Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von weiteren Fahrtkosten für den Schulbesuch des Klägers in einer in freier Trägerschaft
geführten Inklusionsschule im Rahmen der Eingliederungshilfe im Schuljahr 2013/2014.
Der 2004 geborene Kläger ist auf Grund eines Down-Syndroms (Trisomie 21), eines Herzfehlers (kompletter Vorhof-Septumdefekt,
multiplen Ventrikelseptumdefekte) sowie eines Lungenbluthochdrucks von Geburt an geistig und körperlich behindert. Es bestehen
behinderungsdingt eine erhebliche Einschränkung der geistig-kognitiven Fähigkeiten, eine Sprachentwicklungsverzögerung und
ein Bewegungsdrang mit Weglauftendenz; der Kläger verfügt über kein Gefahrenbewusstsein. Seit 23. Juni 2004 sind ein Grad
der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt; in der Pflegeversicherung erfolgte in der streitbefangenen
Zeit eine Zuordnung zur Pflegestufe I. Der Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2011
Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch des evangelischen Regelkindergartens "U. d. K." in K.-U. (Bescheide vom
8. November 2007, 14. Juli 2008, 15. Dezember 2009 und 30. September 2010).
Noch während des Kindergartenbesuchs nahmen die Eltern des Klägers wegen der gewünschten inklusiven Beschulung Kontakt zum
Staatlichen Schulamt K. (i.F.: Schulamt) auf, meldeten ihren Sohn jedoch bereits im Mai 2011 an der vom Wohnort 30 km entfernten
K.-S.-Schule (i.F.: K.-St.-Schule) in K.-H. an, einer Freien Schule auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik)
am Parzival-Schulzentrum (i.F.: P.-Schulzentrum), welche ab dem Schuljahr 2011/2012 zwei Inklusionsklassen eingerichtet hatte.
Nachdem das Schulamt durch Bescheid vom 1. September 2011 festgestellt hatte, dass der Kläger Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot habe und für ihn an der K.-B.-Schule (i.F.: K.-B.Schule), einer Schule für Geistigbehinderte in B., ein Schulplatz
zur Verfügung stehe, jedoch eine Beschulung an der K.-St.-Schule gewünscht werde, besuchte der Kläger ab dem Schuljahr 2011/2012
die K.-St.-Schule als sog. "Inklusionskind", wo er zieldifferent nach dem entsprechenden Bildungsplan unterrichtet wurde.
Der Beklagte übernahm nach Einholung eines Berichts der Sonderpädagogischen Förderstelle ab dem 1. Oktober 2013 zunächst bis
Ende des Schuljahres 2013/2014 (31. Juli 2014) die Kosten für eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie
nachfolgend auch für das Schuljahr 2014/2015 (vgl. Bescheide vom 2. Oktober 2013 und 11. Juli 2014).
Für die ersten beiden Schuljahre (2011/2012, 2012/2013) trug die Stadt K. (i.F.: Stadt K.) die Kosten für die Beförderung
des Klägers von dessen Wohnort zur K.-St.-Schule mittels eines von ihr beauftragten Transportunternehmens. Ab dem Schuljahr
2013/2014 sah sie sich zur Kostentragung über den Höchstbetrag in Höhe von 770,00 Euro unter Berufung auf ihre Satzung über
die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler (i.F.: Schülerbeförderungskosten-Satzung) außerstande.
Die Beförderung des Klägers erfolgte darauf ab diesem Schuljahr durch dessen Mutter im privaten Kraftfahrzeug. Durch Bescheid
vom 8. Oktober 2013 teilte die Stadt K. den Eltern mit, dass sie für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zur Beförderung
des Klägers die nachgewiesenen Fahrtkosten mit 18,00 Euro/Fahrtag (30 km x 0,15 Euro/km = 4,50 km à vier Fahrten) erstatte,
jedoch nur noch bis zu höchstens 770,00 Euro.
Nachdem die Stadt K. die Eltern des Klägers bereits zuvor darüber informiert hatte, dass die Schülerbeförderungskosten ab
dem Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen würden, wandte sich dessen Mutter am 19. Februar 2013 telefonisch an den beklagten
Landkreis. Am 12. März 2013 beantragten die Eltern bei dem Beklagten für ihren Sohn schriftlich die Übernahme der Schülerbeförderungskosten
als Eingliederungshilfeleistung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2013 ab; ein Anspruch auf
Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Besuch einer in privater Trägerschaft stehenden Schule bestehe dann nicht, wenn der Besuch der Schule zwar wünschenswert,
es für das behinderte Kind aber genauso möglich sei, eine öffentliche Schule zu besuchen. Zwar gestatte das Schulamt den Besuch
der K.-St.-Schule; allein aus der Gestattung folge jedoch keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die anfallenden Beförderungskosten
zur Erfüllung der Schulpflicht des Klägers zu übernehmen. Die Beschulung an der K.-St.-Schule sei nicht "erforderlich" im
Sinne des § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV), weil der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers bereits durch die "Zuweisung" zur K.-B.-Schule erfüllt worden
sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 (dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt
am 16. Januar 2014) zurückgewiesen. Zwar sei der Schulbesuch des Klägers an der K.-St.-Schule eine geeignete Maßnahme; der
Besuch dieser Privatschule sei jedoch nicht erforderlich, um ihm eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Beim Besuch
einer Außenklasse oder der Einzelintegration an einer öffentlichen Grundschule im Landkreis wäre die Schülerbeförderung über
die Satzung des Landkreises organisiert und finanziert worden; Leistungen der Eingliederungshilfe wären hierfür nicht entstanden.
Deswegen hat der Kläger am 14. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, das Schulamt habe zwei Schulen zur Auswahl gestellt; die K.-B.-Schule sei jedoch
keine integrative Schule, sodass die getroffene Schulwahl von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden könne. Dem Wunsch
seiner Eltern nach einer Außenklassenbeschulung an einer öffentlichen Schule im Zuständigkeitsbereich des Beklagten habe das
Schulamt mangels genügender Schülerzahlen nicht entsprechen können. Die Einzelintegration in eine Regelschule hätte lediglich
sechs sonderpädagogische Wochenstunden umfasst, was für seine Schulentwicklung nicht ausreichend sei. Eine wohnortnahe Beschulung
sei daher nicht möglich und damit die Entscheidung für die K.-St.-Schule gerechtfertigt gewesen. Derzeit beförderten ihn seine
Eltern täglich mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, was infolge der gefahrenen Kilometer einem Kostenaufwand von 18,00 Euro täglich
entspreche. Zwar sei die von ihm besuchte Schule grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar; für eine Einzelstrecke
benötige er jedoch etwa eine Stunde und 20 Minuten, wobei noch die Verkehrsmittel gewechselt werden müssten (Stadtbahn und
Bus). Ein solcher Schulweg sei selbst für ein nicht behindertes Kind im Grundschulalter nicht ohne weiteres zu bewältigen;
er selbst sei auf Grund seiner geistigen Behinderung jedoch nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitung
zu benutzen. Im Übrigen gehöre zum P.-Schulzentrum auch die Freie Schule für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche
(i.F.: Freie Schule), eine staatlich anerkannte Ersatzschule für geistig Behinderte, für die vom Landratsamt die Beförderung
organisiert und finanziert werde. Aus schulpädagogischen Gründen hätten sich seine Eltern für die K.-St.-Schule entschieden,
da ihm dann ein Schulwechsel nach dem vierten Schuljahr erspart geblieben sei; entscheidend sei aber auch die Möglichkeit
gewesen, innerhalb des Schulzentrums von der Inklusionsschule zur Freien Schule zu wechseln, falls dies während seiner Schullaufbahn
erforderlich werden sollte.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bei einem Besuch an der K.-B.-Schule oder inklusiv an einer wohnortnahen Grundschule
würden dem Kläger keine Kosten entstehen; die Fahrtkosten wären dann vorrangig über die Schülerbeförderung entsprechend der
Satzung vom Landkreis zu übernehmen. Die Darstellung des Klägers, dass bei einem Besuch der Freien Schule am P.-Schulzentrum
die Fahrtkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zu übernehmen wären, treffe nicht zu. Bei einem Besuch dieser "Sonderschule" wären die Kosten für die Schülerbeförderung
von der Stadt K. entsprechend der Schülerbeförderungskosten-Satzung in voller Höhe zu übernehmen, weil insoweit laut dieser
Satzung ein Höchstbetrag nicht vorgesehen sei. Dass dem Kläger seit Oktober 2013 Eingliederungshilfe in Form einer begleitenden
Hilfe während des Schulbesuchs gewährt werde, ändere an der Grundsatzentscheidung nichts, da die Hilfe auch an einer Förderschule
oder öffentlichen Grundschule auf Grund der Weglauftendenzen des Klägers erforderlich gewesen wäre.
Mit Urteil vom 28. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Rechtsstreits in zeitlicher
Hinsicht sei allein die Zeitspanne vom 9. September 2013, dem Beginn des Schuljahres 2013/2014, bis zum 30. Juli 2014, dem
Ende dieses Schuljahres, auch wenn der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die Versagung von Eingliederungshilfeleistungen
nicht konkret auf diese Zeitspanne beschränkt habe. Im Schuljahr 2013/2014 habe der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten
Personenkreis der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII gehört. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglHV). Allein aus der Gestattung des Schulbesuchs an der K.-St.-Schule folge indes keine Verpflichtung des Beklagten,
die für die Beförderung des Klägers zur Erfüllung seiner Schulpflicht im Schuljahr 2013/2014 angefallenen Kosten von seinem
Wohnort zur Schule und zurück aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, soweit diese den von der Stadt K. gewährten
Zuschuss von jährlich 770,00 Euro überstiegen. Zwar sei die K.-St.-Schule geeignet, den Anspruch des Klägers auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot, das er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeitseinschränkungen benötige, zu erfüllen und ihm
dadurch eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Die Beschulung des Klägers
an der K.-St.-Schule sei jedoch nicht "erforderlich" im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglHV. Denn sein Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot sei durch die "Zuweisung" zur K.-B.-Schule erfüllt worden. Für dessen Besuch sei vom Beklagten eine kostenlose
Schülerbeförderung eingerichtet, an der auch der Kläger teilnehmen könnte. Damit stehe bereits der allgemeine sozialhilferechtliche
Nachranggrundsatz der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der hier streitigen Fahrtkosten entgegen. Hinreichende oder
gar zwingende Gründe dafür, dass für den Kläger gerade der Besuch an der K.-St.-Schule zur Erlangung einer angemessenen Schulausbildung
erforderlich wäre, lägen nicht vor. Weder seien hierfür medizinische Gründe vorgetragen noch ersichtlich noch sei eine Unzumutbarkeit,
die staatliche K.-B.-Schule zu besuchen, ersichtlich. Allein die bei Beginn der Schulpflicht im Schuljahr 2011/2012 evtl.
dort fehlende Möglichkeit einer inklusiven Beschulung des Klägers stelle keine solche Unzumutbarkeit dar. Die K.-B.-Schule
sei als staatliche Förderschule für die notwendige sonderpädagogische Förderung und Bildung des Klägers im Rahmen der allgemeinen
Schulbildung nicht weniger geeignet als die K.-St.-Schule. Dem Kläger, der nicht das Bildungsangebot der Schule, der er zugewiesen
sei, sondern das Bildungsangebot einer anderen Schule nutzen wolle, sei es deshalb zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser
Entscheidung selbst zu tragen. Soweit er zum Schulbesuch generell zusätzliche Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötige -
hier in Form der für das Schuljahr 2013/2014 bewilligten Schulbegleitung -, führe dies zu keinem anderen Ergebnis; denn diese
Maßnahme sei unabhängig von Wahl und Art der besuchten Schule allein aufgrund der konkreten medizinischen Sachlage und der
sich hieraus für den Kläger selbst und ggfs. dritte Personen ergebenden Gefährdungslage erforderlich. Durch die Ablehnung
der Übernahme bzw. Erstattung der ungedeckten Schülerbeförderungskosten sei Verfassungsrecht (Art.
