Keine Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Entscheidung des Sozialgerichts
Nach Rücknahme eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ist eine Berufung, selbst wenn diese als Beschwerde ausgelegt
würde, nicht statthaft, da sie sich nicht gegen eine Entscheidung des SG richtet.
Tenor
I.
Die Berufung wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen.
Dagegen hat er ausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß §
158 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller ist hierzu angehört worden.
Die ausdrücklich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG (§
143 SGG). Der Antragsteller hat vielmehr seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG zurückgenommen. Somit wäre diese, auch wenn die Berufung als Beschwerde ausgelegt würde - diese wäre das zutreffende Rechtsmittel
im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens -, mangels Entscheidung des SG unzulässig (§
172 Abs.
1 SGG).
Nach alledem war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.