Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei abgeschlossenem Hauptsacheverfahren
Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber im Termin vom 11.03.2015 zurückgenommen. Dagegen hat er "Berufung" zum Bayer.
Landessozialgericht erhoben (L 11 AS 189/15), die mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen worden ist. Zugleich hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom
Senat begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, denn nach der Rücknahme des beim SG beantragten einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis, für das eine einstweilige Regelung
zu treffen wäre. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).