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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014 - 11 EG 3136/13
Elterngeld Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigtende Aufenthaltserlaubnis Verfassungskonformer Ausschluss von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern von Leistungen nach dem BEEG Tatbestandswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde
1. Der Besitz eines zum Bezug von elterngeldberechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels setzt einen für die Bezugszeit geltenden Verwaltungsakt der Ausländerbehörde voraus.
2. Das Aufenthaltsrecht muss durch die Ausländerbehörde bereits zu Beginn des Leistungszeitraumes förmlich festgestellt sein. Nicht ausreichend ist hingegen ein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
3. Es ist nicht Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Behörden darüber zu entscheiden, ob einem Ausländer ein zum Bezug des elterngeldberechtigender Titel zusteht; insoweit kommt der Entscheidung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung zu.
4. Was für den Aufenthaltstitel selbst gilt, muss im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit maßgebend sein.
5. Der Ausschluss von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, von Leistungen nach dem BEEG ist nicht grundgesetzwidrig.
Normenkette:
AufenthG § 25 Abs. 5
,
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG § 1 Abs. 7
,
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 11.06.2013 S 8 EG 2770/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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