Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren
Beeinträchtigung der Staatskasse ohne zwingenden Grund
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).
Der Beschwerdeführer wurde in einem am 19. November 2015 anhängig gemachten, auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichteten Klageverfahren der dortigen Klägerin als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 3. Februar 2016 beigeordnet. Im Streit stand die Rechtmäßigkeit einer 100-Prozent-Sanktion der Klägerin für
drei Monate. Im Laufe des Verfahrens erklärte der dortige Beklagte auf einen Hinweis des SG, dass er zwar die Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht teile, als Behörde verpflichtet zu
sein, bereits mit der Sanktionierung eine Ermessensentscheidung darüber treffen zu müssen, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen
im Sanktionszeitraum ergänzende Sachleistungen gewährt werden sollen. Weil aber zu erwarten sei, dass das SG dem LSG folge, sei er bereit, im Wege eines Vergleichs die Sanktion zurückzunehmen, wenn eine Kostenerstattung zwischen den
Beteiligten nicht stattfinde. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das SG und schlug vor, einen Vergleich zu schließen, der eine Rücknahme der Sanktion durch den Beklagten ohne Erstattung der Kosten
des Rechtsstreits und des Vergleichs vorsehen solle. Mit Beschluss vom 4. März 2016 unterbreitete das SG sodann als gerichtlichen Vergleich den Vorschlag, dass der Beklagte den Sanktionsbescheid zurücknehme, die Kosten des Rechtsstreits
einschließlich des Vergleichs aber nicht erstattet würden. Diesen Vorschlag nahmen die dortigen Beteiligten an.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Klageverfahren. Abgerechnet wurden dabei nach dem Vergütungsverzeichnis
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 330,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 297,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG in Höhe von 330,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 185,63 EUR, insgesamt also 1.162,63 EUR.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. April 2016 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim SG die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 852,04 EUR fest. Sie setzte dabei die Verfahrensgebühr
in Höhe von 240,00 EUR an. Die Terminsgebühr setzte sie in Höhe von 90 % der Verfahrensgebühr, mithin in Höhe von 216,00 EUR
an. Die Einigungsgebühr setzte sie in Höhe der Verfahrensgebühr an, also mit 240,00 EUR. Hinzu kamen noch die Post- und Telekommunikationspauschale
in Höhe von 20,00 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 136,04 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. April 2016 beim SG Erinnerung eingelegt. Die Gebühren seien antragsgemäß festzusetzen. Gründe, die dafür sprechen würden, die Vergütung unterhalb
der Mittelgebühr von 300,00 EUR anzusetzen, seien nicht ersichtlich. Die Angelegenheit habe eine außergewöhnlich hohe Bedeutung
für die Klägerin gehabt.
Das SG hat mit Beschluss vom 4. Januar 2017 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich
mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine vierseitige
Klageschrift eingereicht und sodann den gerichtlichen Vergleichsvorschlag für die Klägerin angenommen. Akteneinsicht habe
er nicht genommen, zu Ermittlungen des Gerichts habe er keine Stellungnahme abgeben müssen. Auch eine umfangreiche Rechtsprechungs-
und Literaturrecherche lasse sich der Klage nicht entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers
tatsächlich oder rechtlich überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Zwar möge die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin
überdurchschnittlich gewesen sein. Dafür seien ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Bezieherin von Leistungen nach
dem SGB II als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei Abwägung aller Kriterien komme dem Verfahren somit eine erheblich unterdurchschnittliche
Bedeutung zu, so dass die von der Urkundsbeamtin angesetzte Verfahrensgebühr von 240,00 EUR angemessen sei. Die fiktive Terminsgebühr
betrage 90 % der Verfahrensgebühr und sei zutreffend mit 216,00 EUR angesetzt worden. Der Ansatz der Einigungsgebühr in Höhe
der Verfahrensgebühr entspreche der Rechtslage.
Gegen den am 7. Januar 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Januar 2017 (Montag) eingelegte Beschwerde, mit
der der Beschwerdeführer die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren in Höhe von 1.162,63 EUR weiterverfolgt.
