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LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2015 - 15 SF 387/13
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Güterichterverfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei einer selbständigen Tätigkeit und Bezug von Leistungen nach dem SGB II
1. Auch im Güterichterverfahren kommen die Regelungen des JVEG über § 191 SGG zur Anwendung.
2. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung; bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird.
3. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe; dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.
4. Unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall können nicht ungeprüft und ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden; vielmehr muss nachgewiesen sein, dass die selbständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist.
Normenkette:
JVEG i.d.F. v. 01.12.2003 § 4 Abs. 1
,
JVEG § 19
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4
,
JVEG § 5
,
SGG § 191
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 08.11.2013 wird auf 47,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: