Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit im Rahmen des Mehrstufenschemas; Lösung vom erlernten Beruf
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 31.01.2000 hinaus einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit
gegen die Beklagte hat.
Der geborene Kläger hat von 1984 bis 1987 eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und war anschließend bis 1988 als Betriebsarbeiter
bei der Bundesbahn beschäftigt. Von 1988 bis 1991 war der Kläger Zeitsoldat und besuchte anschließend von 1991 bis 1993 die
Meisterschule des Handwerks für Metallbauer in D-Stadt, die er mit dem Meisterbrief abschloss. Es schlossen sich folgende
Tätigkeiten an:
10.05.1993 - 09.06.1993 Schlosser
10.06.1993 - 26.11.1993 Gartenarbeiter
März bis August 1994 Maschinenschlosser
September 1994 - Januar 1995 Motorradmechaniker
Januar 1995 bis Januar 1996 Metallbauer
Ab 06.05.1996 Flaschnergehilfe bzw. Dachdeckerhelfer.
Am 02.01.1997 erlitt der Kläger eine intracerebrale Blutung linksseitig mit Lähmungserscheinungen im Bereich der rechten Körperhälfte
und musste in der Zeit vom 03.01.-15.01.1997 im Krankenhaus H.W. in D-Stadt stationär behandelt werden. Vom 15.01. - 21.02.1997
befand sich der Kläger in einer neurologisch-neurochirurgisch-frührehabilitativen Behandlung in der Neurologischen Klinik
Bad N. sowie vom 21.02. - 20.03.1997 dort in der Abteilung für weiterführende Rehabilitation. Aus der sich dann dort anschließenden
stationären medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 20.03. - 15.05.1997 wurde der Kläger als arbeitsunfähig und mit einem
Leistungsbild von unter 2 Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker sowie mit einem halb- bis unter vollschichtigen
Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen
entlassen. Aus einer weiteren stationären medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 15.10.1997 bis 26.11.1997 in den Kliniken
W. - D. - Bad H. wurde der Kläger mit einem unter zweistündigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit eines Metallbaumeisters,
jedoch mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
entlassen. Festgehalten war im Reha-Entlassungsbericht vom 04.12.1997, dass keine Einschränkungen im kognitiven Bereich bestünden.
Der Kläger sei vollschichtig belastbar, allerdings bestehe eine dauernde Unfähigkeit, die rechte Hand einzusetzen. Die linke
Hand sei voll funktionsfähig; kein Klettern und Steigen und Tätigkeiten ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände. Es
solle eine weitere Nierendiagnostik erfolgen sowie berufsfördernde Leistungen im Hinblick auf eine Umschulung geprüft werden.
Am 20.01.1998 beantragte der Kläger bei der damaligen LVA Oberfranken und Mittelfranken (LVA; jetzt DRV Nordbayern) die Gewährung
einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen der Lähmung der rechten Körperhälfte infolge des Ereignisses vom 02.01.1997.
Die LVA holte ein allgemeinärztliches Gutachten von Dr. G. ein, die am 06.03.1998 zu den Diagnosen
- Intracerebrale Blutung mit Hemiparese rechts und Funktionsverlust im Bereich der rechten Körperhälfte
- Bluthochdruck
gelangte. Der Kläger leide immer noch an den Folgen einer intracerebralen Blutung mit Hemiparese rechts mit Gehbehinderung
und Behinderung im rechten Arm. Sein erlernter Beruf und auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker seien nicht
mehr möglich. Am allgemeinen Arbeitsmarkt seien nur noch leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen halb- bis untervollschichtig
möglich. Eine Besserung bleibe abzuwarten.
Die LVA gewährte daraufhin dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit auf Zeit unter Annahme eines Leistungsfalles
am 03.01.1997 befristet bis zum 31.01.2000.
Am 23.11.1999 beantragte der Kläger bei der LVA die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Die LVA holte ein neurologisch/psychiatrisches
Gutachten von Dr. F. ein, die am 19.01.2000 bei der Diagnose eines Zustandes nach intracerebraler Blutung am 03.01.1997 mit
armbetonter spastischer Hemiparese rechts (Op.-Hämatomausräumung) zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger leichte, überwiegend
sitzende Tätigkeiten wieder vollschichtig verrichten könne. Arbeiten mit Zeitdruck, Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung
sollten unterbleiben, ebenfalls Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit. Im Beruf als Schlosser
könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Geeignete berufsfördernde Maßnahmen seien zu ergreifen. Der Kläger klage noch
über Gefühlsstörungen der rechten Körperhälfte. Es bestehe eine Gehbehinderung, wobei der Kläger selbst angegeben habe, dass
er in der Lage sei, zusammen mit seinem Hund ca. 5 km ohne größere Beschwerden gehen zu können. Auch sei er zu der Untersuchung
im eigenen PKW angereist. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Anhalt für eine hirnorganische Minderung der Intelligenzleistung
und auch nicht für eine depressive Verstimmung.
