Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom
19.12.2013 bis 08.01.2014 sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 366,96 EUR.
Der Kläger bezog zuletzt seit 28.05.2013 Alg in Höhe von 30,58 EUR täglich bei einer Anspruchsdauer von 444 Tagen. Nach Anhörung
wegen der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. (Vermittlungsvorschlag vom 11.12.2013,
Anhörung vom 15.01.2014 und Stellungnahme des Klägers vom 15.01.2014 und 17.01.2014) stellte die Beklagte den Eintritt einer
Sperrzeit vom 19.12.2013 bis 08.01.2014 fest, hob die Bewilligung von Alg für diese Zeit auf und forderte die Erstattung überzahlter
Leistungen (Bescheide vom 24.01.2014). Er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses wegen des geringen Verdienstes
ohne wichtigen Grund abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe viele Arzttermine, eine Operation im Januar
und Februar 2014 und kein Kfz gehabt, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 20.02.2014 zurück. Der Kläger hätte den Lkw mit nach Hause nehmen können. Arzttermine hätten der Aufnahme einer Beschäftigung
nicht entgegen gestanden. Ab 01.04.2014 hat der Kläger sich aus dem Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet.
Gegen die Bescheide vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht
Würzburg (SG) erhoben. Er hätte den Lkw nicht mit nach Hause nehmen können. Öffentliche Verkehrsmittel zum Arbeitgeber seien ihm nicht
zumutbar, da er als Lkw-Fahrer Verpflegung und Kleidung für mehrere Tage mitnehmen müsse. Der angebotene Lohn von 900,00 EUR
netto - inkl. Spesen seien ihm 1.300,00 EUR angeboten worden - sei unzumutbar gewesen. Der Arbeitgeber habe die Übernahme
der Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen abgelehnt. Er werde von der Beklagten gemobbt. Das SG hat die Bürokraft der Firma B. uneidlich als Zeugin einvernommen. Diese hat erklärt, sie habe keine Vertragsverhandlungen
mit dem Kläger geführt. Der Lohn betrage im Nahverkehr 1.500,00 EUR brutto plus Spesen, im Fernverkehr 1.600,00 EUR brutto
plus Spesen. Die Mitnahme eines Lkw nach Hause hänge vom Vertrauen zu dem einzelnen Fahrer ab. Den Zeugen B. L. hat das SG schriftlich einvernommen. Dieser hat angegeben, der Lohn habe 1.500,00 EUR brutto plus Spesen betragen. Mit Urteil vom 01.07.2014
hat das SG die Klage abgewiesen. Die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung sei wegen des Eintritts einer Sperrzeit rechtmäßig
gewesen. Der Kläger habe ein ihm finanziell zumutbares Stellenangebot erhalten, wobei nach den Zeugenaussagen von einem Bruttolohn
auszugehen sei, der zu einem Nettolohn führe, der das dem Kläger zustehende Alg übersteige. Auch hätte der Kläger den Lkw
ggf. mit nach Hause nehmen können. Die Arzt- und Operationstermine stellten keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Abschlusses
eines Arbeitsverhältnisses dar und der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Sein Handeln sei auch kausal für die länger
andauernde Arbeitslosigkeit gewesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe seine Arzt- und Operationstermine nicht wahrgenommen. Der angebotene Lohn in Höhe von 1.300,00 EUR mit Spesen sei sittenwidrig.
Das durchschnittliche Entgelt für Berufskraftfahrer liege bei 2.500,00 EUR brutto monatlich. Bei einem vorangegangenen Vermittlungsvorschlag
zur Firma B. sei noch angegeben gewesen, ein Pkw sei erforderlich. Auf Hinweis des Senates, dass seine "Berufung" als allein
zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werde, hat sich der Kläger nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Die "Berufung" war vorliegend als Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des SG auszulegen. Allein dieses Rechtsmittel war zulässig (vgl hierzu Beschluss des BayLSG vom 11.09.2014 - L 11 AS 436/14 B ER -). Der Kläger wollte von Anfang an das zutreffende Rechtsmittel einlegen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Vorliegend wird vom Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung
noch ein Verfahrensfehler durch das SG geltend gemacht. Für den Senat sind Anhaltspunkte hierfür auch nicht zu erkennen, wobei das SG sowohl eine Beweiswürdigung hinsichtlich der angebotenen Lohnhöhe und der Mitnahme des Lkw s nach Hause sowie hinsichtlich
der vom Kläger angesprochenen Arzt- und Operationstermine vorgenommen hat bzw. diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Damit
ist das SG auf das Vorbringen des Klägers auch eingegangen.
Der Kläger rügt im Wesentlichen allein den Inhalt der Entscheidung des SG bzw. die Beweiswürdigung durch das SG; dies aber stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. § 144 Rdnr 34a). Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG findet im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).