Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen eines Wegeunfalls sowie die Gewährung von Leistungen.
Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin erlitt am 11. Februar 2015 einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Altenpflegehelferin.
Laut Durchgangsarztbericht von Dr. S. vom 11. Februar 2015 ist die Klägerin in einem H.-Bus bei einem plötzlichen Bremsen
stehend gegen eine Sitzlehne und eine Stange geknallt. Es lägen keine äußeren Verletzungen vor. Es bestünden ein Druckschmerz
und eine Weichteilschwellung der linken Oberlippe und Zähne. Erstdiagnosen seien eine oberflächliche Verletzung des Kopfes,
eine Prellung der S.er und des Oberarmes links und eine Prellung des 5. Fingers links.
Die Klägerin schilderte in einem Bericht vom 6. März 2015 an die Beklagte den Unfall wie folgt: Sie habe am Ausstieg im vorderen
Busabschnitt gestanden und sich dort mit der linken Hand an der Haltestange festgehalten. Der Fahrer sei angefahren und habe
für sie plötzlich und unerwartet eine Vollbremsung gemacht. Sie sei durch die Wucht der Bremsung nach vorne geschleudert worden
und mit dem Gesicht gegen die Stange geknallt, an der sie sich festgehalten habe. Durch den Aufprall hätten sich ihre vorderen
Zähne gelockert, so dass diese hätten stabilisiert werden müssen. Sie leide unter starken Schmerzen, die vom Oberkiefer bis
zur Nasenwurzel reichten. Außerdem habe sie ständig Kopfschmerzen. Der linke Arm sei mitsamt der S.er stark geprellt. Der
linke kleine Finger sei gestaucht und verkrümmt. Im Finger verspüre sie ein Taubheitsgefühl und könne ihn nicht bewegen.
Dr. B., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, attestierte der Klägerin am 10. März 2015 eine Prellung des Schädels,
der S.er links, der Hand links und den Verdacht auf eine Läsion des N. ulnaris links.
Der Neurologe und Psychiater Dr. H1 führte in einem Befundbericht vom 21. März 2015 aus, dass die Klägerin bei der Untersuchung
angegeben habe, bei einer Vollbremsung mit dem Gesicht gegen eine Haltestange gefallen zu sein. Elektrophysiologisch bestünden
keine Auffälligkeiten. Es liege eine Ulnarisreizung links vor. Insgesamt würden aber Ablauf, Befund und Diagnostik nicht zusammen
passen. Ergänzend gab Dr. H1 im Befundbericht vom 12. Mai 2015 an, dass die Beschwerden der Klägerin nicht neurologisch organisch
zugeordnet werden könnten. Es lägen wahrscheinlich relevante funktionelle Anteile vor.
In einer zahnärztlichen Stellungnahme führte Dr. B1 am 27. Mai 2015 aus, dass eine Extraktionsnotwendigkeit für die Zähne
12/11/22 nicht zu erkennen sei. Nach telefonischer Mitteilung des behandelnden Zahnarztes Dr. E. sei der in situ befindliche
Zahnersatz nicht zu beanstanden; die benannten Zähne seien vital. Die Aufbissschiene habe er aufgrund einer geringfügigen
Lockerung der Zähne eingegliedert. Die Klägerin klage jedoch weiter über Zahnbeschwerden, die auch für ihn nicht zu verifizieren
seien.
Die Neurologen Dr. G. und Dr. G1 gaben in ihrem Befundbericht vom 27. Juli 2015 an, dass bei der Klägerin eine leichte Neuropathie
des N. ulnaris links sowie Prellungen des linken Gesichtes und linken Armes vorlägen. Rein elektroneurographisch habe sich
eine leichte Neuropathie des N. medianus links ohne klinisches Korrelat gezeigt. Ob bezüglich der leichten Schädigung des
N. ulnaris links ein Zusammenhang zum Unfall vom 11. Februar 2015 bestanden habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Als mögliche Unfallgenese wäre ein direktes Trauma auf den oberflächlich liegenden Nerv im Bereich des streckseitigen Ellenbogengelenkes
vorstellbar, was aufgrund des geschilderten Unfallmechanismus aber eher nicht anzunehmen sei, da die Klägerin angegeben habe,
nach vorne mit dem linken Arm gegen eine Stange geprallt zu sein. Da eine Ulnarisneuropathie auch ohne Unfall in der Bevölkerung
sehr häufig auftrete, sei auch eine unfallunabhängige Genese möglich.