Die LVA lehnte daraufhin offenbar mit Bescheid vom 01.02.2000 eine Weitergewährung der Rente ab. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.05.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth, die unter dem Aktenzeichen S 7 RJ 372/00 geführt wurde. Das SG holte nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein Terminsgutachten von Dr. R. ein, der am 11.09.2001 bei den Diagnosen
- Z. n. operativ versorgter Hirnmassenblutung links mit spastischer, armbetonter Halbseitenlähmung rechts
- Arterieller Bluthochdruck
zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorwiegend im Sitzen ohne Einsatz
der rechten oberen Extremität und ohne Eigen- und Fremdgefährdung in geschlossenen Räumen, ohne Nacht- oder Akkordschicht
noch vollschichtig verrichten könne. Eine behinderungsgerechte Zurichtung des Arbeitsplatzes sei erforderlich. Der Kläger
sei als Tagespförtner, Telefonist oder Bürohilfskraft durchaus einsetzbar. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Spezielle
Heilmaßnahmen seien derzeit nicht erforderlich, berufsfördernde Maßnahmen seien angezeigt. Von der Vorbildung und vom aktuellen
medizinischen Befund her bestehe Umstellungsfähigkeit.
In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11.09.2001 machte der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter geltend.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer habe er nur ausgeübt, weil er in seinem erlernten Beruf keine Anstellung
gefunden habe. Er sei jedoch weiterhin bemüht gewesen, einen Arbeitsplatz im erlernten Fachberuf zu erlangen. Die Beteiligten
schlossen dann einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Durchführung einer beruflichen
Rehamaßnahme stellt und sich die Beklagte bereit erklärt, nach Abschluss der durchzuführenden beruflichen Rehamaßnahme über
einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum ab dem 01.02.2000 erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
Der Kläger hatte offenbar bereits am 16.04.1997 bei der Arbeitsagentur H-Stadt einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur
beruflichen Rehabilitation gestellt. Ab dem 19.02.2001 bis 02.03.2001 erfolgte auf Kosten der Arbeitsagentur eine Arbeitserprobungs-/Berufsfindungsmaßnahme
im bfz P. in W., vom 07. - 11.10.2002 eine Arbeitserprobung für kaufmännische Verwaltungsberufe und anschließend ab dem 01.09.2003
bis zum 31.08.2005 eine Umschulung zum Bürokaufmann, die der Kläger erfolgreich am 05.07.2005 abschloss. Bereits am 06.05.2005
meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Laut Vermerk vom 17.05.2005 habe sich der Kläger durch sein Verhalten im Betrieb
sämtliche Chancen auf eine eventuelle Übernahme verscherzt. Der Betrieb habe bereits das Ausbildungsverhältnis kündigen wollen.
Durch Intervention von Frau H. habe erreicht werden können, dass die Ausbildung noch beendet werden könne.
Bereits am 23.05.2005 hatte der Kläger bei der (nach Trägerwechsel im Ausgleichsverfahren nach §
274 c Sechstes Buch -
SGB VI - zuständig gewordenen) Beklagten erneut unter Vorlage eines Attestes seines behandelnden Arztes Dr. C. vom 19.04.2005 einen
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch/psychiatrisches
Gutachten von Dr. L. ein, der am 18.07.2005 zu den Diagnosen
- Spastische Hemiparese rechts nach linkshirniger Blutung 1/1997
- Carpal-Tunnel-Syndrom links
gelangte. Aus nervenärztlicher Sicht erschienen Tätigkeiten wie die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Schlosser nicht
weiter zumutbar. Leichte Tätigkeiten, auch die eines Bürokaufmanns, könnten hingegen mit zusätzlichen Einschränkungen ausgeübt
werden. Es sollten keine Tätigkeiten sein, die ein beidarmiges Arbeiten erforderlich machten. Der rechte Arm könne allenfalls
zum Gegenhalten eingesetzt werden. Keine Tätigkeiten mit anhaltend repetitiven Handgelenksbeuge- und -streckbewegungen. Tätigkeiten
möglichst im Wechsel überwiegend sitzend, ohne einseitige anhaltende Zwangshaltungen. Keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 09.08.2005 eine Rentengewährung ab.
Nach Widerspruchseinlegung holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten von Dipl.med. T. ein, der am 11.01.2006 bei den
Diagnosen
- Spastische Hemiparese rechts nach Hirnmassenblutung 01/1997
- Gonarthralgien rechts bei Innenmeniskusläsion
- Carpaltunnelsyndrom links
zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seien leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, zeitweise gehend, zeitweise stehend, ohne Zwangshaltungen des Achsenorgans,
ohne Lastbewältigung, ohne Klettern und Steigen, ohne Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität
vollschichtig ausführbar. Der Arbeitsplatz sollte ergonomisch ausgestaltet sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 als unbegründet zurück. Nach den eingeholten
Gutachten bestehe für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen. §
240 SGB VI sei aufgrund des Alters des Klägers auf ihn nicht anwendbar.
Hiergegen hat der Kläger am 03.04.2006 Klage zum SG Bayreuth erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 2/3 R 4104/06 geführt wurde. Das SG hatte nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. H. eingeholt, der am 20.01.2007
nach ambulanter Untersuchung am 16.01.2007 zu folgenden Diagnosen gelangt war:
- Bucco-linguo-faziale Apraxie, motorische Aphasie?
- Diskrete depressive Abschwingung
- Nachlass der cerebralen Leistungsfähigkeit im Sinne von insb. Mängel beim Rechnen
- schwere sensomotorische Hemiparese rechts mit Schwerpunkt rechter Arm
- Z. n. Putamen-Claustrum-Blutung links 1997
Der Kläger könne weder seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metallbaumeister bzw. als Bürokaufmann noch Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Sein Leistungsvermögen liege unter 3 Stunden. Auch die Wegefähigkeit sei nicht mehr
gegeben. Der Zustand bestehe seit dem apoplektischen Ereignis. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die Einschätzung von Dr. H. nicht mit den bislang vorliegenden Gutachten
in Einklang zu bringen sei und insbesondere die konstatierte hirnorganische Minderleistung nicht auf den Apoplex zurückgeführt
werden könne, sondern eher einer behandelbaren depressiven Symptomatik zu zuordnen sein dürfte, hat das SG ein neurologisches Gutachten von Dr. L. eingeholt, der am 11.10.2007 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes noch im Umfang von mindestens 6 Stunden unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
verrichten könne. Die armbetonte Halbseitensymptomatik sei erheblich und habe zu einem Funktionsverlust des rechten Armes
geführt. Die Selbstversorgung sei allerdings nicht beeinträchtigt. Es sei ein Einhandtraining und eine erfolgreiche Schulung
für linkshändiges Schreiben erfolgt. Die paresebedingte Gangstörung sei mittelgradig, da es dem Kläger gelinge, längere Strecken
ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Die neuropsychologischen Defizite wie Wortfindungsstörungen, Rechenstörungen, Schreibstörungen,
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien als geringgradig einzuschätzen, seien aber auch seit dem Schlaganfall vorhanden.
Die im Rahmen der Berufsfindung erstellten psychologischen Leistungseinschätzungen seien aus heutiger Sicht ungeeignet, um
die objektive Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen. Tätigkeiten als Bürokaufmann könnten aus heutiger medizinischer
Sicht mutmaßlich nicht ausgeübt werden. Zur differenzierten Beurteilung der Leistungsfähigkeit als Bürokaufmann sei ein aktuelles
neuropsychologisches Gutachten erforderlich.
Im Rahmen eines am 20.11.2007 durchgeführten Erörterungstermins vor dem SG Bayreuth erklärte sich die Beklagte bereit, in
Ausführung des Vergleichs vom 11.09.2001 unverzüglich über einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente über den
31.01.2000 hinaus erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.04.2008 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch des Klägers auf Gewährung
von Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.01.2000 hinaus ab, weil die Voraussetzungen nach §
43 Abs
2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 nicht gegeben seien. Trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger
in der Lage, in der ihm zumutbaren Tätigkeit als Tagespförtner oder Telefonist vollschichtig tätig zu sein. Der hiergegen
eingelegte Widerspruch vom 08.05.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger
sei erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult worden und könne auch in der benannten Verweisungstätigkeit als Tagespförtner
vollschichtig tätig sein. Darüber hinaus bestehe für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Zur Begründung der hiergegen am 31.07.2008 zum SG Bayreuth erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf
die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. C. und Dr. F. (Facharzt für Neurologie) hingewiesen, die den Kläger
für nicht mehr leistungsfähig hielten.
Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. O. eingeholt, die am 16.07.2010
nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 12.07.2010 bei vergleichbaren Diagnosen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger
ab dem 01.02.2000 aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen sei, Tätigkeiten als Tagespförtner oder Hochregallagerarbeiter
vollschichtig auszuüben. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Telefonisten sei wegen der beim Kläger bestehenden
geringen Wortfindungsstörungen grundsätzlich nicht geeignet gewesen. Was die zuletzt erlernte Tätigkeit eines Bürokaufmanns
betreffe, hätten sich keine sicheren Hinweise dafür gefunden, dass die Arbeit etwa nicht leidensgerecht wäre, wenn sie an
einem der Behinderung angepassten Arbeitsplatz verrichtet werde. Aufgrund der Untersuchungsbefunde von Dr. F., Dr. R. und
Dr. K. sei davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt allenfalls leichtere Konzentrations- und Wortfindungsstörungen vorgelegen
hätten. Bei dem Rechtshänder bestehe keine Fähigkeit mehr, rechts zu schreiben. Die Umschulung auf die linke Hand ermögliche
langsames Schreiben in Druckbuchstaben. Schreibstörungen, die sich bei PC-Arbeiten auswirken würden, lägen nicht vor. Sie
seien von den Vorgutachtern auch nicht beschrieben worden. Die neuropsychologischen Defizite seien insgesamt lediglich als
leichtgradig einzustufen.
In der mündlichen Verhandlung am 24.08.2010 hat der Kläger angegeben, sich nach Abschluss der Ausbildung zum Metallbaumeister
immer wieder bemüht zu haben, in diesem Beruf eine Beschäftigung zu finden. Seine Bewerbungsversuche hätten sich jedoch auf
Betriebe im näheren Umkreis seines Heimatortes beschränkt, da er dort ein Haus besitze. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers
wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger Kurse zum CNC-Fachmann absolviert und damit auch sein Bemühen um eine Beschäftigung
im erlernten Beruf dokumentiert habe.
Das SG hat sodann mit Urteil vom 24.08.2010 die Klage abgewiesen. Das SG hat zunächst darauf hingewiesen, dass eine Rentengewährung grundsätzlich nur dann in Betracht käme, wenn der Kläger in der
Zeit vom 01.02.2000 bis spätestens Ende 2000 berufsunfähig im Sinne des §
43 Abs
2 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2000 gewesen wäre. Die ab dem 01.01.2001 geltende Übergangsregelung des §
240 SGB VI sei auf ihn nicht mehr anwendbar. Nach Auffassung der Kammer sei ein Berufsschutz des Klägers zu verneinen. Zwar habe der
Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Metallbauer absolviert und auch die Meisterschule für Metallbauer. Er habe jedoch nur
zeitweise im erlernten Beruf gearbeitet und immer wieder ungelernte Tätigkeiten, wie zuletzt vor dem Apoplex im Jahr 1997
als Flaschnergehilfe bzw. Dachdeckerhelfer, verrichtet. Bei der Arbeitssuche habe sich der Kläger auf das wohnortnahe Umfeld
beschränkt, so dass die Arbeitsplatzsuche nicht vorrangig durch das Bemühen, eine Arbeit im erlernten Beruf zu erhalten, geprägt
gewesen sei, sondern vielmehr durch die Tatsache, dass er ausschließlich eine Arbeitsstelle in näherer Umgebung seines Wohnortes
gesucht habe. Habe sich hier eine Arbeit im erlernten Berufskreis ergeben, habe er diese ausgeübt, wenn nicht, habe er auch
ungelernte Tätigkeiten angenommen. Er habe sich deshalb von seinem erlernten Beruf gelöst, es sei abzustellen auf die Tätigkeit
als Flaschnergehilfe oder Dachdeckerhelfer. Im übrigen wäre aber auch bei Annahme eines Berufsschutzes ein Anspruch des Klägers
auf Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben, da der Kläger unter Berücksichtigung der damals bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen
zumindest in der Lage gewesen sei, zumutbare Verweisungstätigkeiten auszuüben. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass
allein die als Folge der cerebralen Blutung verbliebene Halbseitenlähmung mit aufgehobener Gebrauchsfähigkeit der rechten
Hand ab dem 01.02.2000 grundsätzlich einer Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig nicht mehr entgegengestanden
habe. Dies sei bereits im Klageverfahren S 7 RJ 372/00 durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. vom 11.09.2001 bestätigt worden. Die Klägerseite stütze den
Anspruch darüber hinaus auf das Vorliegen von erheblichen Konzentrationsschwächen und Gedächtnisstörungen. Aufgrund des Gutachtens
von Dr. O., die sich insbesondere mit den Gutachten von Dr. F. und Dr. K. auseinandergesetzt habe, sei aber davon auszugehen,
dass im Jahr 2000 keine sehr gravierenden und die Umstellungsfähigkeit stark beeinträchtigenden kognitiven Defizite mehr vorgelegen
hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger Tätigkeiten z. B. als Tagespförtner oder Hochregallagerarbeiter vollschichtig
hätte ausüben können.
Zur Begründung der hiergegen am 28.12.2010 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte
des Klägers vor, dass sich der Kläger nicht von seinem erlernten Beruf gelöst habe. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger
sich nur in seinem wohnortnahen Umfeld um eine Beschäftigung bemüht habe. Er habe aber immer wieder nach Möglichkeiten gesucht
im erlernten Beruf eine Arbeitsstelle zu finden. Neben der Tätigkeit als Dachdeckerhelfer habe er ein CNC-Zertifikat nach
einem Lehrgang von Januar - März 1996 erworben. Ein weiterer Lehrgang (SPS/speicherprogrammierbare Steuerung) sei abgebrochen
worden. Die Tätigkeit als Flaschnergehilfe im Mai 1996 sei bei einem Bekannten nur übergangsweise ausgeübt worden. Die Beklagte
stütze sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Klägers auf den erfolgreichen Abschluss der Umschulung zum Bürokaufmann
und auf die psychologische Einschätzung von Dipl. Psych. S ... Diese sei aber durch das Gutachten von Dr. H. von Januar 2007
widerlegt. Auch die Sachverständigen Dr. L. und Dr. O. bestätigen kognitive Einschränkungen des Klägers. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass beim Kläger bereits im Jahr 2000 keine Umstellungsfähigkeit für eine andere berufliche Tätigkeit mehr vorgelegen
hätte. Zusätzlich zu den massiven körperlichen Einschränkungen seien nachweisbare neuropsychologische Einschränkungen gegeben,
die eine Berufsausübung des Klägers nicht zuließen. Seine rechte Hand sei bestenfalls zum Gegenhalten einzusetzen. Lasten
wie z. B. Aktenordner könnten nicht mehr bewegt werden. Auch eine berufliche Computernutzung sei aufgrund der funktionslosen
Finger der rechten Hand nicht mehr möglich.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2011 darauf hingewiesen, dass beim Kläger leichtgradige Einschränkungen der Konzentrationsfähgkeit
sowie eine aufgehobene Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand vorlägen, dass der Kläger aber sehr wohl über ausreichende Kompensationsmechanismen
verfüge, die in ihn die Lage versetzten, einen umgerüsteten PKW zu führen, am PC tätig zu sein und auch an sozialen Kontakten
(aktives Mitglied im Schützenverein) teilzunehmen. Das Urteil des SG sei zutreffend. Im Übrigen wäre dem Kläger auch eine Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang oder an Informationsstellen nach
der Entgeltgruppe 3 TVöD in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen sowohl sozial als auch medizinisch zumutbar (vgl. Urteil LSG
Berlin vom 11.02.2005, Az. L 4 RA 38/01).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erwidert, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit und auch die Tätigkeit als Tagespförtner
aufgrund seines Berufsschutzes als Facharbeiter nicht zumutbar sei. Die Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter sei nach einer
Entscheidung des BayLSG vom 15.07.2009 (Az L 13 R 767/08) zeitweise mit mittelschwerer, teilweise auch schwerer körperlicher Tätigkeit verbunden und sei deshalb dem Kläger nicht
zumutbar. Medizinisch sei der Kläger aufgrund seiner Sprach- und Konzentrationsstörungen für die Tätigkeit als Mitarbeiter
am Empfang ebenfalls nicht geeignet. Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einholung
eines berufskundlichen sowie eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens beantragt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.07.2013 nochmals darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach dem Kläger kein Berufsschutz
zukomme und er die Tätigkeit eines einfachen Pförtners oder eines Mitarbeiters am Empfang verrichten könne. Die vom Prozessbevollmächtigten
des Klägers gestellten Anträge auf Einholung weiterer Gutachten seien so nicht zulässig.
