Verfassungs- und Europarechtskonformität der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf eine Hinterbliebenenrente
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Anrechnung seiner Versichertenrente auf seine Witwerrente.
Der am 31.05.1938 geborene Kläger war mit seiner am 20.01.1944 geborenen Ehefrau seit dem 25.07.1964 verheiratet. Die Eheleute
haben drei gemeinsame Kinder (H., geb am 25.02.1966; M., geb am 18.08.1971 und M., geb am 01.02.1979). Nach dem Tod seiner
Ehefrau am 10.10.2006 beantragte der Kläger am 23.10.2006 bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Mit
Bescheid vom 02.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente iHv monatlich 181 € (brutto) ab dem 10.10.2006.
Darüber hinaus stellte die Beklagte fest, dass ab dem 01.02.2007 die Witwerrente iHv 109,08 € (brutto) nicht mehr zu zahlen
sei, da der Kläger selbst eine Versichertenrente iHv 1.187,01 € (netto) beziehe und daher auf die Witwerrente eine Einkommensanrechnung
iHv 198,87 € erfolge. Dies führe dazu, dass ein Auszahlungsbetrag der Witwerrente nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 02.11.2006 und die Weiterbewilligung
der Witwerrente ab dem 01.02.2007. Dabei trug der Kläger zur Begründung vor, dass seiner Ansicht nach die Berechnungsgrundlage
der entsprechenden Anrechnungsbescheide falsch sei. Anrechenbar sei das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache
des aktuellen Rentenwerts übersteige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnungsvorschriften bei der Witwenrente verfassungswidrig
seien. Der Kläger rügte eine Verletzung der Art
14, Art
3 Abs
1 sowie Art
2 Abs
1 Grundgesetz (
GG). Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 04.11.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2011
der Antrag auf Neufeststellung der Witwerrente ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012
als unbegründet zurück. Gemäß §
97 Abs
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) iVm §§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) werde Einkommen und Erwerbsersatzeinkommen von Berechtigten, das mit einer Witwen- bzw Witwerrente zusammentreffe, hierauf
angerechnet. Dies gelte nicht bei Witwen- oder Witwerrenten, solange deren Rentenfaktor mindestens 1,0 betrage (Sterbevierteljahr).
Anrechenbar sei nach §
97 Abs
2 Satz 1
SGB VI nur das Einkommen, welches einen bestimmten Freibetrag übersteige. Dieser betrage bei Witwen- und Witwerrenten das 26,4-fache
des aktuellen Rentenwerts (26,4 x 26,13 € = 689,83 €); von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen würden nach §
97 Abs
2 Satz 3
SGB VI 40 vH angerechnet. Da der Kläger eine Altersrente beziehe, sei bei der Einkommensanrechnung ab 10.10.2006 die Nettorente
iHv 1.187,01 € zu berücksichtigen. Dieses Einkommen übersteige den Freibetrag von 689,83 € um 497,18 €. Hiervon seien 40 %
anzurechnen (198,87 €). Damit sei die Rente nach dem Sterbevierteljahr ab 01.02.2007 nicht mehr zu zahlen, weil das anzurechnende
Einkommen iHv 198,87 € höher als die monatliche Rente von 109,08 € sei. Soweit ein Verstoß gegen Art
3 und Art
14 GG geltend gemacht werde, habe die Verwaltung allein die Aufgabe, diese gesetzgeberischen bzw gerichtlichen Vorgaben entsprechend
ihrem Zweck korrekt umzusetzen bzw auszuführen, nicht jedoch, diese dahingehend zu prüfen, ob sie gegebenenfalls gegen Verfassungsgrundsätze
verstoßen könnten. Nach Art
100 GG könnten allein Gerichte die Überprüfung einer gesetzlichen Vorschrift erwirken.
Hiergegen richtet sich die am 27.11.2012 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wird erneut vorgetragen, dass die Rente
von der Beklagten falsch berechnet worden sei. Zudem seien die Anrechnungsvorschriften bei der Witwenrente im Hinblick auf
Art
14, Art
3 Abs
1 sowie Art
2 Abs
1 GG verfassungswidrig. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung werde von Art
14 GG geschützt. Die entsprechende Rente beruhe auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Versicherten. Durch die Anrechnung
werde in das bestehende Renteneigentum eingegriffen. Die Ehe zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau habe einen
Anspruch auf Beteiligung beider an der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaft begründet. Durch die Anrechnungsvorschriften
überschreite der Gesetzgeber die Grenzen der zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung und verletze das Grundrecht auf Eigentumsschutz.
Auch Art
3 Abs
1 GG sei verletzt, da beamtenrechtliche Regelungen keine gleichlautenden Anrechnungsvorschriften vorsähen. Zudem sei auch Art
2 Abs
1 GG verletzt. Die entsprechenden Vorschriften zur Einkommensanrechnung machten es notwendig, dass für den Todesfall bereits zu
Lebzeiten entsprechende wirtschaftliche Vorkehrungen verlangt würden, um die Nachteile auszugleichen, die im Todesfall eines
Ehepartners tatsächlich einträten. Diese Anrechnungsvorschriften seien zwar schon Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
gewesen, allerdings seien die diesbezüglichen Anrechnungsregelungen bisher nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten geprüft
worden. Zu beachten sei hier insbesondere die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, die eine unsachliche Differenzierung verbiete.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens selbst sowie die Anrechnung sei von der Beklagten korrekt
vorgenommen worden. Die Regelung über die Anrechnung von Erwerb- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung sei auch verfassungsmäßig. Die Anrechnungsbestimmungen verstießen weder gegen die Eigentumsgarantie
des Art
14 Abs
1 GG noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art
3 Abs
1 GG. Ein Verstoß gegen Art
2 Abs
1 GG liege nicht vor. Schließlich ergebe sich auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden
streitigen Anrechnungsvorschriften. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten am 31.07.2013 mittels Empfangsbekenntnis
zugestellt worden.
Am 02.09.2013, einem Montag, hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung
wird das bisherige Klagevorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.07.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids
vom 02.11.2006 Witwenrente ab dem 01.02.2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die
beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2012
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2006 ist rechtmäßig.
Gemäß §
46 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine kleine oder große
Witwerrente (§
46 Abs
1,
2 SGB VI). Gemäß §
97 Abs
1 SGB VI ist dabei Einkommen gemäß §§ 18a bis 18e
SGB IV vom Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen (§
97 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI). Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenfaktor mindestens 1,0 beträgt (Sterbevierteljahr;
§
97 Abs
1 Satz 2
SGB VI). Anrechenbar ist das Einkommen dabei, das monatlich bei Witwen- oder Witwerrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts
beträgt. Dies waren im Jahr 2006 26,13 €, sodass der Freibetrag 689,83 € betrug (26,4 x 26,13 €). Von dem den Freibetrag übersteigenden
Einkommen werden nach §
97 Abs
2 Satz 3
SGB VI 40 vH angerechnet.
Der Kläger bezieht eine Altersrente. Bei der Einkommensanrechnung ab 01.02.2007 ist daher seine Nettorente iHv 1.187,01 €
zu berücksichtigen. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag von 689,83 € um 497,18 €; 40 % hiervon sind anzurechnen. Dies
sind 198,87 €. Die Rente war daher nach dem Sterbevierteljahr ab 01.02.2007 nicht mehr zu zahlen, weil das anzurechnende Einkommen
iHv 198,87 € höher als die monatliche Rente iHv 109,08 € war.
Die Regelungen über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sind zur Überzeugung des Senats auch verfassungsmäßig. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.02.1998
- 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/96 = BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer dem Versicherten
zurechenbaren Eigenleistung (vgl BVerfG 04.07.1995, 1 BvF 2/86 = BVerfGE 92, 365, 405) beruht und dass Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Hinterbliebenenversorgung demgemäß auch nicht
dem Eigentumsschutz des Art
14 Abs
1 GG unterliegen. Die Hinterbliebenenrente stellt vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne
eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl BVerfG 30.09.1987,
2 BvR 933/82 = BVerfGE 76, 256, 300f). Insgesamt dient sie damit der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des dem sozialen Versicherungssystem eigenen
Gedanken des sozialen Ausgleichs. Da die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion hat, ist die Berücksichtigung
des eigenen Einkommens der Hinterbliebenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) sachgerecht und unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass Hinterbliebenenrenten die Berücksichtigung
einer typisierten Bedarfslage ohne die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen
Einkommens eigen ist, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung
im Hinblick auf anrechenbares Einkommen abweichend von anderen Rentenleistungen zu regeln. Insoweit handelt es sich nicht
einmal um eine Systemwidrigkeit, die einen Gleichheitsverstoß initiieren könnte. Auch das im System der Sozialversicherung
angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs rechtfertigt die Anrechnungsregelung, die einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten
voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen. Die in §
18a SGB IV getroffene Unterscheidung zwischen anzurechnenden und nicht anzurechnenden Arten von Einkommen verletzt dabei nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (aaO) insbesondere auch nicht den Gleichheitssatz, weil die Abgrenzung nach sachgerechten Kriterien
erfolgt (vgl BVerfG 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 = BVerfGE 94, 241, 260).
Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der hier streitigen Anrechnungsvorschriften.
Insbesondere verstoßen diese nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (Grundrechtecharta EuGRCh), welches in seinem Regelungsgehalt dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot entspricht.
Gemäß Art 51 Abs 1 GRCh gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips
und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Die Grundrechte der Charta binden damit
gemäß Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh auch die Mitgliedstaaten, allerdings ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
Agieren sie allein im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen, kommen die EU-Grundrechte nicht zum Tragen (BSG 20.07.2011, B 13 R 40/10 R, juris). Die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Anrechnungsvorschriften sind nicht in Umsetzung von Unionrecht
ergangen und werden auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert (vgl hierzu BVerfG 24.04.2013, 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277 Rn 88, zitiert nach juris).
Die Anrechnungsvorschriften verstoßen auch nicht gegen die vom Kläger angeführte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf). Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist nicht eröffnet. Er erstreckt sich nach Art 3 Abs 1 Buchst c und Abs 3 der Richtlinie in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund nicht auf Sozialversicherungssysteme, deren
Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art 157 AEUV gegeben wurde (EuGH 10.05.2011, C-147/08 (Römer), ZESAR 2012, 173). Anders als zB die Leistungen der Beamtenversorgung (vgl hierzu BVerwG 28.10.2010, 2 C 47/09, NVwZ 2011, 499) können die Leistungen der im
SGB VI geregelten deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht einem Arbeitsentgelt iSv Art 157 AEUV gleichgestellt werden. Unter "Entgelt" sind nach Art 157 Abs 2 die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund
des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Leistungen aus einem
gesetzlichen Rentenversicherungssystem, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ggf der Staat in einem Maße beteiligt
sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als von sozialpolitischen Erwägungen
abhängt und das nicht nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gilt (wie das zB bei berufsständischen Versorgungssystemen
der Fall ist), fallen nicht unter den Entgeltbegriff des Art 157 AEUV (vgl EuGH 28.09.1994, C-7/93, zu Art 119 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV; 01.04.2008, C-267/06 <Maruko> zu Art 141 EGV in der bis zum 30.11.2009 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).