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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - 1 KR 333/19
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Altenpfleger Entstehung der Sozialversicherungspflicht kraft Gesetzes Tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse im Rahmen einer Tätigkeit
Die Sozialversicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein und deshalb ist für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse maßgebend, die unter Umständen sogar stärkeres Gewicht haben als abweichende vertragliche Regelungen.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 12.06.2017 S 81 KR 2219/16
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

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