Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 23.06.2015 - 11 AS 273/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verwaltungsaktseigenschaft der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages; Keine Antragstellung durch das Jobcenter vor Ablauf der gesetzten Frist
1. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 3 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat; davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben.
3. Die vor Erlass eines Aufforderungsbescheides fehlende Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.
4. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als steuerfinanzierte Fürsorgeleistung unterliegen nicht dem Eigentumsschutz i.S.v. Art. 14 GG.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 14
, ,
SGB II § 12a
,
SGB II § 39 Nr. 3
,
SGB II § 5 Abs. 3
,
SGB VI § 236a
, ,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 35
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
UnbilligkeitsV § 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 11.03.2015 S 17 AS 108/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, seinen mit Schreiben vom 02.12.2014 für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
III.
Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2015 wird aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Antragsverfahren bewilligt sowie Rechtsanwältin P., A-Stadt, beigeordnet.
IV.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
V.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin P., A-Stadt, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: