LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 7 SO 2449/13
Anspruch auf Sozialhilfe Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte zu den Vorgängerregelungen der § 107 SGB XII und § 98 Abs. 2 SGB XII entschieden, § 104 BSHG bestimme die entsprechende Geltung des § 97 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe, sondern allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung, also ungeachtet ihres sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familienrechtlichen Grundes.
2. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 104 i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG setze demnach nicht voraus, dass die die örtliche Sozialhilfezuständigkeit begründende Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme sei.
3. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit erfasse alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht sei.
4. Das BVerwG hatte weiter entschieden, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sei der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürften (wie z.B. der Vormund gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), betreut werde.
5. Von § 107 SGB XII umfasst ist danach jede nicht nur kurzfristige Unterbringung eines Minderjährigen außerhalb des eigenen Elternhauses zum Zwecke der Erziehung, Betreuung und Beaufsichtigung.
Normenkette:
SGB XII § 107
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.05.2013 S 9 SO 4188/12
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts M. vom 7. Mai 2013 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für S. M. in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 4. Dezember 2010 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 40,53 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

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