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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 AY 1783/19 ER-B
Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach dem AsylbLG Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem verfassungsrechtlich geschützten Aussetzungsinteresse
Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (hier bejaht für einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach dem AsylbLG).
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1-5
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
,
AsylbLG § 1a Abs. 2
,
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1-2
,
AsylbLG § 3 Abs. 2
,
AsylbLG § 9 Abs. 4
,
AsylbLG § 11 Abs. 4
, ,
SGB X §§ 44 ff.
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 2-3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 16.05.2019 9 AY 833/19 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Mai 2019 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klagen S 9 AY 1612/19 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen. Der Antragstellerin Ziff. 1 wird für das Beschwerdeverfahren L 7 AY 1783/19 ER ab 25. Mai 2019 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Badarne, Eppelheim, beigeordnet. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: