satz 3 WVO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) kein Entscheidungsfreiraum zu (vgl dazu nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr 2 RdNr 16).
Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und einer WfbM als Einrichtung zur Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben (§
136 Abs
1 Satz 1
SGB IX aF) verweist §
41 Abs
3 Satz 2
SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII. Danach ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
zu bestimmen (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII, §
41 Abs
3 Satz 1
SGB IX aF; zum Verhältnis beider Normen zueinander: BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr 2 RdNr 15 mwN). Dabei berücksichtigen die Beträge gemäß § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag) alle für die Erfüllung der Aufgaben und fachlichen Anforderungen
der Werkstatt notwendigen Kosten (§
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX aF) bzw die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die
in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen (§
41 Abs
3 Satz 3 Nr
2 SGB IX aF).
Die Beiträge zur BG sind entgegen der Auffassung des LSG für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der
Werkstatt notwendig und deshalb als Kosten iS von §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX zu berücksichtigen, denn sie betreffen den Aufgabenbereich, der der Eingliederung des behinderten Menschen durch Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben dient. Sie sind insoweit Annexkosten, die aufgebracht werden müssen, um die eigentliche Teilhabeleistung
in der WfbM erst zu ermöglichen. Dass es sich dabei um Kosten handelt, die auch in einem Wirtschaftsunternehmen anfallen,
ändert an dieser Zuordnung der Kosten nichts. Dies ergibt sich aus der Gesetzesentwicklung und systematischen Überlegungen.
Der Gesetzgeber des
SGB IX (vgl nur BT-Drucks 14/5074) hatte §
41 Abs
3 SGB IX in seinem Entwurf zunächst wie folgt formuliert: "Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung
der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt
und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art oder Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen." Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung trat hingegen für eine Neufassung der Regelung
ein, die der Gesetz gewordenen und im vorliegenden Fall maßgeblichen Aufteilung in Kosten nach § 41 Abs 3 Satz 3 Nr
1 und Kosten nach §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
2 SGB IX aF entspricht. Zur Begründung (BT-Drucks 14/5800 S 27) wurde insoweit ausgeführt, die neue Formulierung der bei der Vergütung
durch den Sozialhilfeträger zu berücksichtigenden Kosten stelle sicher, dass Kosten entweder der Nummer 1 oder der Nummer
2 zuzuordnen seien. "Fallen daher Kosten (zB Werkstattleiter/in) unter die Nummer 1, können sie keine Kosten nach Ziffer 2
sein." Der Gesetzgeber des
SGB IX ist also von einem Alternativverhältnis der Kostenpositionen in Nr 1 und Nr 2 ausgegangen. Dann aber kann der Umstand, dass
mit der Beschäftigung in der WfbM - auch - wirtschaftliche Arbeitsergebnisse angestrebt werden sollen, um an die im Arbeitsbereich
beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zahlen zu können (§
138 Abs
2 SGB IX aF, § 12 Abs 3 WVO), nicht als Argument dafür dienen, jede Betätigung im Arbeitsbereich als wirtschaftliche Betätigung iS des §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
2 SGB IX aF anzusehen (so auch Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl 2009, §
136 SGB IX RdNr
11). Denn dies würde zu einem Leerlaufen des §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX führen, weil dann letztlich jede Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM allein wegen des anzustrebenden wirtschaftlichen
Arbeitsergebnisses als wirtschaftliche Betätigung anzusehen wäre und ein eigenständiger Anwendungsbereich für §
41 Abs
3 Satz 3 Nr
1 SGB IX, anders als vom Gesetzgeber gewollt, gerade nicht verbliebe. Vielmehr tritt das Ziel der Beschäftigung, wirtschaftliche Arbeitsergebnisse
zu erzielen, neben die in §
41 Abs
2 SGB IX aF genannten Rehabilitationsziele, umgesetzt durch vielfältige, auf einem umfassenden Förderkonzept beruhende Einzelmaßnahmen.
Die Ausgestaltung des Arbeitsbereichs der WfbM, der in seiner Ausstattung möglichst derjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
entsprechen soll (§ 5 Abs 2 WVO) muss letztlich der Tatsache Rechnung tragen, dass die WfbM auch als Wirtschaftsbetrieb am Markt teilnimmt; die WfbM kann
also im Arbeitsbereich nur solche Arbeitsplätze anbieten (vgl § 5 Abs 1 WVO), deren Ergebnisse auch als Produkt oder Dienstleistung vermarktet werden kann (Ritz in Deinert/Welti, Behindertenrecht,
2. Aufl 2018, S 1232).
Dass es sich bei den BG-Beiträgen unter Vergütungsgesichtspunkten um Annexkosten zu den in der WfbM erbrachten Teilhabeleistungen
handelt, machen auch deren Ziele deutlich, die nicht ausschließlich in der wirtschaftlichen Betätigung liegen. Leistungen
in WfbM werden nach §
39 SGB IX aF erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder
wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Insoweit modifiziert §
39 SGB IX aF (jetzt §
56 SGB IX) die allgemeinen Zielsetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie in §
33 Abs
1 SGB IX aF (jetzt §
49 Abs
1 SGB IX) festgelegt sind. Die Rehabilitationsleistungen im Arbeitsbereich der WfbM zielen nämlich nicht nur auf die Teilhabe am Arbeitsleben,
in dem sie auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden
Beschäftigung (§
41 Abs
2 Nr
1 SGB IX aF) gerichtet sind und insoweit der allgemeinen Zielsetzung des §
33 Abs
1 SGB IX aF entsprechen. Vielmehr verfolgt die Werkstattbeschäftigung auch das Ziel der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten
Menschen (§
39 SGB IX aF); ermöglicht wird zudem die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich
erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit (§
41 Abs
2 Nr
2 SGB IX aF). Auch dienen die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM der Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (§
41 Abs
2 Nr
3 SGB IX aF). Es handelt sich bei der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM mithin um eine Komplexmaßnahme (Ritz, aaO,
S 1222), die nicht nur auf wirtschaftliche Arbeitsergebnisse, sondern auch auf die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und die
Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit zu dienen bestimmt ist. Der Unfallversicherungsschutz der Werkstattbeschäftigten
erstreckt sich dabei auch auf solche Maßnahmen, die allenfalls mittelbar mit dem Ziel der Erbringung wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung verbunden sind (vgl zum Unfallversicherungsschutz beim therapeutischen Reiten einer Werkstattbeschäftigten
noch vor Einführung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]: BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr 133).
