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LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2015 - 11 AS 202/15
Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn die Klage zurückgenommen wird; es fehlt insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis, für das eine einstweilige Regelung zu treffen wäre.
Normenkette:
SGG § 123
Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: