Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Form und Nachweis einer Bevollmächtigung
Nachweisverlangen als Verfahrenshandlung
Nachweisfrist
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Widerspruch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich
der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mangels Vollmachtsnachweis unzulässig war.
Der Kläger ist Inhaber eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Die Beklagte, ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,
stellte auf Grund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung für
die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 in Höhe von € 14.872,15 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von €
1.518,00) fest.
Hiergegen erhob der Steuerberater H. (im Folgenden: Steuerberater) am 5. November 2009 im Namen des Klägers Widerspruch. Mit
Schreiben vom 16. November 2009 bat die Beklagte den Steuerberater um Vorlage einer Vollmacht, die ihn zur Vertretung im Widerspruchsverfahren
berechtige. Ohne Vollmacht sei ein Widerspruch unzulässig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wies die Beklagte den Steuerberater
zum einen darauf hin, dass der Widerspruch bislang nicht begründet sei. Sollte dies bis spätestens 15. Januar 2010 nicht geschehen,
werde nach Aktenlage entschieden. Zugleich bat die Beklagte erneut um Übersendung der "bereits mit Schreiben vom 16.11.2009
angeforderte[n] Vollmacht." Am 11. Januar 2010 erklärte der Steuerberater schriftlich, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt
werde.
Am 10. Februar 2010 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Der Kläger teilte der Beklagten
dabei mit, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzten und "Unterlagen" bis Ende des Monats übersandt würden.
Über dieses Telefonat informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2010 den Steuerberater. Zudem erinnerte sie ihn erneut
an die Vorlage der Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Schreibens.
Am 21. April 2010 sagte der Steuerberater der Beklagten telefonisch die Übersendung der Vollmacht bis Ende des Monats zu.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Steuerberater gegen den Bescheid vom 8. Oktober
2009 Widerspruch erhoben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er eine Vollmacht für die Vertretung im Widerspruchsverfahren
nicht vorgelegt. Ohne Vollmacht sei der Widerspruch jedoch unzulässig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er - der Kläger
- die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wünsche. Gegebenenfalls werde um Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung
gebeten. Außerdem wurde um Angabe gebeten, über wen der weitere Schriftwechsel erfolgen solle. Der Steuerberater erhielt eine
Mehrfertigung dieses Schreibens.
Nachdem sich anschließend weder Kläger noch Steuerberater äußerten, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Der Bevollmächtigte habe auf Verlangen
des Versicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Dies sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen.
Der Widerspruch sei solange schwebend unwirksam bis die Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt werde. Diese Genehmigung
sei nicht erteilt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er erkläre "unter Hinweis auf die bereits für das Vorverfahren vorgelegte Vollmacht", dass er die Widerspruchseinlegung
durch den Steuerberater ausdrücklich genehmige. Er fügte die Kopie einer - soweit leserlich - auf den 13. Februar 2010 datierten
Vollmacht zugunsten des Steuerberaters bei, nachdem dieser bevollmächtigt sei, ihn "in allen Rentenangelegenheiten gegenüber
der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vertreten." Abweichend trägt das Adressfeld der Vollmachtsurkunde den Namen und die
Anschrift der Beklagten. Der Kläger trug vor, dass die Vollmacht bereits vor langer Zeit zur Vertretung gegenüber der Beklagten
dem Steuerberater erteilt worden sei. Weshalb von dort die Vollmacht an die Beklagte nicht weitergeleitet worden sei, lasse
sich derzeit nicht nachvollziehen. Durch die nunmehrige Vorlage der Vollmacht sei die schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs
beseitigt. Die Widerspruchseinlegung sei genehmigt. Es sei in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Kläger verwies
darauf, dass dies so von den Verwaltungsgerichten vertreten werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Widerspruch sei nicht dadurch rückwirkend zulässig geworden, dass nach Erlass des
Widerspruchsbescheides eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werde oder der Widerspruch nach Erlass des Widerspruchsbescheides
genehmigt werde. Die spätere Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Klageverfahren bewirke keine rückwirkende Heilung. Im jetzigen
Klageverfahren sei nur der Widerspruchsbescheid allein zulässiger Klagegegenstand.
Am 4. April 2014 bestimmte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2014, 9.00 Uhr. Das SG ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und wies darauf hin, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten
bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten
ergehen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlegte das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 auf den 26. Mai 2014, 13.00 Uhr, und wies auf den Inhalt der ersten
Terminsbestimmung hin. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. April 2014 zu.
Am 26. Mai 2014 teilte die Ehefrau des Klägers dem SG vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass ihr Mann den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen
könne. Zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Mai 2014 erschien weder der Kläger noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom selben Tag ab. Es habe trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten
entscheiden können. Denn diese seien in der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem stehe nicht entgegen,
dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden sei, weil es im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsfrage gehe.
Die Klage sei unbegründet, denn der Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen
habe, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Steuerberater vergeblich aufgefordert, die Vollmacht vorzulegen, und darauf hingewiesen,
dass ohne Vollmacht der Widerspruch unzulässig sei. Der Widerspruch habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.
Der Mangel des Nachweises der Vollmacht sei auch nicht durch die nachträgliche Vorlage der Kopie der Vollmacht im gerichtlichen
Verfahren geheilt worden.
Gegen das ihm am 3. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht,
dass die Vollmacht noch habe nachgereicht und die Erhebung des Widerspruchs einer Genehmigung habe zugeführt werden dürfen.
Dies gelte deshalb, weil die Vollmacht dem Steuerberater bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erteilt worden sei.
Es seien im Hinblick auf die Vollmacht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes - GmS-OGB - (Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - in [...]) für die Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen
Verfahren angewandt habe. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb im sozialgerichtlichen Verfahren strengere Maßstäbe
angelegt werden sollten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort sei eine Nachreichung der Vollmacht noch im Gerichtsverfahren
und/oder eine Genehmigung eines etwa vollmachtlos handelnden Vertreters bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
Gründe dafür, dies im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren anders zu sehen, seien nicht ersichtlich. Es sei auch klar,
dass die Vollmacht für das Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten erteilt worden sei; sie sei "oben links" in der Vollmachtsurkunde
benannt worden; zudem sei seine Versicherungsnummer angegeben gewesen. Die Falschbezeichnung ("Deutsche Rentenversicherung
Bund") im unteren Bereich der Vollmachtsurkunde sei angesichts dessen unschädlich. Darüber hinaus habe er persönlich bei der
Beklagten am 10. Februar 2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit dem Steuerberater in Verbindung setzen werde
und über diesen die Unterlagen bis Ende Februar übersandt werden würden. Dadurch sei der Beklagten klar und deutlich durch
ihn gesagt worden, dass er den Steuerberater in der vorliegenden Sache bevollmächtigt habe. Die Beklagte habe deshalb ab diesem
Zeitpunkt keinen Nachweis einer schriftlichen Vollmacht mehr fordern dürfen. Denn ein solcher Nachweis könne und dürfe nur
dann gefordert werden, wenn sich dies bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe. Dieses Ermessen sei aber auf Null
reduziert, wenn er persönlich bei der Beklagten anrufe und ihr erkläre, dass er den Steuerberater in der Sache bevollmächtigt
habe. Außerdem habe die Beklagte den Steuerberater nicht in der notwendigen Art und Weise darauf hingewiesen, dass für den
Fall, dass die Vollmacht nicht vorgelegt würde, der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Voraussetzung für die
Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei aber, dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen werde. Zwar sei der Steuerberater
zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden. Eine Frist hierzu sei jedoch nicht gesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2014 an das Sozialgericht
Heilbronn zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die durch Beschluss des Senats vom 22. April 2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen,
hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten. Die Beklagte
hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht erhobene und gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstande
den Betrag von € 750,00 übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1
SGG). Zwar betrifft §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Norm gilt aber nicht
nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von §
11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 51/98 B - in [...], Rn. 5 f.).
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie war unbegründet (dazu unter a). Auch mit dem Hilfsantrag hat der Kläger keinen
Erfolg (dazu unter b).
a) Die Klage war unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
aa) Gemäß §
83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt
erlassen hat (§
84 Abs.
1 Satz 1
SGG). Dabei kann sich ein Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen,
sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anders ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Regelungen des § 13 SGB X gelten gemäß § 62 Halbsatz 2 SGB X auch für das Vorverfahren, da das
SGG insofern keine Regelung trifft, weil §
73 SGG zwar nicht nach seiner systematischen Stellung, aber nach seinem Wortlaut nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
Die Vollmacht unterliegt keinem Formerfordernis (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014
- L 6 AS 522/13 B PKH - in [...], Rn. 6; Pitz, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 13 Rn. 7). Allerdings hat der Bevollmächtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, ist der durch ihn erhobene Widerspruch unzulässig
(ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 16).