Ergänzend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu einer vom Kläger angegebenen Beschäftigung bei der Fa. G. in A-Stadt
mitgeteilt, dass es sich um eine vergönnungsweise Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden im Monat mit einem Entgelt von 100,-
EUR monatlich seit April 2012 handele. Eine fachärztliche Behandlung der Folgen der Hirnblutung erfolge nicht mehr, der Kläger
sei diesbezüglich austherapiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.01.2000 hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit
zu gewähren,
hilfsweise
werden die Anträge aus den Schriftsätzen vom 25.06.2013 und vom 05.08.2013 gestellt. Im Schriftsatz vom 25.06.2013 sei die
Ziffer 6 in 8 abzuändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2010 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Reha-Akten der Arbeitsagentur
H-Stadt (Az 731A163087), die Schwerbehindertenakten des D. - Versorgungsamt D-Stadt (Az 1 392 114/7), die Akten des Sozialgerichts
Bayreuth mit den Az S 7 RJ 372/00 und S 2/3 R 4104/06 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 24.08.2010 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente über den 31.01.2000
hinaus abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
10.07.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte von der LVA Oberfranken und Mittelfranken aufgrund der am 02.01.1997 erlittenen intracerebralen Blutung und
der damit einhergehenden körperlichen und geistigen Funktionsverluste eine bis zum 31.01.2000 zeitlich befristete Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44
SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bewilligt bekommen. Der Antrag auf Weitergewährung dieser Erwerbsunfähigkeitsrente
wurde von der LVA mit Bescheid vom 01.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2000 abgelehnt. Im Rahmen des
hiergegen geführten Verfahrens vor dem SG Bayreuth wurde wohl angesichts des dort eingeholten Gutachtens von Dr. R. vom 11.09.2001
ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente verneint, aber gleichzeitig über eine mögliche Berufsunfähigkeitsrente
gesprochen, nachdem der Kläger dort Berufsschutz als Facharbeiter geltend gemacht hatte. Die LVA hatte sich in dem dortigen
Verfahren bereit erklärt, nach einer vorrangig durchzuführenden Leistung zur beruflichen Rehabilitation nochmals rechtsbehelfsfähig
über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.02.2000 zu entscheiden. Dies wurde angesichts
der im sozialgerichtlichen Verfahren S 2/3 R 4104/06 eingeholten Gutachten von Dr. H. vom 20.01.2007 und Dr. L. vom 11.10.2007 offenbar wieder aufgegriffen, so dass die Beklagte
mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2008 nunmehr über
einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §
43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (BGBl 1989 I, S. 2261, 1990 I, S. 1337) zu entscheiden hatte.
Ein Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente kommt nur dann in Betracht, wenn in der Zeit zwischen dem 01.02.2000
und dem 31.12.2000 der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit im Sinne des §
43 SGB VI a.F. eingetreten wäre. Für einen späteren Leistungsfall als den 31.12.2000 kommt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
nicht mehr in Betracht, weil die seit 01.01.2001 geltende Übergangsvorschrift des §
240 SGB VI auf den Kläger aufgrund seines Alters keine Anwendung mehr findet. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §
43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da bislang von den Sachverständigen übereinstimmend
ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer
qualitativer Leistungseinschränkungen festgestellt worden war und Anhaltspunkte für eine andere medizinische Leistungseinschätzung
auch zwischenzeitlich nicht erkennbar sind.
Nach Überzeugung des Senats ist jedoch in der hier relevanten Zeit zwischen dem 01.02.2000 bis zum 31.12.2000 der Leistungsfall
der Berufsunfähigkeit im Sinne des §
43 Abs
2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht nachgewiesen.
Nach §
43 Abs
2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst dabei
alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs seiner Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit sind somit die Ausbildung, die der Kläger in beruflicher Hinsicht absolviert
hat sowie sein zuletzt versicherungspflichtig ausgeübter Beruf unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an diese
letzte Tätigkeit. Der Kläger hat unstreitig eine Ausbildung zum Metallbauer durchlaufen und auch die Meisterschule für das
Metallbauerhandwerk erfolgreich absolviert. Er hat jedoch nie als Meister gearbeitet, war auch nicht selbständig als Metallbaumeister
tätig, sondern hat nur zeitweise in seinem erlernten Beruf als Metallbauer bzw. in Berufsfeldern gearbeitet, die im weiteren
Sinne dem Metallbauer zugeordnet werden können, er hat jedoch auch mehrfach berufsfremde und ungelernte Tätigkeiten ausgeübt,
insbesondere als Gartenbauhelfer und zuletzt versicherungspflichtig als Flaschnergehilfe und Dachdeckerhelfer.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Frage der Berufsunfähigkeit nach §
43 SGB VI a. F. in ständiger Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das sich an der Dauer der Ausbildung und der besonderen
Qualifikationen orientiert (BSGE 55, 45, 46 f.). Der Stufe 1 sind Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion sowie besonders hoch qualifizierte Facharbeiter zuzuordnen,
zu denen z. B. Meister, Hilfsmeister, Hilfspoliere und bestimmte Vorarbeiter zu rechnen sind. Der Stufe 2 sind Facharbeiter
mit einem anerkannten Ausbildungsberuf von mehr als 2 Jahren, regelmäßig von 3 Jahren, zuzuordnen. In Stufe 3 gehören angelernte
Arbeiter mit einem Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren und in Stufe 4 gehören ungelernte
Arbeiter, wobei jeweils in Stufe 3 und 4 nochmals zwischen einfachen und qualifizierten Tätigkeiten differenziert werden kann.
Sofern der Versicherte seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, kann er sozial zumutbar nur auf solche Tätigkeiten
verwiesen werden, die der gleichen Stufe oder der nächstniedrigeren Stufe zuzuordnen sind (vgl. bei Niesel, in: KassKomm §
240 SGB VI Rdnr 24 ff m. w. N.).
Der Kläger ist unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls nicht der Stufe 1 zuzuordnen,
da er nie als Metallbaumeister gearbeitet und auch keine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung
des Senats vom 24.06.2014 angegeben, sich auch nie als Metallbaumeister beworben zu haben, da er der Überzeugung gewesen sei,
dass er als Meister sowieso keine Anstellung finden würde. Er habe immer nur angegeben, Metallbauer zu sein.
Die abgeschlossene Ausbildung zum Metallbauer würde grundsätzlich eine Einordnung in Stufe 2 des Mehrstufenschemas des BSG rechtfertigen, da diese Ausbildung eine Regelausbildungszeit von mindestens 2 Jahren, normalerweise von 3 Jahren erfordert.
Der Kläger hat sich aber nach Überzeugung des Senats von dem durch die Ausbildung zum Metallbauer grundsätzlich erworbenen
Berufsschutz gelöst. Eine Lösung vom erlernten Beruf liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend
eine andere (geringerwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen
ist, d. h. wenn der Versicherte seiner Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will, sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit
zuwendet (BSGE 46, 121) und diese Veränderung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dabei wird grundsätzlich von den äußeren Umständen ausgehend
eine entsprechende Vermutung für eine Lösung vom erlernten Beruf begründet, die vom Versicherten entsprechend widerlegt werden
kann (Niesel, a.a.O., §
240 SGB VI Rdnr 21 - 22 m.w.N.; Nazarek, in: [...] Praxiskommentar
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
240 Rdnr. 25 ff. m. w. N.).
Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger immer wieder ungelernte Tätigkeiten ausgeübt und sich damit von
der Berufsschutz begründenden Tätigkeit als Metallbauer und damit als Facharbeiter gelöst hatte. Entsprechend gestützt wird
diese Einschätzung durch die eigenen Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen Gutachtern: Bereits bei der durchgeführten
Berufsfindung und Arbeitserprobung im bfz P. in W. in den Jahren 2001 und 2002 hatte der Kläger wiederholt angegeben, aufgrund
seiner sozialen Verflechtungen regional sehr stark an den Raum H-Stadt gebunden zu sein und eine Umschulung unbedingt in Heimatnähe
absolvieren zu wollen. Auch bei der Wahl des letztendlich anzustrebenden Berufs wollte er sich an dem regionalen Bedarf orientieren.