6 Abs.
2 Satz 1, Art.
7 Abs.
4 Satz 1 des
Grundgesetzes (
GG)) nicht verletzt.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Dezember
2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, im nahen
Umfeld zu seinem Wohnort sei keine Inklusionsschule vorhanden, die den "besonderen Förderungen und Bedürfnissen" Rechnung
trage, mit Ausnahme der von ihm gewählten K.-St.-Schule. Das SG habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das ursprüngliche Angebot des Schulamts, ihn an der Grundschule in B. mit einem
weiteren Kind mit Down-Syndrom einzuschulen, daran gescheitert sei, dass die erforderliche Zahl von mindestens zwei Schülern
nicht zusammengekommen sei. Eine anderweitige Möglichkeit der gemeinsamen Unterrichtung von "nicht behinderten Kindern" und
"behinderten Kindern" sei mithin nicht vorhanden gewesen, sodass er berechtigterweise von der Möglichkeit der Erziehung und
Bildung in einer Inklusionsschule Gebrauch gemacht habe. Im Schuljahr 2013/2014 sei er von September 2013 bis Juli 2014 an
insgesamt 174 Schultagen von seiner Mutter zur K.-St.-Schule gefahren worden; dies ergebe bei 120 km pro Tag (= 4 x einfache
Fahrstrecke (30 km)) sowie einem Kilometersatz von 0,15 Euro einen Betrag von insgesamt 3.132,00 Euro. Bei Beförderung durch
ein Unternehmen würde im Übrigen eine Anfahrtspauschale von 0,90 Euro anfallen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 28. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.
November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 zu verurteilen, ihm für den Besuch der K.-S.-Schule
in K. im Schuljahr 2013/2014 weitere Fahrtkosten in Höhe von 2.362,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Dem Kläger wäre auch der inklusive Besuch
einer Regelschule möglich gewesen; das Schulamt habe dafür eine Lösung gesucht. Der Kläger habe sich jedoch schon frühzeitig
für den Besuch einer Privatschule entschieden. Er hat die Schülerbeförderungskosten-Satzung der Stadt K. zu den Akten gereicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §
151 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§
143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
8. Januar 2014, mit dem der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe für die von der Stadt K. nicht übernommenen Kosten
der Schülerbeförderung abgelehnt hat. Sein prozessuales Begehren, das er bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG vom 28. November 2014 auf die Gewährung von - den Betrag von 770,00 Euro übersteigenden - Fahrtkosten für das Schuljahr 2013/2014
beschränkt und im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. Juni 2017 mit 2.362,00 Euro beziffert
hat, verfolgt der Kläger zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1, 4, §
56 SGG).
Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Er ist für die hier umstrittene sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe
als sachlich und örtlich zuständiger Träger tätig geworden (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 534)).
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Gewährung von (weiteren)
Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2013/2014 ist § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022)), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 2495) und § 12 Nr. 1 EinglHV (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.).
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
2 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Beim Kläger
besteht seit seiner Geburt eine geistige (und körperliche) Behinderung, die mit einer erheblichen Einschränkung seiner geistig-kognitiven
Fähigkeiten, einer Sprachentwicklungsverzögerung und einem Bewegungsdrang mit Weglauftendenz verbunden ist. Dieser mehr als
sechs Monate andauernde Befund ist auch wesentlich. Dies ergibt sich aus § 2 EinglHV; danach liegt eine wesentliche geistige
Behinderung vor, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Das ist auch beim Kläger der Fall; er ist in seinen geistigen Funktionen wesentlich
beeinträchtigt, sodass es sich hinsichtlich des "Ob" seiner Eingliederung in die Gesellschaft um eine Pflichtleistung handelt.