Die Angelegenheit sei für die Klägerin von hoher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Die Angelegenheit sei auch rechtlich
und tatsächlich nicht unterdurchschnittlich gewesen. Lediglich bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten oder wirtschaftlich
weniger bedeutenden Streitigkeiten könne ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten gerechtfertigt sein. Dies sei hier
aber nicht der Fall. Die Handakte habe 94 Seiten umfasst.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Geltendmachung der PKH-Vergütung rechtsmissbräuchlich
im Sinne des §
242 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) sein könnte, weil der Beschwerdeführer durch den Abschluss des Vergleichs ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch
des Beschwerdegegners aus § 59 RVG unmöglich gemacht und er den Vergleich nur geschlossen habe, um eine weitere Gebühr, - die Einigungsgebühr - zu erhalten
und zugleich eine Gebührenbelastung des dortigen Beklagten zu Lasten des Beschwerdegegners zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer hat an seiner Beschwerde gleichwohl festgehalten. Es sei keineswegs so, dass der Vergleich lediglich
zu Lasten der Staatskasse geschlossen worden sei. Vielmehr sei das Prozessrisiko abzuwägen gewesen. Die Rechtsprechung des
LSG zur Rechtmäßigkeit einer 100 Prozent-Sanktionierung sei höchstrichterlich nicht bestätigt. Außerdem sei zur Zeit eine
Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im Allgemeinen anhängig,
so dass der Rechtsstreit schon damals mit Hinweis auf die Richtervorlage hätte ausgesetzt werden können. Wegen der insofern
grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hätte das SG auch die Sprungrevision zulassen können, so dass es keinesfalls absolut sicher gewesen sei, den Rechtsstreit zu gewinnen.
Aus anwaltlicher Fürsorge habe er daher den sichersten Weg zugunsten des Mandanten eingehen müssen. Dieser habe eindeutig
darin bestanden, auf das Angebot des Beklagten auf vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits einzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten Bezug genommen.
II.
1.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter
wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
2.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist fristgemäß nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des SG eingelegt worden. Der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR wird auch überschritten, weil der Beschwerdeführer eine um 310,59
EUR höhere Vergütung begehrt.
3.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat trotz der mit Beschluss vom 3. Februar 2016 erfolgten Beiordnung
gegen die Staatskasse überhaupt keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit
im Klageverfahren, weil die Geltendmachung der Vergütung im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich im Sinne des §
242 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ist.
Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken
des §
242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine
Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen
Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch
sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016
- L 15 SF 109/15 - juris (allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung der Staatskasse durch das Handeln des Rechtsanwalts
oder des Mandanten ohne sachlichen Grund "auf der Hand liegen" müsse); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15;). Hierfür genügt es, dass der Rechtsanwalt oder der Mandant
in dem Bewusstsein handelte, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15). Es reicht demnach aus, dass der Rechtsanwalt oder der Mandant in dem Wissen um einen Nachteil
für die Staatskasse handelt und hierfür ein hinreichender sachlicher Grund nicht vorhanden ist. Eine regelrechte Absicht zur
Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr.
9).
Diese Situation war im Ausgangsverfahren gegeben. Der dortige Beklagte hatte nach dem Hinweis des SG auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen mitgeteilt, dass er zwar die Auffassung des LSG nicht teile, gleichwohl
aber bereit sei, im Wege eines Vergleichs die Sanktion zurückzunehmen, wenn eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten
nicht stattfinde, weil zu erwarten sei, dass das SG dem LSG folge. Der Beklagte rechnete also mit einem Unterliegen. Obwohl dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage klar sein
musste, dass er in dem Verfahren obsiegen würde und die damit einhergehende Kostenentscheidung nach §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu Lasten des dortigen Beklagten ausfallen würde, ging er auf das Ansinnen des dortigen Beklagten ein und schlug vor, die
Rücknahme der Sanktion durch den Beklagten ohne Erstattung der Kosten des Rechtsstreits im Wege des gerichtlichen Vergleichs
zu vereinbaren, was dann auch geschah. Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch
der Staatskasse nach § 59 Abs. 2 RVG gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens von vornherein vereitelt. Denn der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Kostenerstattung
bewirkte insoweit auch, dass ein nach §
126 Abs.
1 Zivilprozessordung (
ZPO) möglicher Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens nun nicht mehr nach Befriedigung
des Rechtsanwalts nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergehen und damit nicht mehr gemäß § 59 Abs. 2 RVG von der Staatskasse gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden konnte.