Im nachfolgenden neurologischen Befundbericht vom 18. September 2015 gingen Dr. G. und Dr. G1 von einer chronischen Neuropathie
des N. ulnaris im Sulcus ulnaris aus. Bei deutlicher Atrophie der Handmuskulatur werde eine Neurolyse empfohlen. Ein Zusammenhang
zu dem Unfall vom 11. Februar 2015 könne nicht hergestellt werden. Im zusammenfassenden Bericht des BG Klinikums Hamburg vom
22. September 2015 wurde festgestellt, dass eine chronische Neuropathie des N. ulnaris links, die als unfallunabhängig einzuschätzen
sei, sowie stattgehabte Prellungen des linken Gesichts und des linken Armes nach dem Unfall am 11. Februar 2015 vorlägen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den neurologischen Befundbericht vom
18. September 2015 mit, dass die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen müsse. Behandlung und Arbeitsunfähigkeit
ab dem 19. September 2015 seien nicht mehr auf das Ereignis vom 11. Februar 2015 zurückzuführen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Im Zuge der zahlreichen medizinischen Untersuchungen habe sich herausgestellt,
dass Vorschädigungen vorgelegen hätten. Diese Vorschäden am Gebiss und auch im Bereich des linken Armes würden den Unfall
nicht ungeschehen machen. Die Klägerin fügte auch den polizeilichen Bericht zum Verkehrsunfall bei. Dort ist vermerkt, dass
die Zeugin J. angegeben habe, dass die Klägerin mit dem Gesicht gegen die Haltestange gestoßen sei.
Der Chirurg und Neurochirurg Dr. W. stellte am 5. November 2015 die Diagnose eines gesicherten Sulcus-ulnaris Syndroms links
mit Paresen der Mm. interossei links und einen Zustand nach Prellung der S.er und des Oberarmes und der Hand links bei einem
Unfall am 11. Februar 2015. Bezüglich der Problematik zum Unfallgeschehen könne gesagt werden, dass möglicherweise eine unfallbedingte
Verschlechterung eines vorbestehenden Leidens gegeben sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2016 zurück. Die Übernahme weiterer
Behandlungskosten über den 18. September 2015 hinaus sei zu Recht abgelehnt worden. Die Erkrankung des Ellennervens sei unfallunabhängig.
Ein belegbarer Zusammenhang bestehe nicht. Der Verdacht einer Verstauchung der Halswirbelsäule sei ohne Nachweis im MRT geblieben.
Nach der Stellungnahme des zahnmedizinischen Sachverständigen sei es durch den Unfall zu keinem substanziellen Defekt gekommen.
Die Klägerin hat hiergegen am 8. März 2016 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die bei ihr festgestellten Verletzungen
im Gesicht, am Arm und der Hand seien durch den am 11. Februar 2015 erlittenen Unfall verursacht worden und bestehende altersbedingte
Vorschäden seien erheblich verschlimmert worden. Es sei bei ihr ein unregelmäßiges Radiusköpfchen links festgestellt worden.
Somit sei nicht auszuschließen, dass ein Radiusköpfchenbruch durch den Unfall verursacht worden sei. Sie sei offenbar nicht
hinreichend sorgfältig untersucht worden. Bei dem Unfall sei sie mit dem Gesicht gegen eine Stange geknallt, an der sie sich
festgehalten habe. Durch den Unfall sei auch eine Heilbehandlung des Gebisses notwendig geworden. Zwar seien die Zähne altersbedingt
aufgrund einer Parodontitis vorgeschädigt gewesen. Ohne den Unfall wäre die Heilbehandlung aber nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat der Klagebegründung einen Bericht der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis O. vom 17. Dezember 2015 beigefügt.
