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LSG Bayern, Urteil vom 02.07.2019 - 15 VJ 8/17
Versorgung nach dem Impfschadensrecht Anerkennung einer Schallempfindungsstörung vom Grad einer praktischen Taubheit Voraussetzungen eines Impfschadens Vollbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
1. Die Anerkennung als Impfschaden setzt einen schädigenden Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllen muss, voraus; diese muss zu einer "gesundheitlichen Schädigung, also einem Primärschaden (d.h. einer Impfkomplikation) geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden bedingt.
2. Die einzelnen Elemente dieser Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
3. Die Rechtsprechung, nach der auf das Erfordernis des Vollbeweises bezüglich des Primärschadens verzichtet wurde, ist ausdrücklich aufgegeben worden.
Normenkette:
IfSG §§ 60 ff.
,
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 19.06.2017 S 48 VJ 12/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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