SGB II - Leistungen
Berufung
Verfristung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückzahlung von Darlehen, die ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 17. Juli 2013 (für Juli
2013: 772 Euro) und 25. Februar 2014 (für März 2014: 781 Euro) bewilligt hat, und begehrt die Erstattung der bereits aufgerechneten
Darlehensforderungen.
Anlässlich einer Vollstreckungsankündigung erhob der Kläger am 27. Mai 2014 beim Beklagten u.a. Widerspruch gegen den Bescheid
vom 17. Juli 2013. Zur begehrten Klärung der bereits erfolgten Rückzahlungen aus verschiedenen Darlehen verwies ihn der Beklagte
an die Forderungseinziehung der Agentur für Arbeit.
Am 3. Juni 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Die Leistungen hätten ihm als Zuschuss statt als
Darlehen gewährt werden müssen. Nach der Aufnahme einer Beschäftigung im Juni 2013 bzw. im März 2014 sei ihm das Gehalt jeweils
erst im Monat nach der Arbeitsaufnahme ausgezahlt worden. Er habe schon 900 Euro an den Beklagten zurückgezahlt und verlange
Erstattung. Das Klagevorbringen des Klägers hat der Beklagte als Anträge auf Überprüfung der Darlehensbescheide vom 17. Juli
2013 und 25. Februar 2014 gewertet, die er mit Bescheiden vom 21. Dezember 2015 ablehnte. Die Widersprüche des Klägers vom
25. Januar 2016 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 7. April 2016 zurückgewiesen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien Leistungen infolge der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit
nur für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme zu erbringen. Diese Frist sei für den Darlehensbescheid aus 2013 im
Jahr 2015 bereits abgelaufen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Darlehensbescheides vom 25. Februar 2014 seien nicht
ersichtlich.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2017 abgewiesen. Die Klage sei mangels Durchführung des
Vorverfahrens nicht zulässig. Die Bescheide vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. April 2016 seien
nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) geworden, da damit ein Verwaltungsakt weder abgeändert noch ersetzt worden sei.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Februar 2017 zugestellt worden. Am 8. März
2017 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er meint, die in Regelung des § 42 SGB II diskriminiere Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber solchen von Arbeitslosengeld I. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 und die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2015
in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. April 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom
17. Juli 2013 und vom 25. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass die damit bewilligten Leistungen als Zuschuss statt als
Darlehen erbracht werden, sowie die bereits aufgerechneten Beträge an ihn auszukehren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 16. März 2017 und vom 3. Mai 2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Frist
für die Erhebung der Berufung nicht eingehalten worden ist. Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat der Senat das Verfahren gemäß
§
153 Abs.
5 SGG auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017
sowie die Prozessakte und die Akte des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren gemäß
§
153 Abs.
5 SGG übertragen hat.
Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Gemäß §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts beim Landessozialgericht einzulegen.
Die Frist beginnt nach §
64 Abs.
1 SGG am Tag nach der Zustellung. Das war hier der 8. Februar 2017. Die Frist endet gemäß §
64 Abs.
2 S. 1
SGG als eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht,
in den das Ereignis - die Zustellung - fällt. Das war im vorliegenden Fall der 7. März 2017. Da dieser Tag nicht auf ein Wochenende
fiel, sondern ein Dienstag war, kommt eine Verlängerung der Frist gemäß §
64 Abs.
3 SGG nicht in Betracht und war die Einlegung der Berufung am 8. März verspätet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG kommt nicht in Betracht. In der Rechtsmittelbelehrung zum Gerichtsbescheid ist auf die Frist von einem Monat für die Einlegung
von Rechtsmitteln hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, diese Verfahrensfrist
einzuhalten, sind nicht ersichtlich. Entsprechende Umstände hat der Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.