Daher war der durch den Steuerberater am 5. November 2009 erhobene Widerspruch des Klägers unzulässig, da der Steuerberater
trotz Aufforderung durch die Beklagte die Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen hat.
bb) Die Beklagte war auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X bindet die Behörde bei ihrem Nachweisverlangen nicht an bestimmte Voraussetzungen. Soweit formuliert wird, das Nachweisverlangen
stehe im Ermessen der Behörde (so BSG, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 90/80 - in [...], Rn. 21; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014 - L 6 AS 522/13 B PKH - in [...], Rn. 7) ist dies zumindest missverständlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des Nachweisverlangens eine
Nähe zu den bei materiellen Ermessensentscheidungen maßgeblichen Maßstäben suggeriert. Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht etwa davon spricht, dass die Behörde eine Nachweis verlangen "kann", sondern gegenüber dem Bürger anordnet, dass er
den Nachweis zu erbringen hat, wenn dies die Behörde verlangt, handelt es sich bei dem Nachweisverlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X um eine Verfahrenshandlung, für die die gleichen, durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X gezogenen Maßstäbe gelten wie bei sonstigen Verfahrenshandlungen (insofern übereinstimmend LSG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 23). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Dies bedeutet, dass die Ausübung des "Verfahrensermessens" nur dahingehend
gerichtlich überprüfbar ist, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Außerdem bedarf die Ausübung
des Verfahrensermessens - anders als die Ausübung materiellen Ermessens - keiner Begründung durch die Behörde (im Ergebnis
ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben ist das Nachweisverlangen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war berechtigt, den Nachweis der Bevollmächtigung
von dem Steuerberater zu verlangen. Dem steht der zwischenzeitliche telefonische Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht
entgegen. Es lässt sich der kurzen handschriftlichen Notiz in der Akte der Beklagten bereits nicht mit hinreichender Sicherheit
der genaue Inhalt des Telefongespräches entnehmen. Abgesehen davon ermächtigt § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Behörde aber gerade, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, so dass schon deswegen eine fernmündliche
Erklärung das Recht der Behörde nicht beseitigen kann.
cc) Die Aufforderung der Beklagten genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom
16. November 2009 ausdrücklich um Vorlage einer Vollmacht gebeten und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch ohne
Vollmacht unzulässig sei. Den Hinweis auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs war zwar in den Schreiben der Beklagten vom
22. Dezember 2009 und vom 2. März 2010, mit dem unter anderem erneut um Übersendung der Vollmacht gebeten wurde, nicht mehr
enthalten. Dies ist aber unschädlich, da der Hinweis aus dem Schreiben vom 16. November 2009 weiterhin Bestand hatte, zumal
die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2009 das Schreiben vom 16. November 2009 ausdrücklich erwähnte. Schließlich
wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2010 an den Kläger, von dem der Steuerberater eine Abschrift erhielt, erneut
auf die fehlende Vollmachtsvorlage hin und wiederholte den Hinweis, dass der Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig sei. Sowohl
für den Kläger als auch für den Steuerberater konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass eine Zurückweisung des Widerspruchs
als unzulässig im Raum steht, sofern kein Vollmachtsnachweis erbracht wird.
Einer Fristsetzung bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Eine entsprechende Anforderung errichtet § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X gerade nicht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - L 2 AS 1342/13 B - in [...], Rn. 13) und unterscheidet sich damit namentlich von der ansonsten ähnlichen Regelung des §
73 Abs.
6 Satz 2
SGG, nach dem das Gericht für die schriftliche Vorlage der Prozessvollmacht eine Frist bestimmen kann. Auch kann die Rechtsprechung
des BSG zu §
73 Abs.
2 Satz 1
SGG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden. §
73 Abs.
2 Satz 1
SGG a.F. bestimmte, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen
ist. Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - in [...], Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - [...], Rn. 16). Hierzu berief es sich aber auf den Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 - in [...]),
in dem dieser sich zur Regelung des §
89 Abs.
1 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) geäußert hatte, die aber ausdrücklich eine Fristsetzung, verlangt, sowie auf das Urteil des BSG vom 23. Januar 1986 (11a RA 34/85 - in [...], Rn. 10). In diesem Urteil hat das BSG §
89 Abs.
1 ZPO indes über §
202 (jetzt: Satz 1)
SGG angewendet, also auf eine explizite gesetzliche Regelung abgestellt; dies kann schon deswegen nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X übertragen werden, da es im SGB X an einer entsprechenden Verweisungsnorm fehlt.
