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LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2014 - 19 R 844/11
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in sog. Katalogfällen; Keine Fingierung des Erfordernisses einer tatsächlichen Handlung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
1. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI werden als sog. Streckungstatbestände auch Zeiten berücksichtigt, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie keine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden war, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Monat an Pflichtbeiträgen oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI vorliegt.
2. In ständiger Rechtsprechung des BSG ist dargelegt, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Handlung - wie der Arbeitslosmeldung - nicht im Rahmen des Herstellungsanspruches fingiert werden kann.
3. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit schließt sich gerade gegenseitig aus.
Normenkette:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1-3
,
SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 14.07.2011 S 12 R 4031/10
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.07.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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