Offensichtlich war für den Kläger ganz entscheidend, seine gewohnte Umgebung, sein Haus, seinen Bekanntenkreis nicht verlassen
zu müssen und dafür lieber berufliche Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. hatte
der Kläger am 18.07.2005 angegeben, nicht von zu Hause weg zu wollen und deshalb keine weitere neue Umschulung vornehmen zu
wollen. Eine vergleichbare Äußerung des Klägers findet sich im Gutachten von Dr. H. vom 30.01.2007, wonach er nicht aus seinem
Heimatort H-Stadt wegziehen wollte und der Ansicht sei, dass er keine Möglichkeit habe, einer beruflichen Tätigkeit unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nachzugehen. Ebenfalls sehe er für sich in H-Stadt keine Möglichkeit
eine Ausbildung zu beginnen. Gegenüber der Sachverständigen Dr. O. hatte der Kläger am 12.07.2010 erklärt, dass die von der
Beklagten benannten Tätigkeiten wie Museumswärter oder Pförtner nicht möglich seien. Diese Tätigkeiten gebe es nicht, er wolle
nämlich keinesfalls von A-Stadt weg. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 hat der Kläger nochmals bestätigt,
dass er sich nie außerhalb des Raumes H-Stadt/A-Stadt beworben habe, mit Ausnahme eines Probearbeitsverhältnisses als Metallbauer
in K-Stadt für die Dauer von 2 Wochen. Die Tätigkeit sei ihm aber zu langweilig gewesen und er hätte im Übrigen auch immer
nach K-Stadt fahren müssen. Richtung D-Stadt oder N-Stadt habe er sich nicht beworben. Er bewohne ein eigenes Haus und habe
nicht von dort weggewollt. Er habe sich auf seinen großen Freundeskreis verlassen. Viele Freunde hätten einen Betrieb und
hätten ihm dann geholfen. Er habe auf diese Weise immer eine Tätigkeit gefunden. Gegenwärtig bestehe eine vergönnungsweise
Beschäftigung bei der Firma G., weil er den Chef noch aus der Schulzeit kenne. Aus diesen Äußerungen ist für den Senat ersichtlich,
dass die Einschätzung des SG, der Kläger habe seine Arbeitssuche nicht in erster Linie auf den erlernten Beruf erstreckt, sondern sich daran orientiert,
möglichst nicht aus dem engeren Umkreis seines Hauses weg zu müssen, zutreffend ist. Damit hatte sich der Kläger jedoch bereits
vor Eintritt der intracerebralen Blutung im Januar 1997 von seinem erlernten Beruf in rechtlich erheblicher Weise gelöst und
kann sich auf einen Berufsschutz als Facharbeiter im Sinne der Stufe 2 des Mehrstufenschemas des BSG nicht mehr berufen. Vielmehr ist auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Flaschnergehilfe bzw. Dachdeckerhelfer
abzustellen. Da diese eine ungelernte bzw. angelernte einfache Hilfstätigkeit darstellt, die der untersten Stufe des Mehrstufenschemas
zuzuordnen ist, muss sich der Kläger grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.
Nach Überzeugung des Senats ist aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten auch davon auszugehen, dass der Kläger
im Jahr 2000 für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügte, wenn
auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Dabei decken sich die Einschätzungen der Sachverständigen Dr.
F., Dr. R., Dr. L., Dipl. med. T., Dr. L. und Dr. O ... Diese Gutachter haben lediglich qualitative Leistungseinschränkungen
gesehen sowie die Notwendigkeit einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung im konkreten Fall einer Beschäftigungsaufnahme
je nach den dann bestehenden Gegebenheiten.
Abweichend von dieser Leistungseinschätzung argumentiert lediglich der Sachverständige Neurologe Dr. H. in seinem Gutachten
vom 30.01.2007. Dr. H. sah die wesentlichen Leistungseinschränkungen des Klägers - ebenso wie die übrigen Sachverständigen
- in der Hemiparese der rechten Körperhälfte, insbesondere im Verlust der Funktionsfähigkeit des rechten Armes und einem auf
100 m eingeschränkten Gehvermögen wegen des rechten Beines. Er hatte jedoch darüber hinaus "den Eindruck", dass die "mnestischen
Funktionen des Klägers gemindert wirken". Er wirke vergesslich, unaufmerksam und unkonzentriert; Sprachverständnis sei leicht
eingeschränkt und Wortfindungsstörungen träten sichtbar auf; Rechenaufgaben würden fehlerhaft gelöst. Der Sachverständige
sah darin "diskrete Hinweise auf depressive Abschwingung sowie ein Nachlassen der cerebralen Leistungsfähigkeit im Sinne von
insbesondere Mängeln beim Rechnen". Er zeigte sich davon überzeugt, dass die bisherigen Sachverständigen die Einsatzfähigkeit
des Klägers zu großzügig bemessen hätten.
Dieser Leistungseinschätzung ist auch nach Überzeugung des Senats aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Dr. H. legt nicht
dar, auf welchen Erhebungen und Untersuchungen die von ihm konstatierten Leistungseinschränkungen auf kognitiver Ebene basieren,
er differenziert nicht ausreichend zwischen den körperlichen und kognitiven Einschränkungen und findet sich im Widerspruch
zu den eigenen Angaben des Klägers, z. B. bezüglich der Wegefähigkeit und den Fähigkeiten des Klägers seinen Alltag ausreichend
bewältigen und strukturieren zu können. Dies spiegelt sich auch in den Gutachten von Dr. L. und Dr. O. wider, die sich mit
der Leistungseinschätzung von Dr. H. auseinander gesetzt haben. Dr. L. stellte in seinem Gutachten vom 11.10.2007 fest, dass
im Gespräch mit dem Kläger keine kognitiv-mnestischen Störungen eruierbar gewesen seien. Auffällig seien Diskrepanzen zwischen
den eigenen Angaben des Klägers und den fremd- anamnestischen Informationen in den Akten. Die neuropsychologischen Defizite
seien als geringgradig einzustufen. Dr. H. liefere keine sozialmedizinisch nachvollziehbare Begründung für das von ihm angenommene
quantitativ eingeschränkte Leistungsvermögen. Es bestehe nach der Untersuchung kein Zweifel, dass der Kläger auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig sei. Auch Dr. O. konstatierte in ihren testpsychologischen
Untersuchungen allenfalls geringgradige Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Seit 1997 habe sich eine ganz deutliche
Besserung der Sprachfähigkeit eingestellt, eine geringe Restsymptomatik sei noch nachweisbar gewesen. Dr. O. hat sich in ihrem
Gutachten auch ausführlich mit den Sachverständigengutachten und Befundberichten aus der Zeit zwischen 1997 und 2002 auseinandergesetzt
und unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungssituation den Schluss gezogen, dass die Leistungseinschätzungen von
Dr. F., Dr. K. und Dr. R. mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
und der Bejahung der erforderlichen Umstellungsfähigkeit für eine berufliche Neuorientierung des Klägers sozialmedizinisch
sehr gut nachzuvollziehen seien. Frau Dr. O. wies ebenfalls darauf hin, dass der Kläger auch seine Umschulung zum Bürokaufmann
im Ergebnis erfolgreich absolvierte, was mit kognitiven Einschränkungen gravierender Art nicht möglich gewesen wäre, und dass
durchgängig Motivationsdefizite des Klägers für diese Umschulung und die erlernte Tätigkeit beschrieben worden seien. Für
die von der Beklagten im Jahr 2000 benannte Tätigkeit des Tagespförtners bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Im
übrigen hat auch die Beklagte nach Überzeugung des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Zeit nach
der intracerebralen Blutung während der einzelnen Phasen der medizinischen Rehabilitation erhebliche Fortschritte erzielen
konnte und auch in der Folgezeit erhebliche Kompensationsmechanismen gezeigt habe, die auch Rückschlüsse auf seine Einsatzfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuließen. So konnte der Kläger erfolgreich auf den linken Arm/die linke Hand umgeschult werden,
er konnte seine Fahrtauglichkeit gegenüber der Gemeinde nachweisen, fährt ein umgerüstetes Fahrzeug, konnte selbstständig
und ohne fremde Hilfe zu Begutachtungen erscheinen. Er hat seine Eignung zum Tragen von Waffen nachweisen können, ist aktives
Mitglied im Schützenverein und verfügt über 2 Pistolen, die er ohne fremde Hilfe handhaben kann. Er kann sich selbst versorgen,
lebte über geraume Zeit mit seinem pflegebedürftigen Vater im gleichen Haus und hat sich - im Rahmen des möglichen - auch
um ihn gekümmert. Er kann seinen Haushalt machen, selbst kochen, einkaufen gehen, den Garten versorgen. Er hat einen eigenen
PC, ersteigert Sachen auf ebay. Er hat einen Hund und eine Katze, die er versorgt. Mit dem Hund macht er wohl längere Spaziergänge
um sich fit zu halten. Er übt - wenn auch nur in geringem Umfang und nach seinen Angaben vergönnungsweise - eine regelmäßige
Tätigkeit als Betriebshelfer aus, wo ihm unterschiedliche Arbeiten zugewiesen werden. Seitens der Beklagten besteht wohl auch
die Überzeugung, dass ein konkreter Arbeitsplatz des Klägers - wenn er denn eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen
würde - entsprechend behinderungsgerecht angepasst werden müsste und ihm adäquate Hilfsmittel - etwa eine Einhandtastatur
für den Computer - bereit gestellt werden müssten. Dies vermag aber die Annahme eines unter vollschichtigen Leistungsvermögens
für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Zeit von Februar bis Dezember 2000 nicht zu begründen.
Ferner kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, ob die Funktionseinschränkungen des Klägers infolge der erlittenen
Hemiparese der rechten Körperhälfte, insbesondere des rechten Armes, eine schwere spezifische Leistungseinschränkung im Sinne
der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75, 81, 90, 104, 117, 136; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 50) darstellen, da jedenfalls die Beklagte der dann notwendigen Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ausreichend
nachgekommen ist. In den medizinischen Sachverständigengutachten ist teilweise von einem vollständigen Funktionsverlust, teilweise
von einer Beihandfunktion und teilweise von erheblicher Funktionseinschränkung die Rede. Die Beklagte hatte bereits in dem
im Jahr 2000 vor dem SG Bayreuth geführten Klageverfahren die Tätigkeit des Tagespförtners benannt (die weiteren Tätigkeiten
als Hochregallagerarbeiter und als Telefonist waren hingegen medizinisch nicht zumutbar). Des Weiteren hat die Beklagte im
laufenden Verfahren auch noch zulässigerweise die Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang in der öffentlichen Verwaltung oder
bei Institutionen/Stiftungen mit einer Vergütung nach Gruppe 3 TVöD benannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten dem Kläger medizinisch nicht zumutbar sein könnten, haben die gerichtlichen
Sachverständigen über die Dauer des gesamten Verfahrens nicht gesehen und sind auch heute - auch unter Berücksichtigung des
Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 - nicht ersichtlich.
Da - wie oben bereits ausführlich dargelegt - dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter zukommt und er auf die dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zugehörige Tätigkeit des Tagespförtner und des Mitarbeiters am Empfang zu verweisen ist, sah sich der Senat auch
nicht gehalten, ein berufskundliches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen
Gutachtens mit einer Untersuchung des Klägers im Jahr 2014 zur Ermittlung eines Leistungsvermögens im Jahr 2000, insbesondere
für den allgemeinen Arbeitsmarkt, sah der Senat ebenso wenig als erforderlich an wie die nochmalige Überprüfung im Wege eines
Gutachtens nach Aktenlage.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2010 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.