Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene zu 1)
in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000.
Der 1966 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1990 war er zunächst als angestellter
Dozent tätig. Vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 war er als Dozent im Bildungszentrum P für die Beigeladenen zu 1) tätig.
Nach Ende dieser Tätigkeit erteilte ihm die Niederlassungsleiterin der Beigeladenen zu 1) am 14. Juli 2000 das folgende Zeugnis:
"Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter
Herr H R, geboren am 1966 in K war in der Zeit vom 02.05.1994 bis zum 14.07.2000 in der G-Schule S-H GmbH - gemeinnützig -
Bildungszentrum P als freier Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich als Dozent tätig.
Die G-Schule S-H GmbH ist ein Träger von öffentlich geförderten Umschulungs-, Weiter- und Fortbildungslehrgängen, überwiegend
finanziert durch die Bundesanstalt für Arbeit, deren arbeitsmarktpolitische Ziele die berufliche Rehabilitation, Reintegration
und Anpassung in den Arbeitsmarkt sind.
Herr R wurde aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen
Zielgruppen eingesetzt.
Seine Haupteinsatzgebiete waren das Steuerrecht (Deutsch und Europäisch), Buchführung/Bilanzierung, Kostenrechnung/Controlling,
Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition, Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Handels- und Vertragsrecht und Kommunikation/
Bewerbungstraining sowie EDV-Anwendung.
Herr R wurde eingesetzt in kaufmännischen Umschulungen (Bürokaufleute, Kaufleute im Groß- und Außenhandel), Fortbildung, Anpassungslehrgängen
für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie Seminaren mit Bildungsinhalten,
die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiten.
Herr R zeichnete sich durch ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft aus, das ihm ermöglichte, sich auch in ihm zunächst
ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement einzuarbeiten, was es uns erlaubte,
ihm im Vertretungsfall jederzeit variabel einzusetzen. Dabei zeichnete sich Herr R immer durch die prompte Bereitschaft zur
Übernahme auch kurzfristiger Vertretungen aus.
Seinen Unterricht hat er Herr R stets methodisch geschickt und zielgruppengerecht geplant, so dass es ihm sehr gut gelang,
den Teilnehmern/innen auch komplizierte wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge verständlich zu machen und sie so zu
konstanter Mitarbeit zu motivieren.
Zusammenfassend können wir bescheinigen, dass Herr R ein von den Vorgesetzten, Kollegen/innen und Teilnehmern/innen aufgrund
seiner detaillierten Fachkenntnisse einerseits sowie seiner sozialen Kompetenz andererseits sehr geschätzter Dozent war, der
immer zu unserer vollen Zufriedenheit die ihm übertragenen Aufgaben erledigte.
Herr Rverlässt uns zum 14. Juli 2000 auf eigenen Wunsch, um einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen Herrn R beruflich wie privat für die Zukunft alles Gute.
P, 14. Juli 2000"
Die Beigeladene zu 1) ist eine bundesweit tätige Unternehmensgruppe, die sich seit 1895 in der Qualifizierung von Menschen
engagiert. Nach ihrem Verständnis fördert sie die Integration von Arbeitssuchenden in den Ersten Arbeitsmarkt durch Beratung,
Bildung, Qualifizierung und Vermittlung. Sie bietet, wie auch im Bildungszentrum P, in dem der Kläger tätig war, u. a. Ausbildungen,
Umschulungen und Fortbildungen im kaufmännischen Bereich an.
Der Kläger erhielt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Vergütung von 40 DM pro Stunde, später erhöhte sich dieser Betrag auf 47
bis 50 DM die Stunde. Ein schriftlicher Vertrag wurde zunächst zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht abgeschlossen.
Erst im Jahre 2000 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen als "Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft".
Nach Angaben der Beigeladenen zu 1 kam es zu diesem Vertrag, weil in dieser Zeit Zweifel über den sozialversicherungsrechtlichen
Status der bei ihr tätigen Honorarkräfte aufkamen.
Dieser Vertrag hat (in Auszügen) den folgenden Wortlaut:
"§ 1 Aufgabengebiet
1. Die Honorarkraft übernimmt ab 07. 02. 2000 für die Gesellschaft Lehraufträge auf Honorarbasis gemäß gesonderten, für die
bestimmte Zeiträume zu vereinbarenden Stundeneinsatzplänen ... Zur Vereinbarung der einzelnen Lehraufträge verpflichten sich
die Parteien zur Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens: Nachdem die einzelnen Lehraufträge insbesondere hinsichtlich ihrer
zeitlichen Lage auf der Grundlage der Vorgaben der Honorarkraft vereinbart worden sind, bestätigt die Honorarkraft die Einhaltung
dieses Verfahrens durch eine schriftliche Erklärung mit dem nachfolgenden Wortlaut: "Ich habe die Aufstellung über die mit
mir auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom ... vereinbarten Unterrichtseinsätze für den Zeitraum vom ... bis ... erhalten
und bestätige mit meiner Unterschrift, dass sie unter Berücksichtigung meiner Vorgaben insbesondere hinsichtlich der zeitlichen
Lage mit mir abgestimmt worden sind".
2. Die Honorarkraft ist in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei. Sie erteilt ihren Unterricht
zeitlich entsprechend dem vereinbarten Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenlehrplänen der Gesellschaft.
Zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, dass die Lehrtätigkeit u. a. folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Selbständige Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts unter Berücksichtigung der allgemeinen didaktischen Prinzipien
der Erwachsenenbildung,
- Eigenverantwortliche Aneignung fehlender Kenntnisse und laufende Anpassung durch Fortbildung,
- Führung der Klassenbücher einschließlich der Anwesenheitsliste bezüglich der vereinbarten Unterrichtsleistungen,
- Durchführung von schriftlichen Leistungskontrollen in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden
Abständen,
- Die Gewährung von teilnehmerbezogenen Informationen für Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen, soweit sie sich aus der
Lehrtätigkeit ergeben. Kann die Honorarkraft nicht persönlich an diesen Veranstaltungen teilnehmen, hat sie der Gesellschaft
vorher die zur Leistungsbewertung erforderlichen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben und evtl. entstehende Rückfragen
zu beantworten.
§ 2 Vergütung
1. Die Honorarkraft erhält für ihre Tätigkeit ein Honorar in Höhe von DM 50,00 je geleistete Unterrichtsstunde. Die Auszahlung
erfolgt nachträglich und unverzüglich nach Einreichung einer entsprechenden Honorarrechnung.
2. Für ausgefallene bzw. wegen Verhinderung der Honorarkraft nicht erteilte Unterrichtsstunden besteht kein Honoraranspruch.
3. Steuern und gegebenenfalls zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge führt die Honorarkraft selbst ab.
§ 3 Leistungsverhinderung
Die Honorarkraft ist verpflichtet, sämtliche Leistungsverhinderungen, auf welche Gründe sie auch immer zurückzuführen sind,
um den der Gesellschaft, soweit dies möglich und/oder erforderlich ist, telefonisch anzuzeigen.
§ 4 Schweigepflicht
Die Honorarkraft verpflichtet sich, über alle ihr während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft bekanntwerdenden Geschäfts-Betriebsgeheimnisse,
alle ihr bekannt werdenden Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen strengstes Stillschweigen
zu bewahren.
§ 5 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Die Honorarkraft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren,
insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während
der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert
der Gesellschaft zurückzugeben ...