Der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X einerseits und den prozessrechtlichen Vorschriften (neben §
73 Abs.
6 Satz 2
SGG und §
89 Abs.
1 ZPO etwa auch §
80 Satz 2
ZPO) andererseits, in denen eine Fristsetzung ausdrücklich erlaubt bzw. verlangt wird, kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung
der Norm sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ähnelt insofern mehr der Regelung des §
109 Abs.
2 SGG, bei der zwar die Möglichkeit, aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung angenommen wird, um einen Antrag des Klägers
nach §
109 Abs.
1 SGG ablehnen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1958 - 4 RJ 143/58 - in [...], Rn. 4; LSG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 4 VG 15/07 - in [...], Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
109 Rn. 11; Müller, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.],
SGG, 2014, §
109 Rn. 25). Schließlich kann auch eine Parallele zu § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -) gezogen werden. Nach dieser Norm ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Eine Regelung über eine Fristsetzung erfolgt
dort nicht. Entsprechend geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenfalls davon aus, dass es eine Frist setzen kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. März 1979 - 1 BvR 1085/77 - in [...], Rn. 7), nimmt aber Verfassungsbeschwerden auch dann mangels Vollmacht nicht zur Entscheidung an, wenn trotz Hinweis
auf die fehlende Vollmacht eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorgelegt wird, ohne hierfür offenbar durchweg eine Frist zu
setzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - in [...], Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2010 - 2 BvR 2244/08 - in [...], Rn. 1).
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X reicht es daher aus, wenn zwischen der Aufforderung, die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen, und einer auf den fehlenden
Nachweis gestützten Entscheidung über den Widerspruch eine hinreichende Zeitspanne liegt, in der es für den Betroffenen zumutbar
ist, den Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie lang diese Frist mindestens
sein muss, ob etwa eine Zweiwochenfrist ausreichend oder eine Monatsfrist erforderlich ist. Denn jedenfalls im vorliegenden
Fall ist sowohl zwischen der erstmaligen Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2009 als auch der letztmaligen
Aufforderung mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Entscheidung über den Widerspruch am 25. Oktober 2010 mit mehr als elf
bzw. fünf Monaten ein ausreichender Zeitraum vergangen. Im konkreten Fall wäre eine Fristsetzung vor diesem Hintergrund auch
bloße Förmelei gewesen.
dd) Der fehlende Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger inzwischen die
Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung seines Steuerberaters vorgelegt hat. Dies gilt bereits deswegen, weil sich der
Widerspruch gegen einen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erlassenen Bescheid richtete, die Vollmacht
aber zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt worden ist, auch wenn davon abweichend im Adressfeld die
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg genannt ist.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorlage selbst überhaupt als Nachweis dafür, dass die Bevollmächtigung des
Steuerberaters zumindest noch vor der Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten erfolgt sei, geeignet ist. Gerade
im Bereich der Datumszeile weist die Kopie der Vollmachtsurkunde optische Inkonsistenzen auf. Ebenso kann offen bleiben, ob
die Vollmacht hinreichend auf das hier streitige Vorverfahren konkretisiert ist. Soweit insofern gefordert wird, dass die
Vollmachtsurkunde das konkrete Vorverfahren bezeichnet oder zumindest aus ihr deutlich wird, dass sich eine weitergehende
Generalvollmacht zweifelsfrei auch auf des konkrete Vorverfahren bezieht (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2014
- L 6 AS 522/13 B PKH - in [...], Rn. 8), dürfte die Vollmachtsurkunde allerdings diesen Anforderungen nicht genügen. Nach deren Wortlaut
bezieht sich die Bevollmächtigung auf alle Rentenangelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist jedenfalls
nicht selbstverständlich, dass davon auch Betriebsprüfung- und Beitragsnachforderungsangelegenheiten erfasst sein sollen,
bei denen es sich jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht um Rentenangelegenheiten im engeren Sinne handelt.