Zutreffend sind das SG und die Beteiligten davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Gewährung von Beförderungskosten zum Schulbesuch im Rahmen
der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, hier i.V.m. der auf der Grundlage des § 60 SGB XII ermächtigungskonform erlassenen Bestimmung des § 12 Nr. 1 EinglHV richtet. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben der Leistungen nach den §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Gemäß § 12 Nr. 1 EinglHV umfasst die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter
Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. In diesem Sinne sind auch die für den Weg zur Schule notwendig
entstehenden Kosten den Hilfen zur angemessenen Schulbildung zuzurechnen (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz (BSGH) schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 48, 228, 232 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 5 B 114/93 - ([...] Rdnr. 7); ferner Schmeller in Mergler-Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 69 (Stand: Januar 2007)). Einer Prüfung der Hilfebedürftigkeit bedarf es vorliegend nicht. Denn die Hilfen zur angemessenen
Schulbildung sind vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII); ferner kommt ein Einkommenseinsatz bei dem vorliegend erhobenen Anspruch nicht in Betracht, weil es sich bei den Fahrtkosten
nicht um Kosten des Lebensunterhalts handelt (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
Der Beklagte vermag dem erhobenen Anspruch nicht bereits entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Schulbesuch des Klägers an
der K.-St.-Schule nicht um eine angemessene Schulbildung handele. Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer
"angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im
SGB IX noch im SGB XII; auch § 12 EinglHV benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können
(vgl. BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 21); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 23)). Gleiches gilt für Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK); Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419), in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009 (BGBl. II S. 812)), das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 (jeweils Rdnr. 20)). Art. 24 Abs. 2 UNBRK setzt ebenfalls ein "allgemeines Bildungssystem" voraus,
zu dem Menschen mit Behinderung gleichberechtigter Zugang zu ermöglichen und die notwendige Unterstützung zu leisten ist;
die UNBRK schreibt selbst aber keine Anforderungen an ein "allgemeines Bildungssystem" fest (BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 23)). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt
deshalb - wie § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbs. SGB XII deutlich macht - der Schulverwaltung; der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die
Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden (BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 21) (zur Freien Waldorfschule); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 23) (zum integrativen Unterricht an einer Regelgrundschule); ferner BVerwGE 130, 1 (Rdnrn. 20 f.) (zur Montessori-Schule)).
Vorliegend hat das Schulamt im Fall des Klägers durch Bescheid vom 1. September 2011 einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot für Geistigbehinderte festgestellt und ihm einen Schulplatz an der K.-B.-Schule zur Verfügung gestellt; es
hat ihn indessen nicht bindend dieser Schule zugewiesen. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchulG BW - (in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 535)) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchulG BW (in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365)) gewesen, wobei Folge
einer schulbehördlichen Zuweisung ist, dass das Kind seine Schulpflicht nur an der zugewiesenen Schule erfüllen kann (vgl.
zur vergleichbaren Vorschrift des § 39 Abs. 2 SchulG des Landes Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2013 - 3 L 675/12 - ([...] Rdnr. 36)). Dem Kläger hat es indes nach dem Regelungsinhalt des vorbezeichneten Bescheids des Schulamts freigestanden,
seine Schulpflicht entweder an der K.-B.-Schule oder aber an der K.-St.-Schule zu erfüllen; das Schulamt hat die Bestimmung
der Beschulungsform dessen Eltern überlassen. Dieses den Eltern des Klägers als seiner gesetzlichen Vertreter vom Schulamt
eingeräumte Wahl- und Bestimmungsrecht (vgl. nochmals BVerwGE 130, 1 (Rdnrn. 20 f.)) ist vom Beklagten als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe hinzunehmen.