§ 6 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Frist nach §
621 BGB beendet werden ..."
Mit Bescheid vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 stellt die Beklagte fest, dass
der Kläger als Dozent in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer selbständigen
Tätigkeit tätig geworden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger zwar Umstände geschildert habe, die
den Schluss zuließen, dass er im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei, der Beigeladene zu
1) habe diesem Vortrag aber widersprochen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der von ihm geschilderten
Umstände sich noch im Januar 2000 bereit erklärt habe, mit der Beigeladenen zu 1) einen schriftlichen Vertrag zu schließen,
in dem eben die von der Beigeladenen zu 1) aufgezählten Punkte schriftlich fixiert worden seien. Es erscheine glaubhaft, dass
die im Vertrag genannten und von der Beigeladenen zu 1 geschilderten Umstände den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen
hätten.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2002 beim Sozialgericht Freiburg erhobene Klage, die das Sozialgericht mit Beschluss
vom 15. August 2002 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,
dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände seiner
Tätigkeit hätten sich nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrer unterschieden. Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
seien auch, dass er an Lehrer- und Zeugniskonferenzen habe teilnehmen müssen. Er habe auch an Betriebsausflügen und an Weihnachtsessen
teilgenommen. Er habe Vertretungen erkrankter oder urlaubsabwesender Kollegen und Kolleginnen übernehmen müssen. Zudem habe
er Zusatzaufgaben übernommen. Er sei als Videowart tätig geworden und er habe die Installation von EDV-Geräten und die entsprechenden
Einweisungen übernommen. Zudem habe er wie die festangestellten Kollegen zum Ende des Jahres eine Sonderzahlung erhalten.
Diese sei zwar nicht wie bei den festangestellten Kollegen als Weihnachtsgeld deklariert worden, sondern als Sonderhonorar.
Der Rechtsstreit hat wegen eines Auslandsaufenthalts des Klägers geruht. Nach einer ersten Entscheidung des Senats (Urteil
vom 15. März 2013 - L 1 KR 450/12 WA ) hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2017 den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit
bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 beschäftigt war und der Versicherungspflicht
in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Art und die Weise in der der Kläger in das Bildungszentrum eingebunden gewesen sei, habe einer abhängigen
Beschäftigung entsprochen. So sei er regelmäßig in der Woche in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1) durch eine Vielzahl
von Unterrichtsstunden einschließlich von Vertretungen bei Krankheit und Urlaub eingebunden gewesen. Er habe an Zeugniskonferenzen
und Teamsitzungen teilgenommen. Er habe Stoffpläne (nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere an der Bildungseinrichtung
tätige Lehrer, auch festangestellte Lehrer), erarbeitet. Er habe Computer installiert und Videogeräte gewartet. Soweit die
Beigeladene vortrage, dass der Kläger zu alldem nicht verpflichtet gewesen sei, überzeuge dies nicht. Denn schließlich sei
sie dem nicht entgegengetreten, sondern sie habe dies geschehen lassen. Insbesondere habe der Kläger in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er in einem solchen erheblichen Umfang unterrichtet habe, dass eine Nichtteilnahme
an den Konferenzen schlicht nicht möglich gewesen sei.
Die von dem Kläger hierzu geschilderte Abrechnungspraxis spreche ebenfalls dafür, dass eine Teilnahme notwendig gewesen sei.
Denn die festangestellten Lehrer hätten so genannte "Plusstunden" erhalten, während er für die entsprechenden Stunden honoriert
worden sei. Angesichts der gelebten Praxis halte das Gericht es auch für glaubhaft, dass sich die Tätigkeit des Klägers von
der Tätigkeit eines festangestellten Lehrers nicht erheblich unterschieden habe. Darüber hinaus habe der schriftliche Honorarvertrag
auch Weisungselemente enthalten. So werde die Führung von Klassenbüchern, Anwesenheitslisten, Durchführung von Leistungskontrollen
in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden Abständen gefordert und bei Nichtteilnahme
an Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen die Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Information schriftlich oder mündlich
im Vorhinein vereinbart. Auch diese vertraglichen Abreden zeigten ein Maß an Einbindung in den betrieblichen Ablauf, der eine
Beschäftigung nahelege.
Gegen den der Beigeladenen zu 1) am 14. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 7. April 2017.
