Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Verminderung
des Zahlbetrags durch Abtretung
Tatbestand
Im Streit steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Der am 10.08.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.2009 als Rentenbezieher in der KV pflichtversichert. Im
Jahr 1978 schloss seine damalige Arbeitgeberin, die Firma T. GmbH, als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte
Person bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG (jetzt: Protector-Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als betriebliche
Direktversicherung ab. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Nach der Insolvenz der Firma T.
GmbH rückte der Kläger am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein. Bis zum Ablauftermin der Lebensversicherung
am 01.12.2009 wurden keine weiteren Beiträge mehr geleistet.
Im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung hatte der Kläger am 16.11.1999 mit seiner früheren Ehefrau eine Vereinbarung geschlossen.
Darin hatte er sich verpflichtet, zur Abgeltung des Zugewinns und des Unterhalts an seine frühere Ehefrau einen Betrag von
130.000 DM zu zahlen. Der Betrag von 100.000 DM sollte zum 15.01.2000, der Betrag von 30.000 DM zum 10.01.2010 fällig sein.
In der Vereinbarung hatte der Kläger auch in Höhe des Betrages von 30.000 DM seine Lebensversicherung bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG
an seine frühere Ehefrau abgetreten.
Am 23.11.2009 ging bei der Beklagten die Anzeige der Protektor-Lebensversicherungs-AG über die Auszahlung einer Versicherungsleistung
iHv 50.699,94 € zum 01.12.2009 an den Kläger ein. Bei dem ausbezahlten Betrag handelte es sich um die gesamte Versicherungssumme;
eine Zahlung an die frühere Ehefrau des Klägers erfolgte nicht. Die Versicherung hatte im Jahr 2000 gegenüber der früheren
Ehefrau des Klägers, die um eine Bestätigung der Abtretung gebeten hatte, ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit habe,
Guthaben aus dem Versicherungsvertrag abzutreten. Versicherungsnehmer und Inhaber der Gestaltungsrechte des Vertrages sei
die Firma T. GmbH.
Mit Bescheid vom 15.12.2009 stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Kapitalleistungen der Beitragspflicht
in der KV und Pflegeversicherung (PV) unterliege. Ein 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher
Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 422,50 €. Hieraus ergebe sich ein monatlicher
Betrag zur KV iHv 62,95 € und zur PV iHv 8,24 € und damit insgesamt ein Betrag iHv 71,19 €.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe von der Leistung der Kapitallebensversicherung
einen Betrag iHv 30.000,-- DM (15.338,76 €) aufgrund einer am 16.11.1999 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vereinbarung
zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an seine damalige Ehefrau abgetreten. Die Auszahlung dieses Betrages sei ihm bis zum 10.01.2010
gestundet worden. Er habe also den Betrag an seine Ehefrau weiterzuleiten. Deshalb könne er nicht der Beitragsbemessung unterworfen
werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch - auch im Namen der Pflegekasse - zurück. Nach dem
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seien in der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge zugrundezulegen. Eine Rente der
betrieblichen Altersversorgung gelte nach dem Gesetz als Versorgungsbezug. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich
um eine Direktversicherung, die auf einer Zusage des früheren Arbeitgebers beruhe und als betriebliche Altersversorgung zu
werten sei. Bei Auszahlung einer Kapitalleistung müsse diese für die Dauer von 120 Monaten in einem Umfang von 1/120 der Beitragsbemessung
unterworfen werden. Auch die Abtretung eines Teils der Leistung an die geschiedene Ehefrau führe nicht zu einer Minderung
der Bemessungsgrundlage. Als Zahlbetrag sei der Betrag zu Berücksichtigen, der aufgrund des Stammrechts auf Versorgung zur
Auszahlung gelange, auch wenn die Auszahlung im konkreten Fall wegen Abtretung oder Pfändung nicht an den Inhaber des Stammrechts
erfolge.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 15.12.2009. Auf nochmalige Nachfrage
teilte die Protektor-Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, am 01.12.1978 sei vom früheren Arbeitgeber des Klägers eine
betriebliche Direktversicherung nach §
1 b Abs
2 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) eine Versicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2007
sei ein Versicherungsnehmerwechsel auf den Kläger erfolgt. Bis zum Ablauftermin der Versicherung am 01.12.2009 seien aber
keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden. Sämtliche Beiträge seien vom Arbeitgeber entrichtet worden. Eine Aufteilung
der Leistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil könne deshalb nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 09.11.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 15.12.2009 ab. Die Überprüfung des Bescheids
habe nicht ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätten zwischenzeitlich die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von
Beiträgen aus Versorgungsbezügen bestätigt. Außerdem habe die Rechtsprechung entschieden, dass ein Versorgungsbezug um eine
Abtretung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs nicht zu mindern sei.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegt (Az: S 11 KR 624/12; das Verfahren gegen die Pflegekasse wurde unter dem Az: S 18 P 1187/12 geführt, jedoch nach Eingang ruhend gestellt). Zur Begründung macht er geltend, er habe im Rahmen des Zugewinnausgleichs
einen Teil der Lebensversicherung, nämlich umgerechnet 15.338,76 €, an seine geschiedene Ehefrau abgetreten. Über diesen Betrag
habe er nie verfügen können. Er sei deshalb nicht als sein Einkommen anzusehen, sondern stehe seiner geschiedenen Ehefrau
zu. Deshalb könne dieser Betrag bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2013 hat das SG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen,
die aus Direktversicherungen zufließen, ergebe sich aus dem Gesetz. Diese gesetzlichen Regelungen hätten auch höchstrichterlicher
Überprüfung standgehalten. Die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung sei auch nicht um den Teil der Kapitalleistung zu
mindern, den der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichs an seine geschiedene Ehefrau abgetreten habe. Nach der Rechtsprechung
des BSG habe die teilweise Abtretung von Ansprüchen an den geschiedenen Ehegatten im Wege eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Das BVerfG habe diese Rechtsprechung des BSG bestätigt. Diese zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden schuldrechtlichen
Zugewinnausgleich übertragbar. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.09.2013 zugestellt worden.
Am 27.09.2013 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals
vorgetragen, dass der Beitragsberechnung nicht der Anteil der Auszahlung zugrundegelegt werden könne, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs
seiner Ehefrau zugeschlagen worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 15.12.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2010 insoweit zurückzunehmen, als der Beitragsbemessung ein 35.361,23 € übersteigender
Betrag der Kapitalleistung unterworfen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten
sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
151 Abs
1,
144 Abs
1 Satz 2
SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist
vorliegend lediglich die Beitragspflicht in der KV. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25.01.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden.
Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten
Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) oder nach §
10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2009 nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
Nach §
220 Abs
1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß §
223 Abs
1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das
SGB V nichts anderes bestimmt; §
225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
bemessen (§
223 Abs
2 Satz 1
SGB V).
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§
237 Satz 1
SGB V). §
226 Abs
2 und die §§
228,
229 und
231 SGB V gelten entsprechend (§
237 Satz 2
SGB V). Dadurch, dass §
237 Satz 2
SGB V die Regelung des §
229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht
selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des §
237 Satz 1
SGB V geleistet werden.
Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor
Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
längstens jedoch für 120 Monate (§
229 Abs
1 Satz 3
SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des §
1 Abs
2 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich
der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen,
wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der
Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom
01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes
Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten
begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers
für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche
Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung
der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung
im Sinne des
BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt
hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossene Versicherung
bei der Protektor-Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In
beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts,
bei Direktversicherungen (§
1 b Abs
2 BetrAVG), also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als
Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge
eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart
oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate
(§
229 Abs
1 Satz 3
SGB V).
Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Feststellung des Zahlbetrags der an die Ehefrau abgetretene Teil des Auszahlungsanspruchs
nicht der Beitragspflicht unterfällt, wird übersehen, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit
bereits aus diesem Grund unwirksam ist. So kann gem §
399 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung
ihres Inhalts erfolgen oder die Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall rückte der Kläger
erst am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer nach der Insolvenz der T. GmbH in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Bis
zu diesem Zeitpunkt konnte er daher allenfalls sein Bezugsrecht als Dritter übertragen, sofern der Direktversicherungsvertrag
als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn des §
328 BGB eingeordnet würde. Der im
BetrAVG gesetzte Zweck zur Alterssicherung des Klägers würde jedoch ins Leere gehen, wenn der Kläger die Versicherung bereits vor
dem Leistungsfall verwerten könnte, weshalb das Recht nur ihm gegenüber die Zweckbestimmung erfüllen kann und daher der Regelung
des §
399 BGB unterfällt (vgl OLG Hamm, 16.10.2013, I-20 U 67/13, juris; Westermann, in Ermann
BGB, §
399 Rdnr 9). Dies wird auch durch die Regelung des §
2 Abs.
2 S. 4
BetrAVG in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12 2000 deutlich, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung
des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen darf. Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches
Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach §
134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11). Nichts anderes kann für den Zeitraum vor dem Ausscheiden gelten. Dementsprechend wurde die Abtretung durch den Versicherungsgeber
auch zurückgewiesen und der Auszahlbetrag vollständig an den Kläger überwiesen. Offen bleiben kann daher, ob der Kläger im
Besitz eines Versicherungsscheins war, da mangels Zustimmung des Versicherers gem § 44 Abs 2 VVG nur in diesem Fall der Kläger verfügungsberechtigter gewesen wäre, oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart war.
