Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig ist und entsprechende Beiträge
für die Zeit ab 1. Dezember 2003 zu zahlen hat.
Der 1964 geborene Kläger hatte im Beitrittsgebiet den Beruf des Heizungsinstallateurs erlernt. Zum 1. August 1996 hatte er
als Geschäftsführer der H GmbH R, H und Partner ein selbständiges Gewerbe angemeldet (Bescheinigung der Gemeinde P/E vom 12.
August 1996); ein Einzelunternehmen des Klägers hatte daneben nicht bestanden (Auskunft der Handwerkskammer F vom 17. April
1997). Die zuständige Einzugsstelle hatte das Bestehen von Versicherungspflicht - auch in der GRV - verneint (Bescheid der
AOK für das Land Brandenburg vom 30. August 1996). Den daraufhin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Brandenburg,
die ebenfalls eine Versicherungspflicht in der GRV verneint hatte (vgl. Schreiben vom 6. Februar 1997), gestellten Antrag
auf freiwillige Versicherung in der GRV nahm der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1997 zurück.
Nach Absolvierung der Meisterprüfung wurde der Kläger am 17. Juli 1997 in die Handwerksrolle eingetragen und führte ab 1.
August 1997 ein Einzelunternehmen als selbständiger Handwerksmeister (Mitteilung der Handwerkskammer F an die Beklagte vom
4. Januar 2010). Nach einem Bestandsabgleich mit der Handwerkskammer F im Dezember 2009 wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben
vom 10. März 2010 auf die bestehende Versicherungspflicht in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Gewerbetreibender
hin.
Mit Bescheid vom 29. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach §
2 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch - GRV - (
SGB VI) in seiner selbstständigen Tätigkeit m.W.v. 10. August 1997 der Versicherungspflicht unterliege und Pflichtbeiträge zu zahlen
habe. Gleichzeitig forderte die Beklagte vom Kläger die Entrichtung von Regelbeiträgen ab 1. Dezember 2003 (Beitragsforderung
für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2011 = 36.368,87 EUR). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 26. Juli 2012 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Juli 2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 13. Mai 2013 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet.
Der Kläger unterliege in seiner selbstständigen Tätigkeit seit 10. August 1997 der Versicherungspflicht gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht erfolgt. Ein entsprechendes Befreiungsrecht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI stehe dem Kläger, der nicht mindestens 18 Jahre als selbständiger Gewerbetreibender Pflichtbeiträge gezahlt habe, nicht zu.
Die Beklagte habe das Recht, im geltend gemachten Umfang Beiträge zu erheben, auch nicht verwirkt. Der bloße Zeitablauf und
das "Nichtstun", ohne dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand begründet hätte, reichten hierfür nicht aus. Die Höhe der
von der Beklagten festgesetzten Beiträge sei nicht zu beanstanden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er habe der Beklagten immer alle notwendigen Unterlagen
zur Beurteilung seiner Versicherungspflicht vorgelegt. Dass die Handwerkskammer der Beklagten nicht zeitnah die Eintragung
mitgeteilt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Ihm sei mit Schreiben vom 30. August 1996 auch mitgeteilt worden, dass
er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH nicht in der GRV versicherungspflichtig sei. Anlässlich der Vorsprache
im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens am 19. Oktober 2000 habe er den zuständigen Sachbearbeiter im Beisein seiner Ehefrau
zudem darauf hingewiesen, dass er mittlerweile als Einzelunternehmer in die Handwerksrolle eingetragen worden sei.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2013 und die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens (vgl. §
123 SGG) die erstinstanzlich erhobene isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1997 - und damit auch für die von der Beklagten festgestellte Zeit ab 10. August 1997 -
nach §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI in der GRV versicherungspflichtig. Er ist seither Gewerbetreibender in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A
der Handwerksordnung - HwO - (Installateur und Heizungsbauer), der (seit 17. Juli 1997) gemäß § 1 Abs. 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen ist und als Handwerksmeister in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle
erforderlichen Voraussetzungen (handwerksrechtlicher Befähigungsnachweis) erfüllt. Ein Handwerksbetrieb i.S. der §§ 2 und 3 HwO oder eine Betriebsfortführung i.S.v. § 4 HwO, die bei der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI außer Betracht bleiben (vgl. die m.W.v. 1. Januar 2004 wieder zurückgenommene Erweiterung der Versicherungspflicht auf selbständig
tätige Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks in Anlage B Abschnitt 1 zur HwO eingetragen werden bzw. deren Gewerbe als handwerksähnliches Gewerbe zu qualifizieren ist und deren Eintragung deshalb von
der Anlage A in den Abschnitt 2 der Anlage B zur HwO überführt wird, durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
SGB VI vom 4. Dezember 2004 - BGBl I S 3183) liegen ersichtlich nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig
(vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2014).
Der Kläger ist von der bestehenden Versicherungspflicht auch nicht befreit worden. Eine entsprechende Verwaltungsentscheidung
der Beklagten existiert nicht. Die Statusentscheidung der AOK Brandenburg vom 30. August 1996 bezog sich auf die Tätigkeit
des Klägers als Geschäftsführer der H GmbH; eine Eintragung in die Handwerksrolle war seinerzeit auch noch gar nicht erfolgt,
weil der Kläger die Meisterprüfung noch gar nicht abgelegt hatte. Gleiches gilt für die Mitteilung der Beklagten vom 6. Februar
1997 und den darin enthaltenen Hinweis, dass der Kläger in seiner selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliege.
Eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der seit 1. August 1997 ausgeübten selbständigen Tätigkeit kommt
im Übrigen derzeit auch nicht in Betracht, weil der Kläger nicht für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge
gezahlt hat (vgl. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI). Nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf sind bis einschließlich Juli 1996 für 179 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet
worden. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt
wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§
6 Abs.
4 SGB VI). Eine Befreiung käme daher erst nach Zahlung weiterer 37 Monatsbeiträge durch den Kläger in Betracht, die aber bislang nicht
erreicht sind.
Die Beklagte ist aufgrund der Versicherungspflicht des Klägers berechtigt, für den geltend gemachten Zeitraum ab 1. Dezember
2003 Beiträge nach Maßgabe des Regelbeitrags i.S.v. §
165 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI zu fordern. Die Höhe der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2011 nachgeforderten Beiträge i.H.v.
insgesamt 36.368,87 EUR ist nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat diesbezüglich Einwände nicht erhoben. Ungeachtet dessen,
dass der Kläger die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, macht die Beklagte lediglich die noch nicht verjährten Pflichtbeiträge
ab 1. Dezember 2003 geltend, die jeweils spätestens am 15. des Folgemonats fällig wurden (vgl. §
23 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV). Die Verjährungsfristen nach §
25 Abs.
1 SGB IV waren durch das Kontenklärungsverfahren vom 22. April 2008 bis 4. Januar 2010 und das bei der Beklagten spätestens seit Dezember
2009 anhängige Beitragsverfahren gehemmt (vgl. § 115 a
SGB IV i.V.m. Artikel 229 § 6
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch; §§
197 Abs. 1,
198 Satz 2
SGB VI). Nach §
198 Satz 2
SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen durch ein Beitragsverfahren,
zu dem auch Kontenklärungsverfahren zählen, gehemmt.
Das Recht der Beklagten auf Beitragsnachforderung für den hier in Rede stehenden Zeitraum war auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut
der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§
242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt
(st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 m.w.N.). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung
seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten
des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben
dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen
vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte,
dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut
hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen
so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil
entstehen würde (vgl. BSG aaO.).
Ein konkretes Verwirkungsverhalten der Beklagten, das zum bloßen Zeitablauf hinzutreten muss, ist hier nicht feststellbar.
Ein Vertrauenstatbestand kann sich, wie bereits dargelegt, aus den Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zur Geschäftsführertätigkeit
des Klägers in der GmbH nicht ergeben. Denn diese weisen keinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Bezug zu dem seit
1. August 1997 ausgeübten selbständigen Gewerbe als Handwerksmeister auf. Konkrete Aussagen zur Versicherungspflicht des Klägers
gerade in dieser selbständigen Tätigkeit hat die Beklagte erstmals mit dem - den vorliegend angefochtenen Bescheiden vorangegangenen
- Schreiben vom 10. März 2010 gemacht. Die Beklagte hat davor zu keiner Zeit bei dem Kläger durch ein konkretes Verhalten
den Eindruck erweckt, er sei auch in seiner selbständigen Tätigkeit als in die Handwerksrolle eingetragener Handwerksmeister
nicht versicherungspflichtig und sie werde deshalb keine Pflichtbeiträge erheben. Ein bloßes Nichtstun reicht hierfür auch
dann nicht aus, wenn - wie der Kläger nunmehr behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23. Januar 2014) - er anlässlich der Vorsprache
im Kontenklärungsverfahren am 19. Oktober 2000 den zuständigen Sachbearbeiter darauf hingewiesen haben sollte, dass "ich inzwischen
die GmbH aufgelöst hatte und als Einzelunternehmer in die Handwerksrolle eingetragen worden bin". Dieses Vorbringen kann als
wahr unterstellt werden, ohne dass sich dadurch eine geänderte Beurteilung ergeben würde. Ungeachtet dessen, dass sich entsprechende
"Unterlagen", wie der Kläger dann weiter vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 12. August 2014), unter den anlässlich der
Vorsprache eingereichten und durch Empfangsbestätigung vom 19. Oktober 2000 durch den betreffenden Sachbearbeiter quittierten
Dokumenten gerade nicht befinden, hätte es nämlich auch dann eines Nichtstuns der Beklagten bedurft, dass nach den Umständen
als "bewusst und planmäßig" anzusehen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 40 Nr. 17 Rn. 53). Dies ist indes - wie aus dem weiteren Verlauf des Kontenklärungsverfahrens ersichtlich, in dem diesbezüglich
keinerlei Äußerung der Beklagten erfolgte und auch von dem Kläger nicht behauptet wird - nicht der Fall. Der Vernehmung der
als Zeugin angebotenen Ehefrau bedurfte es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.