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LSG Bayern, Beschluss vom 04.04.2019 - 7 U 396/16
Anwesenheitsrecht während einer Exploration Kein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit von Dritten bei einer medizinischen Begutachtung Rücksichtnahme gegenüber Verfahrensbeteiligten
1. Allein wegen der fehlenden positiven Normierung gibt es kein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit von Dritten bei einer medizinischen Begutachtung.
2. Die Gerichte sind aber nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet und dies gebietet eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einem effizienten Verfahren unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Normenkette:
SGG § 106
,
SGG § 118 Abs. 1
,
SGG § 116
Tenor
I.
Die mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige wird aufgehoben.
II.
Die Beweisanordnung vom 12.9.2018 wird wie folgt ergänzt:
1.
Dem Ehemann der Klägerin, Herrn C. A., ist es nicht gestattet, während der Exploration anwesend zu sein.
2.
Hiervon abweichend ist es, wenn es die Klägerin zuvor ausdrücklich wünscht, dem Ehemann gestattet, die Anamnesefragebögen zusammen mit der Klägerin zu bearbeiten, zu Beginn der Exploration eigene Angaben zu machen und am Ende der Exploration an einem gemeinsamen Gespräch mit der Gerichtssachverständigen und der Klägerin teilzunehmen.
3.
Wenn die Klägerin vorab ausdrücklich damit einverstanden ist, ist es der Gerichtssachverständigen gestattet, an den Ehemann fremdanamnestisch ergänzende Fragen zu stellen.
4.
Wenn es die Klägerin vorab ausdrücklich wünscht, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt B., der nach § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist, die Anwesenheit während des Untersuchungstermins gestattet. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet keine Beteiligungsrechte, insbesondere kein Fragerecht.
5.
Die Erforschung des Willens der Klägerin und die vorherige Einholung des Einverständnisses der Klägerin zu Nrn. 2 bis 4 hat ohne Anwesenheit Dritter zu erfolgen.
6.
Video- und technische Tonaufzeichnungen durch die Klägerin, deren Ehemann oder den Prozessbevollmächtigten über den Ablauf des Untersuchungstermins sind nicht zulässig.
III.
Im Übrigen werden die Anträge des Bevollmächtigten vom 15.10.2018 und 31.10.2018 abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: