Kein Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer nach einer Korrektur des Geburtstags im Stammbuch
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer (VNr), in der als Geburtsdatum der 07.05.1958 ausgewiesen
ist.
Die in Äthiopien/Eritrea geborene Klägerin lebt seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Asylberechtigte anerkannt
(Verwaltungsgericht Stuttgart 12.04.1989, A 17 K 11162/87) und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (eingebürgert mit Urkunde vom 25.08.1997). Am 26.07.1990 erteilte die Beklagte
der Klägerin die VNr 23 010162 A 602 auf Grundlage ihrer Angaben gegenüber der Innungskrankenkasse Stuttgart-Ludwigsburg.
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin vergab die Beklagte am 07.09.1995 versehentlich eine weitere
Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 01.07.1962 (VNr 23 010762 M 588). Die Klägerin begehrte die Richtigstellung ihres
Geburtsdatums auf 01.01.1962 und legte hierzu eine Bescheinigung der Stadt Esslingen am Neckar vom 05.11.1991 über die Berichtigung
der Geburtsdaten ihrer Kinder vor, in der das Geburtsdatum der Klägerin mit 1962, handschriftlich ergänzt mit 01.01.62 angegeben
war. Mit Bescheid vom 21.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer ab; das bisherige Geburtsdatum
01.07.1962 bleibe für die Rentenversicherung bestehen.
Mit Beschluss vom 25.09.2007 entschied das Amtsgericht Stuttgart in der Personenstandsache der Klägerin, dass diese am 07.05.1958,
nicht am 01.01.1962 geboren sei (F 5 GR 494/07). Entsprechend wurde das Familienbuch beim Standesamt Esslingen am 18.12.2007 geändert und das Geburtsdatum der Klägerin
auf 07.05.1958 korrigiert.
Am 30.04.2009 beantragte die Klägerin die Änderung ihrer Versicherungsnummer. Sie legte hierzu den Beschluss des Amtsgerichts
Stuttgart, die Kopie einer Taufbescheinigung Nr 27187-05/43 ohne Ausstellungsdatum vor mit der Angabe Geburtsdatum 07.05.1958
und Taufdatum 27.07.1958 sowie die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihres früheren Lehrers vom 09.09.2008. Der Missionar
A. G. T. bestätigte darin, dass die am 07.05.1958 geborene Klägerin von 1969 bis 1975 seine Schülerin in Eritrea gewesen sei.
Er habe die Klägerin in Klasse 2 und 3 in Mathematik und in Klasse 7 in Geographie unterrichtet. Ergänzend führte der damalige
Bevollmächtigte der Klägerin aus, es sei bei vielen Flüchtlingen aus Äthiopien und Eritrea schwierig gewesen, das Geburtsdatum
festzustellen, nachdem es in der Zeit bis 1992 keine behördliche Anmeldepflicht von Geburten und Kindern gegeben habe und
ein hoher Prozentsatz der Flüchtlinge nie bei den damaligen Behörden registriert worden sei. Da das Geburtsdatum darüber hinaus
in Eritrea und Äthiopien nicht die wesentliche Bedeutung wie in Europa habe, hätten viele Flüchtlinge ihr tatsächliches Geburtsdatum
nicht gewusst. Zudem seien oftmals Fehler bei der Umrechnung des damals gebräuchlichen äthiopischen/christlich-orthodoxen
Kalenders gemacht worden. Bei der Asylantragstellung hätten es sich die Behörden daher oft einfach gemacht und die von den
Antragstellern gemachten Angaben auf das Kalenderjahr in etwa umgerechnet und bei jedem, der sein genaues Geburtsdatum nicht
gewusst habe, den 1. Januar des umgerechneten Jahres angenommen. So sei es auch bei der Klägerin geschehen. Tauf- und Geburtsdaten
ließen sich heute am Zuverlässigsten anhand von Kirchenbüchern der äthiopisch/eritreischen orthodoxen Kirche rekonstruieren.
Nach der vorgelegten Taufbescheinigung sei die Klägerin am 07.05.1958 geboren.
Mit Bescheid vom 23.12.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.10.1997 auf und lehnte den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums
ab. Es verbleibe bei dem damals mitgeteilten Geburtsdatum 01.01.1962 mit der daraus resultierenden VNr 23 010162 A 602.
Den Widerspruch der Klägerin vom 25.01.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 zurück. Nach §
33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen
gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich
aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden
sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Dies sei hier nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die am 14.04.2010 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Sämtliche Behörden (Finanzamt, Familiengericht etc) hätten das Geburtsdatum aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts Stuttgart vom 25.09.2007 berichtigt. Lediglich die Beklagte weigere sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen,
eine Berichtigung des Geburtsdatums vorzunehmen. Dabei verkenne die Beklagte, dass die Klägerin bei der ersten Angabe gegenüber
einem Sozialleistungsträger überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, ein genaues Geburtsdatum anzugeben, sodass lediglich
hilfsweise der 01.01.1962 als Geburtsdatum geführt worden sei. §
33a SGB I könne daher bereits deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil Voraussetzung hierfür die Angabe eines konkreten Geburtsdatums
sei. Das damalige Datum sei lediglich mangels Kenntnis des tatsächlichen Geburtsdatums hilfsweise angenommen worden. Zudem
liege mit der Taufbescheinigung eine Urkunde im Sinne von §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I vor, da das Original dieser Urkunde - nämlich das Taufbuch der Kirche, in der die Klägerin getauft worden sei - aus der Zeit
vor der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer datiere. Bei Menschen mit eritreischer Herkunft sei es eher der Regelfall,
dass ein originärer Nachweis über Ort und Zeit der Geburt nicht geführt werden könne. Dies beruhe darauf, dass entweder keine
melderechtlichen Dokumente existierten, weil es keine Meldepflicht gegeben habe oder Unterlagen insbesondere während der Zeit
des Bürgerkriegs von 1963 bis 1992 verloren gegangen seien. Nachweise könnten heute nur durch eidesstattliche Erklärungen
von Zeugen oder Auszüge aus den jeweiligen Kirchenbüchern geführt werden, dies aber auch nur sehr eingeschränkt, da in den
Wirren des Bürgerkriegs mitunter auch Kirchen und Rathäuser niedergebrannt worden seien. Auch Auszüge aus den Kirchenbüchern
könnten - wie im vorliegenden Fall - nur nachträglich und mit heutigem Datum ausgestellt und beglaubigt werden. §
33a SGB I könne aufgrund der geschilderten Umstände einer Korrektur auf ein nachweislich richtiges Geburtsdatum im Ergebnis nicht entgegenstehen,
wenn es der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, eine Urkunde vorzulegen, deren Original vor dem Zeitpunkt der
Angabe nach §
33a Abs
1 SGB I ausgestellt worden sei.
Mit Urteil vom 22.05.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer neuen
Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums nicht gegeben seien. Die erste Angabe der Klägerin
gegenüber einem Sozialleistungsträger sei 1990 das Geburtsdatum 01.01.1962 gewesen. Dabei sei unerheblich, dass die Klägerin
zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis ihres tatsächlichen Geburtsdatums gehabt habe. Das in der Versicherungsnummer verwendete
Geburtsdatum sei nicht nach Maßgabe des §
33a Abs
2 SGB I unrichtig. Ein Schreibfehler liege nicht vor und die Klägerin habe auch keine Urkunde vorlegen können, die vor der erstmaligen
Vergabe der deutschen Versicherungsnummer 1990 ausgestellt worden sei und das Geburtsdatum 07.05.1958 enthalte. Die vorgelegte
eidesstattliche Erklärung ihres früheren Lehrers datiere vom 09.09.2008. Auch die durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
ausgesprochene Änderung des Geburtsdatums und die nachfolgende Änderung im Familienbuch des Standesamtes Esslingen seien nach
1990 erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen. Auch auf die Taufbescheinigung könne sich die Klägerin nicht stützen. Es
handle sich hierbei zwar um eine Urkunde, sie enthalte indes kein Ausstellungsdatum, sodass nicht von einer "Alturkunde" im
Sinne des §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I ausgegangen werden könne. Soweit die Klägerin vortrage, das Original der Taufbescheinigung sei das Taufbuch der Kirchengemeinde
Kydest Maryam, aus dem das Tauf- und Geburtsdatum übernommen worden sei, folge das SG dem nicht. Die Taufbescheinigung stelle eine eigenständige Urkunde im Rechtssinne dar, welche zwar auf den Angaben eines
entsprechenden Taufregisters basieren möge, jedoch keine Kopie desselben darstelle. Eine Kopie des entsprechenden Taufbuches
sei nicht vorgelegt worden und könne nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht beschafft werden.
Vor diesem Hintergrund habe sich das SG nicht veranlasst gesehen, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die Frage, ob die Klägerin am 07.05.1958 geboren worden sei,
werde auch durch den Beweisantritt der Klägerin (Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt sowie dem Sachverständigen
G. S., Frankfurt über die Tatsache, dass bei der äthiopisch-orthodoxen Kirche in Äthiopien und Eritrea in dem für das Geburts-
und Taufdatum der Klägerin maßgeblichen Zeitraum Taufbücher bzw. Taufregister geführt wurden und diese Angaben zuverlässig
Auskunft über die vorgenannten Daten geben können) nicht berührt. Auch wenn bestätigt würde, dass im maßgeblichen Zeitraum
Taufbücher bzw Taufregister geführt worden wären, ließen sich hierdurch weder Rückschlüsse ziehen auf das Existieren gerade
eines Taufbuches, aus dem sich das Geburtsdatum der Klägerin ergebe, noch ersetze eine solche Auskunft die hierfür nach §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I erforderliche Urkunde.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.05.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.06.2013 eingelegte Berufung der Klägerin.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Sie verweist erneut darauf, dass
es sich bei dem Taufregister, aus dem die in der Taufbescheinigung bestätigten Daten entnommen worden seien, selbst um eine
Urkunde im Sinne des §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I handele. §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I fordere nicht die Vorlage der Urkunde, hier des Taufregisters, im Original. Es müsse daher auch der mittelbar durch die Taufbescheinigung
geführte Nachweis genügen, aus dem sich ergebe, dass eine Urkunde existiere, die den Anforderungen der Vorschrift genüge und
aus welcher sich ein anderes Geburtsdatum ergebe. Das SG habe zu Unrecht auch die eidesstattliche Erklärung des früheren Lehrers der Klägerin unbeachtet gelassen. Zudem habe es unterlassen,
die sich geradezu aufdrängenden weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen. Der Klägerin sei es als
Privatperson unmöglich, selbst weitere Urkunden zu beschaffen oder an zusätzliche Informationen zu gelangen. Ergänzend hat
die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kydest Maryam Kirche die größte orthodoxe Kirche in Asmara sei. Es existiere eine
Exilkirche in München, deren Anschrift die Klägerin angegeben hat. Ebenso hat sie die Anschrift der Kirche in Eritrea mitgeteilt,
bei der das maßgebliche Taufregister aufbewahrt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine neue Versicherungsnummer unter Berücksichtigung
des Geburtsdatums 07.05.1958 zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat im November 2013 die Exilkirche Heilige Jungfrau Maria äthiopisch-orthodoxe Kirche München e.V. angeschrieben
mit der Bitte um Benennung einer Kontaktperson mit Zugang zu Taufregistern für die Kirchengemeinde in Asmara aus dem Jahr
1958 sowie die von der Klägerin benannte Kirchengemeinde in Eritrea mit der Bitte um Übersendung einer Kopie aus dem Taufregister.
Beide Anfragen sind unbeantwortet geblieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2010 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer
unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 07.05.1958.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 SGG; Bundessozialgericht <BSG> 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R, juris), denn jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4).
Rechtsgrundlagen für die Neuvergabe einer Versicherungsnummer sind §
147 und §
152 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) iVm der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlauf-Verordnung - VKVV) vom 30.03.2001 (BGBl I S 475) in der Fassung vom 09.12.2004 (BGBl I S 3242). Danach kann die Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für
die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben (§
147 Abs
1 SGB VI). Nach Abs
2 der Regelung setzt sich die Versicherungsnummer zusammen aus der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer
Person enthalten darf, und der Prüfziffer. §
152 Nr 3
SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage
erlassene VKVV regelt in § 3 Abs 1 das Nähere über die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und
nicht berichtigt (Satz 1). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern,
die aufgrund einer nach §
33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (Satz 2). Die Versicherten erhalten
eine neue Versicherungsnummer (Satz 3).
Die Frage, welches Geburtsdatum Bestandteil der Versicherungsnummer ist, richtet sich nach §
33a SGB I. Nach dessen Abs
1 iVm Abs
3 ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen
gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des 3. oder 6. Abschnitt des 4. Buches
handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Nach Abs 2 der Regelung darf von einem nach Abs 1 maßgebenden Geburtsdatum nur
abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass (1.) ein Schreibfehler vorliegt oder (2.) sich aus
einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Mit §
33a SGB I hat der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven
Prüfung und um missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige
Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert (BSG 28.04.2004, aaO unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/8994 S 67 zu Art 1a). Für die Beurteilung der Frage,
ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum
ergibt, können nicht nur Personenstandsunterlagen oder nur solche Urkunden herangezogen werden, die das Geburtsdatum unmittelbar
selbst dokumentieren (BSG 28.04.2004, aaO). Durch §
33a SGB I wird vom Zeitpunkt der Erstangabe an der Untersuchungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass nur Urkunden, die (im Original)
vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, zulässigerweise als Beweismittel verwendet werden dürfen. §
33a Abs
2 SGB I gilt insoweit als spezielle Regelung mit Vorrang vor § 60 und den §§ 20 f Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X; vgl Seewald in Kasseler Kommentar, 80. Erg 2013,
SGB I, §
33a RdNr 13).
Unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer
unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 07.05.1958. Nach den in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen hat die Klägerin
erstmals am 26.07.1990 gegenüber einem Sozialleistungsträger, der IKK Stuttgart-Ludwigsburg, das Geburtsdatum 01.01.1962 angegeben.
