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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - 9 KR 410/18
Vorläufige Versorgung mit einem Bewegungstrainer Schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile für einen Versicherten bei Nichtgewährung von Eilrechtsschutz Umfang der Prüfungsdichte im Eilverfahren
Drohen einem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die der im Hauptsacheverfahren entspricht.
Normenkette:
RVG § 33
,
SGG § 86b Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 15.11.2018 S 7 KR 420/18 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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