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LSG Hessen, Urteil vom 29.06.2017 - 8 KR 118/17
Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit Letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
1. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden; Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige oder eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben.
2. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird aus dem jeweils bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Versicherungsverhältnis abgeleitet; Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist damit grundsätzlich die letzte (versicherte) Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
3. Diese ist danach zu beurteilen, welche Bedingungen das bisherige Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen geprägt haben und welche der bisherigen Erwerbstätigkeit gleich geartete Tätigkeit in Betracht kommt.
4. Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus; allerdings wird umgekehrt durch das Vorliegen der ärztlichen Feststellung die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits zwingend nachgewiesen.
5. Der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt insoweit die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu, die grundsätzlich durch eine entsprechende Stellungnahme des Medizinischen Dienstes relativiert werden kann.
Normenkette:
SGB V §§ 44 ff.
,
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 30.01.2017 S 14 KR 487/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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