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren vorliegend auch dann nicht durchdringen könnte,
wenn die Abtretung wirksam wäre. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts
an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09; LSG Baden-Württemberg 05.06.2012 ,L 5 KR 3041/11; 22.01.2010, L 4 KR 4887/08). Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der nach §
237 Satz 1 Nr 2
SGB V maßgebende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch eine Abtretung des Anspruchs auf einen Teil der Kapitalauszahlung
nicht gemindert. Was unter "Zahlbetrag" zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit
allerdings nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger
(Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt. Diese Auslegung wird durch die rechtssystematische
Unterscheidung zwischen Abtretung des Anspruchs einerseits und Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts")
andererseits bestätigt. Eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs ändert ebensowenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das
dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Abzweigung.
Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich
nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidung weiterhin als Betroffener.
Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm
nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen
Teil des Stammrechts auszuwirken droht. Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohnt im Gegensatz zur endgültig
wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags
durch den Versorgungsträger einen Berechtigten wiedereinsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert; die Voraussetzungen
der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht teilweise
zurückübertragen, ist eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht
selbstverständlich (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN).
Dieses Verständnis vom "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge (ohne Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung und Abzweigung)
ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN). Allein der Empfang einer Leistung vom Rentenversicherungsträger löst nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht
in der KVdR nicht aus, vielmehr muss die Rentenberechtigung als solche entstanden sein: §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V macht die Versicherungspflicht davon abhängig, dass der Rentenbezieher die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs
erfüllt, also Inhaber des Rentenstammrechts ist. Die Verknüpfung von Beitragspflicht und Rentenstammrecht ist ein gewichtiges
Indiz dafür, dass sich auch die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen nach der Versorgungsberechtigung im Sinne eines
Stammrechts und nicht nach dem tatsächlichen Empfang einer Geldsumme vom Versorgungsträger richtet. Die Abspaltung der Beitragslast
vom Stammrecht oder ihre Verteilung auf die jeweiligen Empfänger von Teilbeträgen wäre im Übrigen mit erheblichen zusätzlichen
Schwierigkeiten beim Beitragseinzug verbunden. Dafür, dass der Gesetzgeber sie gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte,
ergeben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Die Aufteilung unter eine Mehrheit von Gläubigern ist ihnen vielmehr
fremd (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93).
Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, dass hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
abgetretene Betrag nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wohl nach dem Bruttoprinzip
berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. Die Art der Berechnung
des vom Versorgungsbezugs abzutretenden Betrages vor den Zivilgerichte bestimmt nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger.
Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie
die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Zugewinnausgleich abzutretenden Betrags
zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris). Dies gilt erst Recht, wenn der abzutretende Betrag im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vereinbart
wird, denn dann obliegt es gerade den Beteiligten eine Entscheidung über die Berechnung nach dem Brutto- oder Nettoprinzip
vorzunehmen.
Rechtlich nicht entscheidend ist schließlich, dass dem Kläger der an seine Ehefrau weitergeleitete Betrag wirtschaftlich nicht
zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur
eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung
zugrundegelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im
Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung
dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzlich oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen bzw Weiterleitungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs
vor dem Familiengericht vereinbart werden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten
aus laufendem Arbeitsentgelt (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris).
Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gerichte
generalisierende Regelungen auszulegen und anzuwenden haben (§
237 Satz 1 Nr
2, §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall
differenzierend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 97, 186, 195). Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeidlich verbunden Härten sind verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr impulsiv
ist (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt in generalisierender Weise die
beitragspflichtigen Einnahmen von etwa 16,8 Millionen pflichtversichernden Rentnern (Statistische Jahrbuch 2013, Tabelle 8.2.4.,
www.destatis.de). Demgegenüber erscheint die Gruppe der Personen, die Versorgungsbezüge im Wege des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs
abtreten, verhältnismäßig klein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffene Entscheidung
in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre. Er ist als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu günstigen Beitragsbedingungen versichert. Anders als bei den freiwillig Versicherten werden Einkünfte aus Vermögen zur
Bemessung der Beiträge nicht herangezogen.
Eine Aufteilung des Zahlbetrags ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG
28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris), wonach eine Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Einrücken
in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, nicht besteht (vgl zu Berechnung BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Denn die Direktversicherung wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Der Kläger rückte freilich erst ab dem 28.02.2007
in die Position des Versicherungsnehmers ein, so dass eine Beitragszahlung nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers
nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).