Nicht zuletzt sind die Beiträge zur BG systematisch nicht sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen gleichzustellen, die im Grundsatz
hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen sind, sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts richten und im Ausgangspunkt
aus dem Werkstattlohn bzw Arbeitsergebnis der Werkstatt zu zahlen sind. Deshalb spricht die Existenz von Erstattungsregelungen
für die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die auf den Werkstattträger entfallen,
einerseits und das Fehlen entsprechender Regelungen für den BG-Beitrag andererseits weder gegen noch für das gefundene Ergebnis.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen allein die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind
oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (§
150 Abs
1 Satz 1
SGB VII). Hintergrund dieser alleinigen Beitragspflicht ist die mit der gesetzlichen Unfallversicherung einhergehende Haftungsfreistellung
des Arbeitgebers bei Eintritt eines Versicherungsfalls (vgl §§
104 ff
SGB VII), also die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung
zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof
[BGH] vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN). Für die Bemessung der Beiträge ist nicht allein die Höhe des jeweiligen Entgelts der versicherten Person
maßgeblich. Vielmehr bilden Berechnungsgrundlage für die Beiträge neben den Arbeitsentgelten der Finanzbedarf (Umlagesoll)
und die Gefahrklassen (§
152 Abs
1 SGB VII), diese festgesetzt im Gefahrtarif der jeweils zuständigen BG. Dabei werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif (hier: Gefahrtarif der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
vom 1.1.2013) wiederum ist gegliedert nach Gewerbezweigen und umfasst alle Versicherten, die in einem Gewerbezweig tätig sind,
also die Gefahrtarifstelle 17 "Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte"
sowohl die in der WfbM beschäftigten behinderten Menschen als auch beispielsweise nicht behindertes Fachpersonal in der Werkstatt
oder in der Küche. Eine Gleichstellung mit anderen Beiträgen zur Sozialversicherung verbietet sich damit schon im Ansatz.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Gesetzgeber zum einen mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter ([SVBG]
vom 7.5.1975, BGBl I 1061) nicht nur die Kranken- und Rentenversicherungspflicht für die im Arbeitsbereich einer WfbM tätigen
behinderten Menschen, sondern zugleich einen Erstattungsanspruch (nur) für diese Sozialversicherungsbeiträge normiert hat
(§ 9 Satz 1 SVBG), der in §
251 Abs
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V), § 179 Abs 1 iVm §
168 Abs
1 Nr
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) und §
59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (
SGB XI) fortgeführt worden ist und zum anderen die auf den Träger der WfbM entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - wie das Arbeitsentgelt
der behinderten Menschen auch - (zunächst) aus dem Arbeitsergebnis zu zahlen und damit nicht Teil der Vergütung nach § 76 Abs 2 SGB XII sind. Doch kann weder der Gesetzesbegründung zum SVBG noch der zu den Erstattungsregelungen nach dem
SGB V, VI oder XI eine gesetzgeberische Haltung zur Frage, wer die BG-Beiträge für die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten
behinderten Menschen abschließend trägt, entnommen werden. Der Gesetzgeber des SVBG hat vielmehr nur den Befund dokumentiert
(vgl BT-Drucks 7/1992 S 12 Zu § 1), dass die behinderten Menschen bereits unfallversichert seien und deshalb eine gesetzliche
Regelung (anders als für die Bereiche der Kranken- und Rentenversicherung) insoweit entbehrlich sei (zur rechtlichen Herleitung
des - insoweit vom Gesetzgeber angenommenen - Unfallversicherungsschutzes BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr 133). Die Notwendigkeit einer Erstattungsregelung für die im SVBG erstmals normierten - sonstigen -
Sozialversicherungsbeiträge wurde damit begründet, dass die Träger der WfbM nicht in der Lage seien, die besonderen Beitragslasten
zur sozialen Sicherung allein zu tragen und deshalb öffentliche Mittel des Bundes und der Länder bereitgestellt würden (BT-Drucks
7/1992 S 14 Zu § 8).
Soweit der Beklagte meint, §
44 Abs
1 Nr
2 Buchst b
SGB IX aF stütze seine Auffassung, wonach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in §
6 Abs
1 Nr
1 bis 5
SGB IX aF genannten Rehabilitationsträger (und damit nicht der Sozialhilfeträger nach §
6 Abs
1 Nr
7 SGB IX aF) ua durch Beiträge zur Unfallversicherung nach dem
SGB VII ergänzt würden, übersieht er, dass §
44 SGB IX aF lediglich eine Regelung für ergänzende, unterhaltssichernde Leistungen an leistungsberechtigte Personen trifft, die akzessorisch
von der Hauptleistung (ua Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen
sind. Schon diese gänzlich andere Zielrichtung der Leistungen lässt jegliche Übertragung auf die Frage, wer BG-Beiträge im
Verhältnis zwischen Leistungserbringer, Leistungsträger und behindertem Menschen endgültig zu tragen hat, ausscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm § 63 Abs
2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Beklagte nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X keine Gerichtskosten zu tragen hat.