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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017 - 11 KR 4075/16
Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung beim Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums
Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums besteht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn der Versicherte ua. zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob der Versicherte zwischen der letzten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, kommt, da es sich um die Feststellung einer negativen Tatsache handelt, zu Gunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht.
1. Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen.
2. Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden.
3. Der Senat ist der Auffassung, dass der Grundsatz der objektiven Beweislast in der vorliegenden Konstellation der Modifizierung bedarf; in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, um die mit dem Beweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden.
4. Diese Grundsätze setzen allerdings nicht nur eine objektive, sondern eine subjektive Beweisführungslast voraus und können daher nicht uneingeschränkt auf den Sozialgerichtsgerichtsprozess übertragen werden.
5. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Feststellung negativer Tatsachen trotz der hier bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung Schwierigkeiten auftreten können, denen durch eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr Rechnung getragen werden muss.
Normenkette:
SGB V § 48 Abs. 1
,
SGB V § 48 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 16.09.2016 S 5 KR 1971/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.09.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2015 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 07.05.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

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