Das im Widerspruchsbescheid und im Urteil des SG genannte Datum 27.06.1990 dürfte insoweit auf einem Zahlendreher beruhen. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis
ihres tatsächlichen Geburtsdatums hatte (Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg 17.03.2009, L 3 R 966/07, juris; Fastabend in Hauck/Noftz,
SGB I, §
33a RdNr 12).
Ein Schreibfehler setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich
unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet. Eine bewusst falsche Angabe
oder die Angabe eines fiktiven Datums kann daher kein Schreibfehler sein (vgl Weselski in JurisPK-
SGB I, §
33a RdNr
41). Da ein Schreibfehler im Sinne von §
33a Abs
2 Nr
1 SGB I offensichtlich nicht vorliegt, ist das Geburtsdatum nur dann nach Maßgabe des §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I unrichtig, wenn eine Urkunde vorgelegt wird, deren Original vor dem 26.07.1990 ausgestellt worden ist und sich aus dieser
das Geburtsdatum 07.05.1958 ergäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Auf sämtliche im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Dokumente wie Personalausweis, Familienbuch, Beschluss des Amtsgerichts
Stuttgart, aber auch die Taufbescheinigung kann nicht abgestellt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen
Regelung des §
33a Abs
3 Nr
2 SGB I, wonach nur solche Urkunden zu berücksichtigen sind, die vor der ersten Angabe gegenüber dem Sozialversicherungsträger ausgestellt
wurden. Sämtliche Urkunden wurden jedoch erst nach 1990 ausgestellt, dies gilt insbesondere auch für die Taufbescheinigung.
Eine Urkunde im Sinne von §
33a SGB I ist wie in § 21 Abs 1 Nr 3 SGB X und §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
415 Zivilprozessordnung jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens (BSG 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4; Siefert in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, §
21 RdNr 14; Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 34. Aufl, Vorbemerkung zu §
415 RdNr 1). Die Taufbescheinigung stellt keine Kopie des Taufregisters dar, sondern ist selbst eine Originalurkunde. Da es sich
nicht um eine Alturkunde iSv §
33a Abs
3 Nr
2 SGB I handelt, ist die Taufbescheinigung als Beweismittel ausgeschlossen. Abgesehen davon ist aus ihr auch nicht ersichtlich, ob
tatsächlich ein Taufregister in Eritrea geführt wird, aus dem sich das Geburtsdatum der Klägerin mit 07.05.1958 ergibt und
wann dort entsprechende Eintragungen erfolgt sind.
Der Versuch, in Eritrea Kopien des Taufregisters anzufordern, ist fehlgeschlagen. Die von der Klägerin vorgeschlagene weitere
Beweiserhebung zur Frage, wie allgemein Taufregister in Eritrea geführt worden sind und wann dort Eintragungen erfolgt sind,
lässt ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob in dem geltend gemachten konkreten Taufregister tatsächlich entsprechende
Eintragungen über die Klägerin mit dem Geburtsdatum 07.05.1958 vorhanden sind. Zudem stellten derartige Auskünfte auch keine
Urkunden im Sinne von §
33a Abs
2 Nr
2 SGB I dar. Der Sachverhalt ist damit - soweit möglich - aufgeklärt.
Auch die eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Lehrers der Klägerin vom 09.09.2008 hilft nicht weiter, da auch diese
aus der Zeit nach 1990 datiert. Da der Gesetzgeber nicht mehr an das tatsächliche Geburtsdatum anknüpft, sondern eine eigene
Definition des Geburtsdatums vorgenommen hat, ist es nicht möglich, etwa über Zeugenbeweis das tatsächliche Geburtsdatum nachzuweisen
für die Frage der Vergabe einer Versicherungsnummer.
Die Regelung des §
33a Abs
1 SGB I, die ohne zwingende Anknüpfung an das tatsächliche Geburtsdatum das für den Bereich des Sozialgesetzbuchs maßgebliche Geburtsdatum
eigenständig definiert, verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt weder ein Verstoß gegen das durch Art
14 Abs
1 Grundgesetz (
GG) geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG vor (hierzu BSG 19.10.2000, B 8 KN 3/00 R, juris; BSG 31.03.1998, B 8 KN 5/95 R und B 8 KN 11/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nrn 1 und 2; BVerfG 19.03.2007, 1 BvR 2426/04, SozR 4-1200 §
33a Nr 3). Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Regelung des §
33a SGB I gerade für Flüchtlinge aus Eritrea wie die Klägerin besondere Schwierigkeiten bereitet. Dies rechtfertigt jedoch keine andere
Beurteilung (so bereits Senatsurteil vom 09.07.2013, L 11 R 47/13, nv).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG liegen nicht vor.