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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 7 AY 2217/13
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit Rechtsmissbrauch Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise
Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
1. Wird die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, sind Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen.
2. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet eine objektive (den Missbrauchstatbestand) und eine subjektive Komponente, das Verschulden.
3. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus; der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre.
4. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.
5. Eine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise muss allerdings dann gemacht werden, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können, etwa weil die Erlasslage des zuständigen Innenministeriums eine Abschiebung ohnehin nicht zugelassen hätte.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.05.2013 S 9 AY 267/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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