Die konkret begehrte Leistung - hier die Gewährung weiterer Fahrtkosten zur Beförderung des Klägers zur Schule - muss freilich
zur Erreichung der Eingliederungsziele (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB XII), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen in die Gesellschaft
einzugliedern, geeignet und erforderlich sein (vgl. § 12 Nr. 1 EinglHV). Den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung liegt
ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl.
BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 21); BSG SozR4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 26)). Der individualisierende Ansatz zeigt sich im Übrigen auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und §
9 Abs.
1 SGB IX, die es ermöglichen, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 (Rdnr. 22)).
Vorliegend steht außer Frage, dass die im privaten Kraftfahrzeug der Eltern des Klägers unternommenen Fahrten zur K.-St.-Schule
individuell geeignet waren, diesem den Schulbesuch zu ermöglichen. Sie waren ferner auch erforderlich. Insbesondere ist das
Merkmal der Erforderlichkeit nicht schon deswegen zu verneinen, weil dem Kläger ein Besuch der K.-B.-Schule "zumutbar" gewesen
wäre. Der Sozialhilfeträger hat - wie oben aufgezeigt - das schulrechtlich eröffnete Wahl- und Bestimmungsrecht für eine inklusive
Beschulung zu respektieren. Die gegenteilige Auffassung des SG, das insoweit auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII verweist, der aber ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 25) (m.w.N.)), geht deshalb fehl (vgl. dazu auch BVerwGE 130, 1 (Rdnr. 21)). Nicht durchgreifend ist ferner die Argumentation des SG im angefochtenen Urteil, dass es dem Kläger, der nicht das Bildungsangebot der Schule, der er zugewiesen sei, sondern das
Bildungsangebot einer anderen Schule nutzen wolle, zuzumuten sei, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen.
Denn abgesehen davon, dass gerade keine bindende Zuweisung des Klägers zur K.-B.-Schule erfolgt ist, verfängt die Argumentation
des SG (ihm folgend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. April 2015 - L 8 SO 49/14 B ER - ([...] Rdnr. 31)) auch deswegen nicht,
weil sich der zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Beschluss des OVG Niedersachen vom 10. September 2010 - 2 B 238/19 - ([...]) allein mit Schülerbeförderungskosten nach Satzungsrecht befasst hat. Ist nach dem Schülerfahrkostenrecht eine volle
Übernahme der Beförderungskosten ausgeschlossen, hindert dies jedoch nicht die Geltendmachung im Rahmen der Eingliederungshilfe
(so auch schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 - ([...] Rdnrn. 25 f.); Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. September 2014 - 10 K 7663/13 - 10 K 7663/13 - ([...] Rdnrn. 20 f.)). Denn wenn die Schulbehörde den Eltern eines behinderten Kindes die Entscheidung zwischen mehreren
Beschulungsformen überlassen hat und dies vom Eingliederungshilfeträger hinzunehmen ist, muss gewährleistet sein, dass das
Kind die gewählte Schule im Rahmen der Erfüllung seiner Schulpflicht auch aufsuchen kann, ihm mithin der Schulbesuch tatsächlich
ermöglicht wird (§ 12 Nr. 1 EinglHV). Nur wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird,
kann sich der Träger der Eingliederungshilfe auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - ([...] Rdnr. 22); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 23)).
Die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs der Eltern des Klägers war vorliegend für die Fahrten von und zur K.-St.-Schule
erforderlich. Die Beförderung wurde im Schuljahr 2013/2014 weder vom Träger des P.-Schulzentrums, dem K. Verein zur Förderung
junger Menschen e.V., noch von der Stadt K. übernommen. Die Stadt K. hat die Beförderungskosten des Klägers im Schuljahr 2013/2014
lediglich in Höhe von 770,00 Euro bezuschusst, wobei sie sich mit Blick auf die nur begrenzte Erstattung der Schülerbeförderungskosten
im Fall des Klägers offensichtlich auf die §§ 6 Abs. 3 und 13 Abs. 1 ihrer Schülerbeförderungskosten-Satzung gestützt hat.
Sozialhilferechtlich ist dieser Zuschuss allerdings insoweit von Bedeutung, als er, da teilweise bedarfsdeckend, den gegenüber
dem Beklagten erhobenen Anspruch mindert; das sieht der Kläger im Übrigen selbst so. Dem seinerzeit gerade neun Jahre alten
bzw. kurz vor Ende des Schuljahres zehn Jahr alt gewordenen Kläger war eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar;
auf Grund seiner geistigen Behinderung hätte er die Fahrt, für die schon in der Einzelstrecke etwa eine Stunde und 20 Minuten
mit Wechsel des Verkehrsmittels - zunächst die Stadtbahn vom Bahnhof U. zum Bahnhof K.-D., sodann der Bus nach H. (bei der
Rückfahrt umgekehrt) - zu veranschlagen gewesen wären, nicht alleine bewältigen können, sondern eine Begleitperson benötigt.
Ein anderes zumutbares Verkehrsmittel als das Kraftfahrzeug seiner Eltern stand dem Kläger sonach im streitbefangenen Schuljahr
nicht zur Verfügung. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die (einfache) Fahrstrecke vom Wohnort des
Klägers zur P.-Schule in S.-B., wo aber eine Beschulung in Form einer Außenklasse der in der Trägerschaft des beklagten Landkreises
stehenden H.-Schule K. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers im Schuljahr 2011/2012, dem Jahr seiner Einschulung,
mangels der erforderlichen Schülerzahl nicht zustande gekommen war, mit etwa 25 km nur unwesentlich geringer gewesen wäre
als zur K.-St.-Schule.
Ferner sind die geltend gemachten Fahrtkosten auch der Höhe nach gerechtfertigt und damit erforderlich. Der Kläger hat für
die Einzelstrecke einen Kilometersatz von 0,15 Euro, entsprechend der Schulbeförderungskosten-Satzung der Stadt K. (vgl. dort
§ 12) zugrunde gelegt. Dieser Satz ist sozialhilferechtlich nicht unangemessen. Auch der Beklagte geht im Übrigen von einer
Angemessenheit des Kilometersatzes von 0,15 Euro aus (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2015). Der Kläger hat die K.-St.-Schule
im Schuljahr 2013/2014 - bei acht Fehltagen - an insgesamt 174 Tagen besucht (vgl. die mit Schriftsatz vom 3. März 2015 vorgelegte
Aufstellung der Eltern des Klägers); er wurde dorthin von seiner Mutter im privaten Kraftfahrzeug verbracht, die deshalb den
Weg am Tag viermal zurückzulegen hatte. 174 Tage multipliziert mit der vierfachen Fahrstrecke (120 km) und dem Kilometersatz
von 0,15 Euro ergibt 3.132,00 Euro. Abzüglich des Zuschusses der Stadt K. von 770,00 Euro errechnen sich 2.362,00 Euro; diesen
Betrag hat der Beklagte dem Kläger für das Schuljahr 2013/2014 zu zahlen.
Darauf, ob der Kläger seinen Eltern deren Auslagen erstatten muss, kommt es nicht an. Im Rahmen der Vermögenssorge (§
1926 Bürgerliches Gesetzbuch) für ein neun- bzw. zehnjähriges Kind sind Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen,
die die Eltern übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat, bei realitätsnaher Sichtweise unüblich
(BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 27)). Unerheblich ist es auch, ob und inwieweit in der Übernahme dieser Kosten eine
tatsächliche Unterhaltszahlung zu sehen sein könnte. Eine solche Prüfung würde den Zweck des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII konterkarieren, die Eltern behinderter mit denen nichtbehinderter Kinder hinsichtlich der aus einer angemessenen Schulbildung
ihrer Kinder folgenden Lasten wirtschaftlich gleichzustellen (vgl. nochmals BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 27)).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und 4
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.