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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2017 - 11 VE 56/16
Opferentschädigungsanspruch Tätlicher Angriff Strafrechtlicher Vorsatzbegriff Objektive Beweis- oder Feststellungslast
1. Allgemein ist davon auszugehen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt.
2. Für den Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand (zumeist einer Körperverletzung) gehörenden objektiven Merkmale; es genügt natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss.
3. Das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs muss zur vollen richterlichen Überzeugung ("Vollbeweis"), das heißt zur Überzeugung des Gerichts mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, zu ermitteln sein.
4. Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers (objektive Beweis- oder Feststellungslast).
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
,
OEG § 1 Abs. 11
Vorinstanzen: SG Potsdam 05.09.2016 S 13 VE 20/16
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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