Zur Begründung hat die Beigeladene zu 1) ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Der Kläger
habe keinem Weisungsrecht unterlegen. Er habe frei darüber entscheiden können, wann er tätig sein wollte. Hinsichtlich der
zeitlichen Lage und des Umfangs der Unterrichtsleistungen seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Es liege in der Natur
der Sache, dass der Unterricht allerdings in ihren Räumen stattfinden musste. Damit habe sie einerseits den Kläger als Auftragnehmer
entlastet, entsprechende Räume zur Verfügung stellen zu müssen und andererseits habe sie es als Auftraggeberin bei ihren Planungen
entlastet. Denn bei den hier in Rede stehenden Unterrichtsleistungen habe es sich um solche im so genannten Frontalunterricht
gehandelt, für den keine besondere Raumausstattung erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht in die Vertretungsplanung
für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle einbezogen gewesen. Es habe allerdings die Möglichkeit bestanden, sich um Unterrichtsstunden,
die frei wurden und neu zu besetzen waren, bewerben zu können. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht. Ebenso sei der Kläger
nicht verpflichtet gewesen, an Zeugniskonferenzen und Teamsitzungen teilzunehmen. Entsprechende Weisungen seitens der Beigeladenen
zu 1) seien nicht erfolgt. Wenn der Kläger an diesen Konferenzen und Sitzungen jedoch teilgenommen habe, habe sie ihn natürlich
nicht davon ausgeschlossen. Auch die Erarbeitung von Stoffplänen könne entgegen der Schlussfolgerung des Sozialgerichts nicht
als Zeichen der Einbindung des Klägers in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1 gewertet werden. In vielen Fällen habe sie
dem Kläger diese Aufträge erteilt, weil dieser ausdrücklich darum gebeten hatte, um die Freistunden, die sich zwischen den
mit ihm vereinbarten Unterrichtseinheiten befanden, durch eine sinnvolle und gegebenenfalls zu vergütende Tätigkeit auszufüllen.
Entsprechendes gelte für die Installation von Computern und die Betreuung der Videogeräte. Hierbei habe es sich auch um einfache
Tätigkeiten, wie die Abstimmung über die Verfügbarkeit der Geräte und deren Ausgabe und Rücknahme gehandelt. Auch sei es dem
Kläger darum gegangen, diese Aufgaben übernehmen zu können, weil er sich ohnehin in ihrer Niederlassung aufgehalten habe.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinn gemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zu Recht festgestellt, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt und
in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig
gewesen sei.
Die Beklagte und die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom
2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall haben
der Kläger und die Beigeladene zu 1) zunächst keinen schriftlichen Vertrag über die Tätigkeit des Klägers in der Bildungseinrichtung
des Beigeladenen zu 1) geschlossen. Diesen Zustand haben sie im Januar 2000 geändert und einen schriftlichen "Vertrag über
eine Dozententätigkeit als Honorarkraft" abgeschlossen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) sollte dieser Vertrag aber
auch die rechtliche Situation wiedergeben, unter der der Kläger bis zum Abschluss dieses Vertrages gearbeitet hat. Danach
ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten dieses Vertrages eine freie Mitarbeit des Klägers zu 1) auf Honorarbasis
vereinbaren wollten. Dafür spricht die Bezeichnung des Klägers als Honorarkraft und die Vereinbarung eines Honorars in Höhe
von 50 DM je geleisteter Unterrichtsstunde. Typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses, wie über eine Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall oder eine Regelung über den Urlaubsanspruch des Klägers fehlen.
Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten.
Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können.
Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Entscheidend
für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls
sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17 und Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris RdNr. 17).
Nach der Rechtsprechung des BSG und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Dozenten grundsätzlich sowohl in der Form einer
abhängigen als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R und Urteil des BAG vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09). Dabei gilt für Lehrkräften an allgemeinen Schulen, dass sie regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (BAG, a.a.O.,
Rdnr. 19). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in allgemeinbildenden Schulen der von der Kultusverwaltung herausgebende
Lehrplan einzuhalten ist. Fächerkanon und Abschlussprüfung waren hier vorgegeben. Über die Selbständigkeit einer Lehrkraft
ist danach zu entscheiden, wie intensiv sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit
und die sonstigen Umstände des Unterrichts mitgestalten konnte (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 2602 R - juris RdNr. 30 und Urteil des Senats vom 7. März 2017 - L 1 KR 82/15 -).