Es sei am 17. Dezember 2015 eine ambulante Operation mit Neurolyse des N. ulnaris in der Ulnarisrinne am Ellbogen links durchgeführt
worden. Im Röntgenbild sei eine Fraktur links nicht auszuschließen gewesen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Neurologe Dr. H1 hat mitgeteilt, dass er die Klägerin
vom 17. März bis zum 1. Juni 2015 behandelt habe. Es hätten eine Ulnarisreizung sowie ein Verdacht auf ein funktionelles Syndrom
vorgelegen. Die Zahnärzte Dr. O1 und Dr. K. haben angegeben, dass die Zähne 12, 11, 22, 24, 25, 26 und 27 nicht erhaltungsfähig
gewesen und operativ entfernt worden seien. Es habe Karies vorgelegen. Der Zahnarzt Dr. E., der die Klägerin seit dem 7. Mai
2014 behandelt hat, hat mitgeteilt, dass die Klägerin Schmerzen in der Oberkiefer-Front gehabt habe. Diese sei beherdet gewesen.
Die Front- und Seitenzähne links seien gelockert gewesen. Der Chirurg Dr. B. hat einen Verdacht auf eine Läsion des N. ulnaris
links und eines Ulnarisrinnensyndroms links angegeben.
Das Sozialgericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. K1. Die
Entfernung der Zähne der Klägerin sei keine wahrscheinliche Folge des angeschuldigten Unfalls, sondern den Vorerkrankungen
geschuldet. Eine geringfügige Lockerung von Zähnen - sofern sie überhaupt bestanden habe - sei keine Indikation zur Zahnextraktion,
und schon gar nicht in dem angeführten außergewöhnlichen Umfang von sieben Zähnen. Wohl aber lieferten die Vorerkrankungen
Karies, profunde Parodontitis und die Wurzelentzündung am Zahn 22 hierfür einen Grund. Stimmig hierzu halte der Kieferchirurg
Dr. O1 den Befund zum Zeitpunkt der Entfernung der Zähne wie folgt fest: "Keine Beschwerden erhobene Befunde: Karies". Bei
genauer Betrachtung des Krankheitsbildes der Klägerin erweise sich der angeschuldigte Unfall als nicht geeignet, ihre Zähne
soweit zu schädigen, dass sie hätten gezogen werden müssen. Die gleichzeitige Verletzung von vier Zähnen werde in der Unfalltraumatologie
mit einem Prozent beschrieben. Bei einer Verletzung von sieben Zähnen würden sich immer Begleitverletzungen einstellen. Bei
einer von außen kommenden Einwirkung würden zunächst die den Zähnen vorgelagerten Gewebe geschädigt. Die Klägerin sei nach
ihren Angaben zunächst mit der Nase aufgeprallt, die aber unverletzt geblieben sei. Die vormalige Weichteilschwellung erkläre
sich durch die röntgenologisch sichtbare Karies mit Wurzelentzündung am Zahn 22. Der Unfall vom 11. Februar 2015 sei nur ein
unwesentlicher Anstoß für die überfällige Zahnbehandlung gewesen, also eine so genannte Gelegenheitsursache, die den Krankheitsverlauf
nicht wesentlich beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend angemerkt, dass sie nicht gegen eine Sitzlehne, sondern mit dem Gesicht
gegen eine Haltestange und mit der Schulter und der Hand gegen die im Bus befindliche Plexiglasscheibe geprallt sei. Die Klägerin
hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom
11. Februar 2015 weitere Entschädigungsleistungen über den 18. September 2015 hinaus zu gewähren sowie festzustellen, dass
das diagnostizierte Ulnarisrinnensyndrom links Folge des Arbeitsunfalles vom 11. Februar 2015 gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2018 abgewiesen. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten
Entschädigungsleistungen wie z. B. Heilbehandlung (§
26 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII)), Verletztengeld (§
45 SGB VII) oder Renten (§
56 SGB VII) würden unter der Voraussetzung erbracht, dass die bestehenden und medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und Funktionsstörungen durch einen erlittenen Versicherungsfall (§
8 SGB VII - Arbeitsunfall oder §
9 SGB VII - Berufskrankheit) verursacht worden seien. Vorliegend könne jedoch nicht festgestellt werden, dass das bei der Klägerin
bestehende Ulnarisrinnensyndrom sowie die zahnärztlichen Beschwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den
Unfall zurückgeführt werden könnten. Gegen einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Ulnarisrinnensyndrom spreche
insbesondere, dass der den Unfall zuerst aufnehmende Arzt Dr. B. keine äußeren Verletzungen festgestellt habe und sich die
Klägerin lediglich eine Prellung der Schulter und des Oberarmes sowie eine Weichteilschwellung an der Oberlippe und an den
Zähnen zugezogen habe. Nachvollziehbar weise Dr. G. in seinem neurologischen Befundbericht vom 18. September 2015 daher darauf
hin, dass eine chronische Neuropathie des N. ulnaris links als unfallunabhängig einzuschätzen sei, da auch elektromyographisch
keine frischen Schädigungszeichen hätten gefunden werden können. Gegen eine Unfallursächlichkeit spreche überdies, dass sich
nach Aussage von Dr. G. überwiegend Zeichen eines degenerativ zu verstehenden chronisch-neurogenen Umbaus gezeigt hätten.
Der von der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis O. verfasste Arztbericht vom 17. Dezember 2015 weise lediglich darauf hin, dass
nach den Röntgenbildern ein Zustand nach einer Radiusköpfchenfraktur links nicht auszuschließen sei. Eine Radiusköpfchenfraktur
sei jedoch anlässlich des Unfallereignisses nicht festgestellt worden, so dass eine Fraktur nicht als Kriterium für die Entwicklung
eines Ulnarisrinnensyndroms verwertet werden könne. Überdies sei selbst bei Annahme eines solchen Frakturgeschehens die Entwicklung
eines Rinnensyndroms, insbesondere auch vor dem Hintergrund des degenerativen Umbaus, äußerst fraglich. Auch hinsichtlich
der umfangreichen zahnmedizinischen Behandlungen sei ein Unfallzusammenhang unwahrscheinlich. Detailliert und plausibel habe
der Sachverständige Dr. K1 in seinem Zusammenhangsgutachten vom 7. Juli 2017 ausgeführt, dass die vorgenommene Entfernung
der Zähne Folge der in den Röntgenbildern ersichtlichen fortgeschrittenen Ausprägung der Karies-Vorerkrankung mit Wurzelentzündung
und Parodontitis gewesen sei. Zu Recht habe der Sachverständige zudem darauf hingewiesen, dass bereits ein Erstschaden mit
entsprechenden Begleitverletzungen nach dem Unfall nicht festgestellt worden sei, so dass Unfallfolgen nicht plausibel hergeleitet
werden könnten.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. März 2018 zugestellte Urteil am 17. April 2018 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht
Hamburg habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Sie sei nicht mit der Schulter und der Hand gegen eine Plexiglasscheibe geprallt,
sondern mit voller Wucht mit dem Gesicht und dem linken Arm gegen die Haltestange und Sitzlehne, an der sie sich festgehalten
habe. Sie habe auch äußere Verletzungen gezeigt. Es seien auch sehr wohl strukturelle Schäden an den Zähnen festgestellt worden.
Dies folge allein aus der Tatsache, dass das Gebiss habe geschient werden müssen. Zudem habe sich herausgestellt, dass eine
Radiusköpfchenfraktur links nichts auszuschließen sei. Sie sei schwer traumatisiert und könne nicht nachvollziehen und ertragen,
dass ihr das Gericht quasi ihr Alter vorwerfe und sie von einigen Ärzten als Schauspielerin dargestellt werde. Vor dem Unfall
sei sie in jeder Beziehung gesund und arbeitsfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2018 sowie den Bescheid vom 1. Oktober 2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2016 abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin einen Wegeunfall erlitten hat,
die gesundheitlichen Einschränkungen im Gesicht, am linken Arm und an der linken Hand Unfallfolgen sind, und die Beklagte
zu verurteilen, für alle resultierenden Kosten aufzukommen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil.
Der Sachverständige Dr. K2 hat im Berufungsverfahren ein fachchirurgisches Gutachten vom 11. Dezember 2018 erstattet. Im Bereich
des 4. und 5. Fingers gebe die Klägerin ein aufgehobenes Gefühlsempfinden an. Hier lasse sich allerdings keine eindeutige
Zuordnung zu einem Nerven treffen. Beispielsweise werde am 4. Finger auch speichenseitig ein komplettes Taubheitsgefühl angegeben.
Dieses sei nicht konsistent, weil hier die Versorgung über einen anderen Nerven erfolge und nicht über den Ellennerven. Der
Faustschluss sei beidseits vollständig. Die Hohlhandbeschwielung sei beidseits recht kräftig ausgeprägt. Es seien zweimal
operative Eingriffe am Ellennerven links durchgeführt worden. Diagnostiziert seien in der Zwischenzeit ein Ellennervenrinnensyndrom
sowie ein Ellennervensyndrom am Handgelenk in der Loge de Guyon. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Unfall alleinige Ursache
der festgestellten Gesundheitsstörungen gewesen sei. Lägen eine akute Prellung oder Quetschung des Ellennervens vor, so führe
dies sofort zu messbaren Funktionsstörungen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Eine Einengung des Ellennervens gebe es
in erster Linie ohne Trauma. Das Ellennervenrinnensyndrom finde sich sehr häufig, ohne dass eine Verletzung stattgefunden
habe. Die Loge Guyon befinde sich am Handgelenk beugeseitig. Der Ellennerv verlaufe ellenseitig streckseitig. Es müsse somit
gleichzeitig eine massive Gewalteinwirkung am Handgelenk beugeseitig und am Ellenbogengelenk streckseitig vorgelegen haben.
Diese sei nur bei einer nahezu zirkulären Quetschung des Armes vorstellbar, wie es bei Verkehrsunfällen geschehen könne, wenn
eine Person eingeklemmt sei. Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde, das heiße der äußerlich beschriebenen Verletzungsbefunde,
der Nervenleitmessung und des zeitlichen Verlaufes mit pathologischen Befunden in der Messung erst im weiteren Verlauf, werde
ein Zusammenhang für unwahrscheinlich gehalten. Der Unfall möge allenfalls noch den letzten Tropfen dargestellt haben, mehr
allerdings auch nicht. Anhand der vorgelegten Aufnahme halte er es auch nicht für wahrscheinlich, dass eine Speichenköpfchenfraktur
übersehen worden sei. Man müsse sich auch überlegen, dass eine derartige Fraktur eigentlich nur bei einem Sturz entstehe,
beispielsweise auf den ausgestreckten Arm.
Die Klägerin hat gegen das Gutachten eingewandt, dass der Gutachter ungeprüft Angaben aus der Anlage der Akte entnommen habe.
Die Klägerin sei nicht gegen eine Sitzlehne, sondern gegen eine Plexiglasscheibe geprallt. Verschlechtere sich der vorherige
Zustand trotz einer schon vorhandenen Verletzung oder einer degenerativen Verschleißerscheinung, seien die nach dem Unfall
konstatierten Beeinträchtigungen unfallbedingt, sofern unfallfremde Ursachen aus der Zeit nach dem Unfallereignis ausschieden.
Behauptungen, der festgestellte Schaden hätte sich auch ohne den Unfall entwickelt, habe die Beklagte zu beweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte sowie
die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2019 ergänzend Bezug genommen.
