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LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2014 - 19 R 1083/10
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit im Rahmen des Mehrstufenschemas; Lösung vom erlernten Beruf
1. Nach § 43 Abs 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Eine Lösung vom erlernten Beruf liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringerwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d. h. wenn der Versicherte seiner Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will, sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet und diese Veränderung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dabei wird grundsätzlich von den äußeren Umständen ausgehend eine entsprechende Vermutung für eine Lösung vom erlernten Beruf begründet, die vom Versicherten entsprechend widerlegt werden kann.
Normenkette:
SGB VI i.d.F. v. 01.01.1998 § 43 Abs. 2
, ,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 24.08.2010 S 7 R 713/08
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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