Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG vom 15.5.2019 mit einem am 21.6.2019 beim
BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der Frist zur Begründung
der Beschwerde beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 22.5.2019 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
64 Abs
3 SGG). Wegen Ablaufs der - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Monatsfrist des §
160a Abs
1 S 2
SGG am Montag, dem 24.6.2019 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 -
1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) oder einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Vor diesem Hintergrund kommt - ungeachtet dessen, dass sich der Vertretungszwang auch auf den Antrag auf Verlängerung der
Begründungsfrist gemäß §
160a Abs
2 S 2
SGG erstreckt (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 161, 166) - eine
Verlängerung der Begründungsfrist nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.