Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann, Fachangestellten für
Markt- und Sozialforschung oder Sozialversicherungsfachangestellten. Im Berufungsverfahren begehrt er zusätzlich die Bewilligung
alternativer Qualifizierungsmaßnahmen.
Der 1966 geb. Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er verfügt nach eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie zum Beamten des gehobenen nicht-technischen
Verwaltungsdienstes. Er war bis 2002 bei der Oberfinanzdirektion F-Stadt bzw. A-Stadt als Beamter im gehobenen Dienst beschäftigt,
zuletzt im Bereich der Immobilienverwaltung. Der Kläger ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und ist seit 2002 ohne
Beschäftigung.
Den 2007 ausgestellten Bildungsgutschein für die Weiterbildung zum Facility-Manager löste der Kläger nicht ein.
Im Jahr 2009 fanden Beratungsgespräche mit dem Kläger statt, in denen über berufliche Perspektiven gesprochen wurden. Es wurde
vereinbart, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen sowie die Eignungsbeurteilung beim Psychologischen Dienst erstellen zu lassen.
Eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Suche nach einer Stelle für eine betriebliche Umschulung
und einer umfassenden Eignungsbeurteilung kam nicht zustande. Der Beklagte erließ am 3.8.2009 einen dem entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakt,
gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Der Beklagte hob den Eingliederungsverwaltungsakt wegen unbestimmter Rechtsfolgenbelehrung
auf. Eine Eignungsfeststellung erfolgte nicht.
Der Beklagte beabsichtigte wegen häufiger Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wiederholt, den Kläger vom ärztlichen Dienst der Agentur
für Arbeit zum Zwecke der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen (vgl. Schreiben vom 4.10.2011, 20.10.2011,
9.11.2011, 12.12.2011). Der Kläger gab keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ab und füllte den dazu
erforderlichen Gesundheitsfragebogen nicht aus. Zu einer Untersuchung kam es bislang nicht.
Mit Schreiben vom 4.5.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, am 15.3.2012 ein Beratungsgespräch bei der Berufsberatung
der Agentur für Arbeit geführt zu haben. Die Beraterin habe festgestellt, dass eine Umschulung erforderlich sei, um auf dem
Ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ergäben sich Umschulungsmöglichkeiten zum Sozialversicherungsangestellten mit Ausbildung
an der FH F-Stadt, zum Immobilienkaufmann wahlweise Immobilienassistenten mit einer erforderlichen (dualen) Ausbildung bei
der Deutschen Immobilienakademie (DIA) bzw. dem Europäischen Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ)
sowie zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung. Die Ausbildung hierfür werde bundesweit in verschiedenen Städten
vom Institut für berufliche Bildung AG Buxtehude (IBB) angeboten. Die Arbeitsvermittlung habe ihm aber keine Umschulung bewilligt.
Mit Schreiben vom 7.5.2012 erwiderte der Beklagte hierauf, dass die Berufsberaterin den Kläger ausdrücklich darüber informiert
habe, keine Aussage/Zusage zu den Fördermöglichkeiten und Leistungen des Job-Centers treffen zu können. Schulische Umschulungen
würden vom Jobcenter grundsätzlich nicht finanziert, da die Integrationsquote bei derartigen Umschulungen ausgesprochen ungünstig
sei.
Am 16.11.2012 und 7.12.2012 beantragte der Kläger erneut die Förderung von Umschulungsmaßnahmen und erhob am 23.5.2013 eine
auf Verbescheidung des Antrags gerichtete Untätigkeitsklage (S 13 AS 1191/13).
Mit Schreiben vom 25.7.2013 wurden dem Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines erläutert. Erforderlich
sei zunächst im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine gesundheitliche Eignungsfeststellung.
In einem Gespräch mit der Arbeitsvermittlung am 2.10.2013 wurden dem Kläger alle Beratungsvermerke rückwirkend bis zum 30.8.2006
sowie alle Vermerke "Wechsel der Profillage" ausgedruckt und ausgehändigt. Der Kläger führte die bisherigen Absagen auf die
fehlende Berufspraxis sowie den nicht verwertbaren Fachhochschulabschluss zurück. Der zuständige Sachbearbeiter stellte eine
Förderung mittels Eingliederungszuschuss in Aussicht. Der Kläger begehrte eine Weiterbildung, der Sachbearbeiter wies diesbezüglich
auf einen Vorrang der unmittelbaren Arbeitsaufnahme hin und erläuterte erneut das Verfahren der Eignungsfeststellung (psychologisches
Gutachten).
Mit Bescheid vom 27.2.2014 lehnte der Beklagte eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Sozialversicherungsangestellten
ab. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung seien stets nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und dem Einsatz der Mittel
als notwendig und zweckmäßig zu prüfen. Diese sei gegeben, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme zu erwarten und mit
einer darauf folgenden Arbeitsaufnahme zu rechnen sei. Da der Kläger seit dem Jahr 2002 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen
sei, wäre eine Heranführung an den Ersten Arbeitsmarkt vorrangig.
Mit Bescheid vom 28.2.2014 lehnte der Beklagte mit derselben Begründung eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Fachangestellten
für Markt- und Sozialforschung ab und mit weiterem Bescheid vom 28.2.2014 eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum
Immobilienkaufmann bzw. Immobilienassistenten.
Gegen die Ablehnungen legte der Kläger mit drei Schreiben vom 7.3.2014 Widerspruch ein, die mit drei Widerspruchsbescheiden
jeweils vom 14.8.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit
mehr als 12 Jahren nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Seine Eingliederungschancen seien auch bei erfolgreichem Abschluss
der beantragten Maßnahme als sehr gering einzuschätzen. Es werde als sinnvoller erachtet, zunächst wieder Arbeitserfahrung
zu sammeln, um so den Zugang zum Ersten Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen. Dem Kläger sei mehrfach die Gewährung
eines Eingliederungszuschusses angeboten worden. Hinsichtlich des Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung sei bei
einem Stellensuchlauf festgestellt worden, dass es bundesweit nur 2 Angebote gegeben habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.9.2014 Klage zum Sozialgericht München. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 17.11.2014
aus, dass eine Umschulung erforderlich sei, weil er seinen Beruf durch Altersbeschränkung nicht mehr ausüben könne. Ein Eingliederungszuschuss
würde nicht zum Erfolg führen. Der Beklagte habe den Weg zur Berufsberatung blockiert. Die Handlungsstrategie des Beklagten
im Sinne der Vermittlung sei gescheitert.
Mit Urteil vom 2.12.2015 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
81 SGB III seien nicht erfüllt. Von der beruflichen Weiterbildung sei eine berufliche Ausbildung zu trennen. Diese könne gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§
73 SGB III gefördert werden. Deren Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Zur Abgrenzung, ob die konkrete Maßnahme eine der Weiter-
oder eine der Berufsausbildung sei, habe das Bundessozialgericht die maßgeblichen Kriterien aufgestellt. Danach sei auf den
Charakter der Maßnahme nach objektiven Kriterien abzustellen. Entscheidend sei der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll,
mithin die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme. Weiterbildungsangebote
sollten grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handle sich insoweit um die Fortsetzung
oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung
ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach - wenn auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer
einhergehe (st. Rspr., vgl. BSG vom 26.4.2014, B 4 AS 26/13 R, BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3, Rn. 19 m.w.N.). Ob es sich vorliegend bei den drei Maßnahmen um solche der Weiter- oder der Ausbildung
handle, lasse das Gericht dahinstehen. Denn auch wenn es sich um solche der Weiterbildung handelt, bestehe kein Anspruch auf
die begehrte Förderung. Die Gewährung einer Weiterbildung setze nach §
81 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB III auf Tatbestandsseite voraus, dass die Maßnahme notwendig sei, um den Betroffenen bei Arbeitslosigkeit einzugliedern. Eine
Maßnahme sei dann notwendig, wenn sie geeignet und erforderlich sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. LSG Baden-Württemberg
vom 12.11.2015, L 7 AS 5471/13, juris Rn. 28 m.w.N.; Reichel in jurisPK-
SGB III, 2014, §
81 Rn. 37 m.w.N.). Die Notwendigkeit sei im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zu treffenden Prognoseentscheidung
zu beurteilen. Es müsse die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als vorher.
Bei dieser Entscheidung sei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter durch das Gesetz ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum eröffnet. Der gerichtlichen Kontrolle unterliege lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich
unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet
worden sei (vgl. BSG vom 3.7.2003, B 7 AL 66/02 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rn. 24). Hierfür sei maßgeblicher Prüfungszeitpunkt der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, namentlich der Erlass
des Widerspruchsbescheids (BSG a.a.O.). Vorliegend begegneten die in den Bescheiden vom 27.2.2014 bzw. 28.2.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 14.8.2014 getroffene Entscheidung, dass die Eingliederungschancen des Klägers auch bei erfolgreichem Abschluss der beantragten
Maßnahmen als sehr gering eingeschätzt würden, keinen Bedenken. Der Beklagte beziehe in diese Prognose u.a. ein, dass es aufgrund
der langjährigen Arbeitslosigkeit als sinnvoller erachtet werde, zunächst wieder Arbeitserfahrung zu sammeln, um so den Zugang
zum Ersten Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen. Der Beurteilungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Eine
Notwendigkeit der Weiterbildung sei vorliegend nicht nach §
81 Abs.
1 Satz 2
SGB III anzuerkennen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. In die Beurteilung habe der Beklagte die Leistungsgrundsätze
nach § 3 SGB II einzubeziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich seien. Erforderlichkeit in diesem Sinne sei anzunehmen,
wenn ein Eingliederungserfolg der begehrten Maßnahme mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden könne (vgl. Meyerhoff
in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 3 Rn. 30). Dies sei nicht anzunehmen, unabhängig davon, ob in dem Begriff der Erforderlichkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff
gesehen werde oder dem Leistungsträger auch hierbei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werde (vgl. dazu Meyerhoff, a.a.O.,
Rn. 32). Denn aufgrund der langjährigen Entfernung vom allgemeinen Arbeitsmarkt sei es auch nach Ansicht des Gerichts sinnvoller,
wenn der Kläger zunächst durch entsprechende Maßnahmen an den Arbeitsmarkt herangeführt werde, um sich an eine regelmäßige
Tätigkeit in einem allgemeinen Arbeitsumfeld zu gewöhnen. Auch wenn sämtliche Voraussetzungen des §
81 Abs.
1 Satz 1
SGB III erfüllt sein sollten, bestehe kein Verpflichtungsanspruch zugunsten des Klägers. Die Vorschrift räume dem Beklagten auf der
Rechtsfolgenseite bei seiner Entscheidung ein Ermessen ein. Dies erstrecke sich nach der Ausgestaltung in § 16 Abs. 1 SGB II sowohl auf das "Ob" (Entschließungsermessen) als auch das "Wie" (Auswahlermessen). Der zur Entscheidung zuständige Träger
habe daher gemäß §
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das
vom Kläger verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Vornahme kann nur dann erfolgreich sein, wenn sich das Ermessen derart reduziert
hat, dass in der Sache nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung getroffen werden könne ("Ermessensreduzierung auf Null").
Dies bedeute vorliegend, dass es sich bei der angestrebten Weiterbildung um die einzige Maßnahme handeln müsse, mit der eine
dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könne und eine Vermittlung in Arbeit als ausgeschlossen oder zumindest
als in besonderem Maße erschwert zu gelten habe, etwa weil gesundheitliche Einschränkungen oder andere wesentliche Vermittlungshindernisse
vorliegen (vgl. nur LSG Hamburg vom 21.1.2015, L 2 AL 37/12, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2011, L 14 AL 174/11 B ER). Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liege für keine der vom Kläger beantragten Weiterbildungsmaßnahmen vor.
Es sei nicht ersichtlich, dass ein Erfolg anderer Maßnahmen - wie z.B. die konkrete Arbeitsplatzvermittlung oder die Gewährung
eines Eingliederungszuschusses - auf jeden Fall ausgeschlossen sei. Umgekehrt sei nicht anzunehmen, dass eine der begehrten
Weiterbildungen zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führten. Ein solcher Umstand, belegt z.B. durch eine konkrete Beschäftigungszusage,
wäre in die Ermessensentscheidung einzubeziehen und könne ggf. zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Dies sei vorliegend
jedoch nicht gegeben. Die Klagen seien auch unbegründet, sofern mit ihnen auch hilfsweise eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung
beantragt werde. Der Beklagte wäre zu einer Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet,
wenn seine Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, §
131 Abs.
2 Satz 2, Abs.
3 SGG. Der Beklagte habe gemäß §
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ermessensfehler
könnten vorliegen in Form eines Ermessensausfalls (d.h. Ermessen wurde gar nicht ausgeübt), eines Heranziehungsdefizits (d.h.
es wurden nicht alle relevanten Umstände oder aber sachfremde Umstände in die Entscheidung eingestellt), einer Fehlgewichtung
der Umstände sowie einer Disproportionalität (d.h. die Gewichtung wurde nicht eingehalten). Fehler bei der Anwendung dieser
gesetzlichen Vorgaben seien dem Beklagten bei seiner Entscheidung über die begehrten Maßnahmen nicht unterlaufen. Es sei nicht
zu beanstanden, wenn der Beklagte bereits hinsichtlich der Entscheidung über das "Ob" einer Weiterbildung darauf abgestellt
habe, dass er es für sinnvoller erachte, wenn der Kläger zunächst wieder Arbeitserfahrung sammele, um so den Zugang zum Ersten
Arbeitsmarkt langsam wieder zu erschließen.
Hiergegen richtet sich die am 11.1.2016 beim Bay. Landessozialgericht eingelegte Berufung. Die Vermittlungsstrategie sei gescheitert
und die Weiterbildung notwendig. Ein punktueller Stellensuchlauf habe keine Aussagekraft. Altersbedingt könne er nicht mehr
in seinem bisherigen Beruf eingesetzt werden. Er berief sich auf einen Bericht des IAB, wonach Arbeitslose von Qualifizierungen
profitieren würden. Vorsorglich beantrage er alternative berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Prognoseentscheidung sei
falsch. Der bloße Verweis auf seine 12-jährige Arbeitslosigkeit sei ermessensfehlerhaft. Die Begründung der Bescheide sei
nicht ausreichend und seine Wünsche nach einer Umschulung würden unzureichend berücksichtigt (§ 35 SGB X, §
33 SGB I).
Der Beklagte erwiderte, dass es sich um keine Weiterbildungsmaßnahmen handeln würden, ein Bezug zum Ausgangsberuf sei beim
Sozialversicherungsfachangestellten und Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung nicht erkennbar. Die Vermittlung habe
grundsätzlich Vorrang vor einer Förderung der Weiterbildung. Abzustellen sei dabei nicht auf seinen Ausgangsberuf nach § 10 SGB II.
Der Kläger erhielt am 9.6.2017 antragsgemäß Gelegenheit zur Akteneinsicht.
Am 12.6.2017 beantragte er eine Terminsverlegung. Bei der Akteneinsicht seien Ungereimtheiten festzustellen, die noch geklärt
werden müssten. Außerdem benötigte er eine weitere Akteneinsicht.
Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde genehmigt, welche am 16.6.2017 stattfand.
Am 19.6.2017 beantragte der Kläger erneut eine Terminsverlegung. Das vorliegende Aktenmaterial sei für das vorliegende Verfahren
schlichtweg nicht geeignet. In diesem Schreiben stellte er diverse Fragen zu den Akten des Beklagten, die mit gerichtlichem
Schreiben vom 20.6.2017 durch die Berichterstatterin beantwortet wurden. Ferner wurde der Beklagte zu einer Stellungnahme
zum Schreiben des Klägers vom 19.6.2017 gebeten. Hierzu übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.6.20017 diverse Ausdrucke
aus Verbis, welche dem Kläger wiederum zur Kenntnis gegeben wurden.
Der Terminsverlegungsantrag vom 19.6.2017 wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.6.2017 abgelehnt.
Am 27.6.2017 stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch mit jeweils derselben Begründung gegen jedes einzelne Mitglied des Senats.
Sie seien ihrer Pflicht zur Amtsermittlung nach §
103 SGG nicht nachgekommen. Am 28.6.2017 ergänzte der Kläger die Begründung zum Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin
mit folgendem Satz: "Mit dem kursierenden (Akten-)material wird dem Berufungsbeklagten einseitig rechtliches Gehör gewährt."
Der Kläger stellt Antrag aus seinem Schreiben vom 15.3.2016.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten
des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.
Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind, scheidet auch eine Verpflichtung
zu erneuter Verbescheidung des Antrags aus.