Im Übrigen kann der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung entgegen einer insbesondere für das Vorverfahren nach der
VwGO vertretenen Auffassung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rn 21; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 VwVfG Rn 9) ohnehin nicht nach der Entscheidung über den Widerspruch mit heilender Wirkung für das Widerspruchsverfahren erfolgen
(ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - L 2 AS 1342/13 B - in [...], Rn. 12; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 1993 - L 3 Ar 1918/89 - [...], Rn. 24; Fichte, in:
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 13-15 SGB X Rn. 12). Dies ergibt sich schon aus dem in §
78 Abs.
1 Satz 1
SGG niedergelegten Sinn des Vorverfahrens, nämlich vor Erhebung der Anfechtungsklage den Ausgangsverwaltungsakt einer behördlichen
Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu unterziehen. Dieser Zweck ist zu dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch
ohne sachliche Prüfung entschieden worden ist, vereitelt. Er kann naturgemäß nicht dadurch nachträglich verwirklicht werden,
dass der Widerspruch im anschließenden gerichtlichen Verfahren als zulässig und das Vorverfahren als ordnungsgemäß durchgeführt
gilt. Die Gegenansicht führt dazu, dass es der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Hand hat, gerichtlichen Rechtsschutz
unter Umgehung einer sachlichen Prüfung der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde in Anspruch zu nehmen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des GmS-OGB vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 - in
[...]). Der GmS-OGB hat entschieden, dass der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht dadurch rückwirkend geheilt
werde, dass im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt und dadurch die bisherige Prozessführung rückwirkend genehmigt
(a.a.O., Rn. 11) und der zutreffenden Prozessentscheidung des Berufungsgerichts nachträglich die Grundlage entzogen werde
(a.a.O, Rn. 15). Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels könne danach durch Genehmigung des Vertretenen,
die auch in der Erteilung einer Prozeßvollmacht liegen könne, mit rückwirkender Kraft nur geheilt werden, soweit noch nicht
ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliege (a.a.O., Rn. 13, 15 f.). Der GmS-OGB musste nicht entscheiden,
ob dies auch gilt, wenn eine vor Erlass des Prozessurteils ausgestellte Vollmachturkunde erst in der nächsten Instanz vorgelegt
wird, da die obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig annähmen, die Vollmacht sei noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen
mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (a.a.O., Rn 14). Dieser Befund ist allerdings durch die
spätere Rechtsentwicklung überholt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 - [...], Rn. 24; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 - [...], Rn. 24). Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R - in [...], Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren
nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe
auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten. Es hat damit die früher (BSG, Urteil vom 24. März 1971 - 6 RKa 16/70 - in [...], Rn. 9 ff.) vertretene Ansicht aufgegeben, es bestehe die Möglichkeit, das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters
noch in der Rechtsmittelinstanz durch Genehmigung zu heilen bzw. die Vollmacht nachzureichen.
b) Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das SG zurückzuverweisen, ist unbegründet. Die Aufhebung der Entscheidung eines Sozialgerichts und die Zurückverweisung der Sache
an das Sozialgericht ist nur unter den Voraussetzungen des §
159 Abs.
1 SGG möglich. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht
zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren
an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig
ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das SG hat gerade keine Prozessentscheidung getroffen, sondern in der Sache entschieden, weil es die Klage für zulässig hielt. Das
Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere durfte das SG auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden. Über die Möglichkeit einer Entscheidung nach
Aktenlage (§
126 SGG) hinaus ist es dem SG gestattet gewesen, eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten durchzuführen (sog.
einseitige mündliche Verhandlung) und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden (vgl. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.],
SGG, 2014, §
126 Rn. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
110 Rn. 11; Keller, ebenda, §
126 Rn. 4). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Bevollmächtigte des Klägers rechtzeitig (§
110 Abs.
1 Satz 1
SGG) zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und keinen Verlegungsantrag gestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 23/11 B - in [...], Rn. 6; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - in [...], Rn. 11). Eine Konstellation, in der eine Verlegung der mündlichen Verhandlung auch ohne entsprechenden Antrag
des Klägers geboten gewesen wäre (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 83//13 B - in [...], Rn. 13 f.), lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger
anwaltlich vertreten war und nichts dafür ersichtlich war und ist, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen
Verhandlung hätte teilnehmen können. Der Kläger hat insofern auch keine Einwände erhoben.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
63 Abs.
2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die gegen den Kläger festgesetzten Säumniszuschläge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern
nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 R - in [...], Rn. 15 ff. m.w.N.).