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BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - 9 SB 6/18 BH
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht mit Gründen versehenes Urteil Keine Verbescheidungspflicht für widersprüchlichen oder unerheblichen Vortrag von Beteiligten
1. Ein Urteil hat nicht schon dann keine ausreichende Entscheidungsgründe, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt.
2. Voraussetzung für eine formgerechte Begründung ist aber, dass dem Urteil hinreichende Gründe objektiv entnommen werden können.
3. Widersprüchlichen oder unerheblichen Vortrag der Beteiligten muss das Gericht nicht gesondert und ausdrücklich abhandeln.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 08.10.2018 L 8 SB 2846/17 , SG Stuttgart 30.06.2017 S 27 SB 3020/16
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M, M, zu gewähren, wird abgelehnt.

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