An diesen Grundsätzen gemessen war der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 1 vom 2. Mai 1994 bis 14.
März 2000 abhängig beschäftigt. Anhaltspunkt hierfür ist aber auch zunächst der im Januar 2000 geschlossene Vertrag über eine
Dozententätigkeit als Honorarkraft. Dort heißt es bereits unter § 1 Nr. 2, dass der Unterricht zeitlich entsprechend dem vereinbarten
Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenplänen der Gesellschaft zu erteilen ist. Der Kläger hat Unterricht oder
wie es die Beigeladene zu 1) formuliert hat, "klassischen Frontalunterricht" erteilt. Der Kläger hat damit wie ein Lehrer
an einer allgemeinen Schule tätig.
Der Kläger war insoweit auch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingeordnet. Er war auf deren Material und
deren Sachmittel angewiesen. Der Kläger hat die Räume der Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit genutzt. Er hat wie die festangestellten
Lehrer in den Räumen der Beigeladenen zu 1) unterrichtet. Ausweislich der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier
Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000 war der Kläger "aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich
ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen Zielgruppen eingesetzt. Er hatte danach "Haupteinsatzgebiete" (Steuerrecht, Buchführung/Bilanzierung,
Kostenrechnung/Controlling, Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition u. a.). Er wurde in kaufmännischen Umschulungen, Fortbildungen,
Anpassungslehrgängen für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie
Seminaren mit Bildungsinhalten, die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiteten, eingesetzt. Mit dieser Tätigkeit diente
er den betrieblichen Zwecken der Beigeladenen zu 1) und er hat an deren Verwirklichung mitgearbeitet. Daneben hat er, dies
ist zwischen den Beigeladenen zu 1) und dem Kläger unstreitig, Vertretungen für erkrankte und urlaubsbedingt abwesende Lehrer
und Lehrerinnen übernommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er hierzu aufgrund von Weisungen verpflichtet werden konnte.
Entscheidend ist, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger hierzu herangezogen und er diese Aufgaben übernommen hat. Maßgeblich
ist insoweit nicht, ob er diese Vertretungen freiwillig übernommen hat, denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung,
ob er ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Entscheidend ist insoweit, wie sich die Tätigkeit nach Übernahme der
jeweiligen Tätigkeit dargestellt hat. Insofern unterschied sich aber die Vertretungstätigkeit des Klägers zu 1), wie auch
seine Tätigkeit überhaupt als Lehrer bei der Beigeladenen zu 1) nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrerinnen und
Lehrer. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000
zu entnehmen ist, sich in für ihn "ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement"
eingearbeitet hat, was es der Beigeladenen zu 1) "erlaubte" ihn "im Vertretungsfall variabel einzusetzen". Die Beigeladene
zu 1) hat den Kläger damit in ihre Organisationsstruktur eingebunden und ihn zur Umsetzung ihres Unternehmenszwecks eingesetzt.
Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger, dies ist zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihm unstreitig, Verwaltungstätigkeiten
übernommen hat. Er hat als Videowart die jeweiligen Anforderungsmeldungen der Lehrinnen und Lehrer sowie die Aus- und Rückgabe
dieser Geräte überwacht. Er musste Klassenbücher führen, einschließlich der Anwesenheitslisten und auch schriftliche Leistungskontrollen
durchführen. Daneben hat er unbestritten an Zeugniskonferenzen sowie an Abschlussprüfungen teilgenommen. Auch insoweit ist
unerheblich, ob die Teilnahme an den Zeugniskonferenzen aufgrund einer Weisung der Beigeladenen zu 1) erfolgte. Wie das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, verfeinert sich das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art regelmäßig in eine dienende Teilhabe
am Arbeitsprozess des Arbeitgebers. Diese dienende Teilnahme hat sich im vorliegenden Fall u. a. auch in der Teilnahme an
Zeugniskonferenzen realisiert.