Ab dem 19. September 2015 war die Klägerin jedoch nicht mehr infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig bzw. bedurfte auch
nicht infolge des Arbeitsunfalls der ärztlichen Behandlung. Die durch den Unfall bei der Klägerin verursachten Prellungen
waren bis zum 19. September 2015 ausgeheilt.
Die nach dem Unfall erfolgte Entfernung mehrerer Zähne ist nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es steht bereits nicht fest,
dass der Unfall überhaupt zu einer geringfügigen Lockerung der Zähne geführt hat. Eine solche Lockerung würde aber auch keine
Indikation zur Zahnextraktion darstellen. Zudem war der Unfall aber auch nicht geeignet, sieben Zähne soweit zu schädigen,
dass sie gezogen werden mussten. Dr. K1 führt aus, dass die gleichzeitige Verletzung von vier Zähnen in der Unfalltraumatologie
mit einem Prozent beschrieben werde. Bei einer Verletzung von sieben Zähnen würden sich immer Begleitverletzungen einstellen.
Denn bei einer von außen kommenden Einwirkung würden zunächst die den Zähnen vorgelagerten Gewebe geschädigt. Bei der Klägerin
wird allerdings im Unfallbericht nur von einer Weichteilschwellung gesprochen. Diese lässt sich nach den Ausführungen von
Dr. K1 bereits durch die röntgenologisch sichtbare Karies mit Wurzelentzündung am Zahn 22 erklären. Überwiegend wahrscheinlich
wurden die Zähne daher aufgrund der Vorerkrankungen der Klägerin mit Karies, profunder Parodontitis und Wurzelentzündung am
Zahn 22 entfernt. Der Gutachter Dr. K1 verweist hierzu zutreffend auf die Angabe des Kieferchirurgen Dr. O1, der in seinem
Bericht an das Sozialgericht Karies als Befund angibt. Der Unfall vom 11. Februar 2015 hat keine wesentliche Auswirkungen
auf den Krankheitsverlauf gehabt, sondern war allenfalls Gelegenheitsursache.
Auch das bei der Klägerin in der Folgezeit behandelte Ellennervenrinnensyndrom sowie das Ellennervensyndrom am Handgelenk
in der Loge de Guyon sind nicht auf den Unfall zurückzuführen. Wie Dr. K2 ausführt, müsste eine akute Prellung oder Quetschung
des Ellennervens sofort nach dem Unfall zu einer messbaren Funktionsstörung geführt haben, was vorliegend nicht nachgewiesen
ist. Ein Ellennervenrinnensyndrom tritt in erster Linie auch ohne Verletzung auf. Wenn bei der Klägerin gleichzeitig, der
Ellennerv beugeseitig am Handgelenk und streckseitig an der Elle verletzt worden sein sollte, müsste auch an beiden Stellen
eine massive Gewalteinwirkung vorgelegen haben, wie z. B. bei einer nahezu zirkulären Quetschung des Armes. Ein solcher Unfallhergang
ist von der Klägerin nicht geschildert worden und entspricht auch nicht den äußeren Verletzungsbefunden. Der Unfall kann allenfalls
der letzte Tropfen gewesen sein, wesentliche Ursache war er jedenfalls nicht. Auch Dr. W., der die Klägerin behandelt hat,
hält den Unfall als Ursache für das Ellennervenrinnensyndrom nur für möglich und spricht nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin bemängelt, dass der Gutachter Dr. K2 unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die
Klägerin gegen eine Sitzlehne geprallt sei, überrascht dies, da er dies selbst in seiner Berufungsbegründung noch vorgetragen
hat.
Ebenfalls ist eine Speichenköpfchenfraktur nicht als Unfallfolge nachgewiesen. Ein entsprechender Erstschaden wurde nach dem
Unfall nicht diagnostiziert. Zudem müsste die Klägerin nach den Ausführungen von Dr. K2 hierfür auf den ausgestreckten Arm
gestürzt sein. Ein solcher Sturz wurde nicht vorgetragen.