Das Sozialgericht trifft die Kostenentscheidung i.S.v. §
193 SGG zwar nach Ermessen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
193 RdNr. 12). Es gab im vorliegenden Fall aber für den Beschwerdeführer keinen Grund für die Annahme, dass das SG in einer zukünftigen Kostenentscheidung nicht zu Lasten des Beklagten entscheiden würde. Denn es entspricht, sofern keine
anderweitigen Anhaltspunkte dagegen sprechen, billigem Ermessen, dass derjenige Prozessbeteiligte die Kosten trägt, der in
der Hauptsache unterlegen ist (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
193 RdNr. 12a m.w.N.) bzw. unterlegen wäre, wäre eine streitige Entscheidung in der Hauptsache notwendig gewesen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 24; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 13). Davon war hier auszugehen. Das SG hatte durch seinen Hinweis bereits zu verstehen gegeben, dass es der Auffassung des LSG zu folgen beabsichtige. Dies hatte
auch der dortige Beklagte so verstanden, weshalb er sich entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung und im Vorgriff auf eine
zu erwartende Entscheidung des SG bereit erklärte, seine Sanktionsentscheidung zurückzunehmen. Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die eine ausnahmsweise
andere Entscheidung als die Auferlegung der Kosten bei dem Beklagten rechtfertigten könnten (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 12b), sind nicht ersichtlich. Das Absehen einer Kostenauferlegung auf den Beklagten durch das SG wäre allenfalls aus unsachgemäßen, nicht zu erwartenden gerichtlichen Erwägungen heraus denkbar gewesen. Für diesen Fall
aber hätte es dem Beschwerdeführer nach wie vor offen gestanden, den Ausgleich seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten
über die Prozesskostenhilfe zu betreiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 25).
Der Beschwerdeführer handelte insofern in dem Bewusstsein, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen.
Denn als Rechtsanwalt, der Prozesskostenhilfe für seine Mandantin beantragt, waren ihm die einschlägigen Vorschriften zur
Prozesskostenhilfe-Vergütung im RVG und damit einhergehend die Erstattungsvorschriften zugunsten der Staatskasse gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner bekannt.
Gleichwohl erklärte er für seine Mandantin in dem Vergleich den Verzicht auf die Möglichkeit der sicheren Kostenerstattung
gegenüber dem dortigen Beklagten und verzichtete damit zugleich auf seine Möglichkeit zur Kostenbeitreibung über §
126 ZPO und - nach Befriedigung durch die Staatskasse - auf die Möglichkeit der Kostenbeitreibung der Staatskasse gegenüber dem dortigen
Beklagten nach § 59 RVG i.V.m. §
126 ZPO. Damit handelte er in dem Wissen um einen Nachteil für die Staatskasse, ohne dass ein hinreichender sachlicher Grund hierfür
erkennbar ist.
Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er den Vergleich für seine Mandantin auch deshalb
mit dem dortigen Beklagten geschlossen hat, um eine weitere Gebühr, die Einigungsgebühr, zu erhalten, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich
ist. Denn aufgrund des - auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden - Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten
Missbrauchsverbots trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges
vom Gegner - und indirekt aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse - erstattet verlangen will,
so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Beschluss des Senats vom
15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - NJW 2014, 2285 = juris RdNr. 6). Hier lagen objektiv keine Gründe vor, die es als geboten erscheinen ließen, einen gerichtlichen Vergleich
zu schließen. Das SG hatte sich bereits zu Gunsten der Klägerin positioniert, der Beklagte sein bevorstehendes Unterliegen bereits eingeräumt.
Bei dieser Sachlage wäre es für die Klägerin gefahrlos möglich und zumutbar gewesen, ein Anerkenntnis des Beklagten einzufordern
oder eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das SG an der Gestaltung des Vergleichs beteiligt war, indem es den von dem Beschwerdeführer vorgeschlagenen Vergleich mit Beschluss
vom 4. März 2016 den Beteiligten als gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß §
101 Abs.
1 Satz 2
SGG unterbreitete. Das SG hätte zwar den im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich beantragten gerichtlichen Vergleichsbeschluss verweigern müssen
(vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018
- L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25, und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B - juris RdNr. 19). Die Beteiligung des SG an dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich führt indes nicht dazu, dass die Beachtung der Rechtsmissbräuchlichkeit entfällt
und der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Klageverfahren gegenüber
dem Beschwerdeführer durchsetzen kann.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).