Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 23.05.2017 - 3 U 57/12
Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung durch chemisch-toxische Stoffe als Berufskrankheit Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Prüfung der generellen Geeignetheit von Einwirkungen
1. Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit ist, dass der schädigende Stoff (Listenstoff) generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu verschlimmern.
2. Zudem muss die vorliegende Erkrankung im konkret-individuellen Einzelfall durch entsprechende Einwirkungen des Listenstoffes wesentlich verursacht bzw. verschlimmert worden sein und diese Einwirkungen müssen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein.
3. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht.
4. Die Prüfung der generellen Geeignetheit hat der Prüfung der Kausalität im jeweiligen Einzelfall vorauszugehen.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4302
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 09.12.2011 S 1 U 38/08
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: